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Reform der betrieblichen Altersversorgung - zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz auf dem Weg
Im Gesetzesentwurf des BRSG II finden sich wesentliche Änderungen für die betriebliche Altersversorgung, die insbesondere auf Struktur und Verwaltung der bAV wirken dürften.

Wenn ein Arbeitnehmer im Home-Office auf dem direkten Weg zwischen Schlafzimmer und häuslichem Arbeitszimmer stürzt, muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts sorgt ebenso wie eine Gesetzesänderung im letzten Jahr für mehr Klarheit. Ganz unkompliziert ist das Thema „Unfallversicherung im Home-Office“ trotzdem nicht.
Den Fall, über den das Bundesozialgericht im Dezember letzten Jahres entscheiden musste, nahmen manche Medien zum Anlass für sarkastische Kommentare. Für den Betroffenen selbst war die Sache allerdings wenig lustig: Er war Außendienstler und erledigte einen Teil seiner Arbeit im Home-Office. Eines Morgens wollte er direkt vom Schlafzimmer an den Schreibtisch im häuslichen Büro. Dabei rutschte er auf der Treppe aus und stürzte. Der Trümmerbruch eines Brustwirbels war die Folge, außerdem verlor er das Bewusstsein.
Die zuständige Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) wollte die Behandlungs- und Reha-Kosten nicht übernehmen. Das wär ärgerlich für den Verunfallten. Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehören Verletztengeld, eine Verletztenrente und Reha-Leistungen, die die von den gesetzlichen Krankenkassen finanzierten Maßnahmen deutlich übersteigen.
Der Mann klagte. Er gewann zunächst vor dem Sozialgericht Aachen, unterlag jedoch in der Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. In der Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel fiel die Entscheidung dann zu seinen Gunsten aus.
Den direkten Gang aus dem Schlafzimmer im ersten Stock über die Treppe zum Schreibtisch im Erdgeschoss ordnete das BSG als Betriebsweg ein, der im „unmittelbaren Unternehmensinteresse“ zurückgelegt wurde und damit in einem „sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit“ stand. Anders gesagt: war der Mann war auf der häuslichen Wendeltreppe versichert. Auch im Home-Office entscheidet demnach die „objektivierte Handlungstendenz“ des Unfallopfers: Ausschlaggebend ist, ob der Betreffende im Moment des Unfalls eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte.
Die BGHW hatte argumentiert, der Unfallversicherungsschutz beginne erst mit dem Betreten des häuslichen Arbeitszimmers. Der Weg dorthin sei nur eine „Vorbereitungshandlung“.