Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021
Ab 01.01.2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen.
Wie in jedem Jahr wurden auch in Herbst 2020 neue Rechengrößen für die Sozialversicherung festgelegt. Sie gelten ab dem 01. Januar. Damit stehen die Werte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa für die Beitragsbemessung oder die Versicherungspflicht maßgeblich sind, exakt fest.
Verbindlich vorgegeben werden die Rechengrößen durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021. Die Werte werden anhand der statistischen Einkommensentwicklung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten festgelegt. Allerdings ist dafür stets das Vorjahr entscheidend. Die Rechenwerte von 2021 beruhen also auf der Entwicklung bis 2019. Deshalb sind die Corona-Epidemie und ihre Folgen für die Löhne und Gehälter noch nicht eingepreist.
Beitragsbemessungsgrenzen
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden nur bis zu einem bestimmten Bruttolohn oder Bruttogehalt erhoben. Wenn der Verdienst höher ist, bleibt das darüber liegende Entgelt beitragsfrei. In der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird dieser Wert als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet.
Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Keine Beiträge zu diesem Versicherungszweig fallen an für den Teil des Bruttoeinkommens, der 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich bzw. 161,25 Euro pro Kalendertag übersteigt.
Eine weitere Beitragsbemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Rentenversicherung und in identischer Höhe auch für die Arbeitslosenversicherung. Sie unterscheidet sich für Arbeitnehmer im Westen und in den neuen Bundesländern. Entscheidend ist der Sitz des Arbeitgebers. Beitragsfrei bleibt das Einkommen von Beschäftigten …
ab 85.200 Euro jährlich bzw. 7.100 Euro monatlich bzw. 236,67 Euro pro Kalendertag in den alten Bundesländern, und
ab 80.400 Euro jährlich bzw. 6.700 Euro monatlich bzw. 223,33 Euro pro Kalendertag in den neuen Bundesländern.
Schließlich gibt es noch eine dritte Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung, ebenfalls nach West und Ost untergliedert. Diese besondere Rentenversicherung gilt im Wesentlichen für Bergleute sowie frühere Bergleute. Die genaue Tätigkeitsliste steht in § 134 Absatz 4 SGB VI. Für sie liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen bei 8.700 Euro monatlich, im Osten beträgt sie 8.250 Euro.
Versicherungspflichtgrenze 2021
Dieser Wert wird offiziell Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Für 2021 steigt die Versicherungspflichtgrenze auf 64.350 Euro im Jahr.
Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das gleiche gilt für die Pflegeversicherung. Nur wer mehr verdient, kann auf Wunsch eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 versicherungsfrei und damals bereits privat krankenversichert waren, liegt die Versicherungspflichtgrenze niedriger, nämlich bei 58.050 Euro.
Bezugsgrößen
Der Vollständigkeit halber seien auch die Bezugsgrößen genannt. Sie sind Grundlage für verschiedene Werte in der Sozialversicherung, etwa für die Mindestbemessungsgrundlage, die für Beiträge von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten gilt, oder für die Rentenversicherungsbeiträge, die für rentenversicherungspflichtige Praktikanten ohne Entgelt anfallen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Bezugsgröße 3.290 Euro pro Monat, im Westen wie im Osten. In der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung sind es monatlich 3.290 Euro im Westen und 3.115 Euro im Osten.
Anmerkung: Zwei Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherungen können von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Dafür legt die Regierung jedes Jahr einen Richtwert fest, den sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Er wird trotz dieser Bezeichnung nicht als Durchschnittswert ermittelt.
Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt für 2021 auf 1,3 Prozent. Im Jahr 2020 liegt er noch bei 1,1 Prozent. Ob und in welcher Höhe die einzelnen Kassen Zusatzbeiträge erheben, hängt allerdings von ihrer Kassenlage ab. Bei einigen liegt der Zusatzbeitrag bereits jetzt deutlich höher. Nun dürfte die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags eine weitere Erhöhung vieler Krankenkassenbeiträge signalisieren.
Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage U3 verdoppelt sich von 0,06 Prozent im laufenden Jahr auf 0,12 Prozent im Jahr 2021. Sie bemisst sich am rentenversicherungspflichtigen Jahresgesamtentgelt, das ein Arbeitgeber bezahlt. Die Erhöhung spiegelt die Wirtschaftskrise in Folge der Pandemie wieder.
Hinweis: Ansonsten bleiben die Sozialversicherungsbeiträge für 2021 voraussichtlich unverändert. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt 2021 bei 39,9 Prozent und damit ganz knapp unter den 40 Prozent, die von der Politik als Obergrenze zugesichert worden waren.
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