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04. April 2019
5 Min. Lesezeit
Lohn und Gehalt
Gesetze

Änderung Zusatzbeiträge der Krankenkassen

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Freundliche Frau mit Brille steht selbstbewusst vor einem Schulungsteam im modernen Büro

Sinn und Zweck der Zusatzbeiträge

Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen ist seit 2015 wieder eröffnet. Der Beitragssatz der Krankenkassen wurde auf 14,6 Prozent gesenkt. Aus dieser Tatsache ergibt sich für einige Kassen eine Unterdeckung im Finanzhaushalt. Daher wurde der Zusatzbeitrag geschaffen:

Sofern eine Krankenkasse intern mit den Verrechnungen aus dem Gesundheitsfond nicht kostendeckend arbeitet, kann die Kasse die Fehlbeträge mit dem Zusatzbeitrag über eine monatliche Einzahlung deckeln. Der geschätzte Fehlbetrag durch diese Änderung ist mit 11 Milliarden Euro bundesweit zu beziffern; mit weiteren Fusionen von Krankenkassen ist zu rechnen. Rechtlich finden sich die Regelungen im Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Einige Anbieter werden Nischen im Angebot nutzen, um ihre Mitgliederzahlen zu erhöhen. Für die Kassenmitglieder kann ein Wechsel aus finanziellen Gründen und aufgrund der unterschiedlichen Leistungen lohnend sein. Die Erstellung eines Merk- und Formblattes zum Krankenkassenwechsel ist für die Mitarbeiter eines Unternehmens sicherlich hilfreich. Darin könnten folgende Punkte enthalten sein:

  • bisherige Krankenkasse mit dem aktuellen Zusatzbeitrag

  • geplante Änderung

  • Daten der gewünschten neuen Krankenkasse

  • Zeitpunkt des Wechsels

Die Höhe der Zusatzbeiträge

Statistisch wird der mittlere Zusatzbeitrag mit 0,9 % erwartet. Vorausberechnungen zeigen, dass der mittlere Zusatzbeitrag in den nächsten Jahren auf 2 % steigen wird.

Die Höhe des Zusatzbeitrages legen die Kassen selber fest. Die Zahlung ist von den Mitgliedern allein zu tragen, die Arbeitgeber sind nicht beteiligt. Die Höhe ist der Satzung der Krankenkassen zu entnehmen. Die Stand Januar 2015 real von den Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge bewegen sich innerhalb der Spanne von 0,00 bis 1,30 Prozent.

Eine Erhöhung des Zusatzbeitrages kann der Vorstand der jeweiligen Kasse selbst bestimmen. Diese muss aber durch die Aufsichtsbehörde, dem Spitzenverband der Deutschen Krankenkasse, GKV, genehmigt werden. Eine Veröffentlichung der Sätze ist Pflicht. Kassen, welche vom statistischen Standardwert abweichen, müssen ihre Mitglieder persönlich informieren. Die Regelung findet sich im SBBV § 242b.

Pagatorische Vergleichsrechnung

Gehalt1.000 €2.000 €4.000 € Niedrigster Satz0,0 %--- Mittlerer Satz0,9 %9,00 €18,00 €36,00 € Höchster Satz1,3 %13,00 €26,00 €52,00 €

Zusatzleistungen

Neben den entstehenden Kosten sind auch die gebotenen Zusatzleistungen der jeweiligen Kasse ein wichtiges Vergleichskriterium für einen Wechsel. Die Zusatzleistungen außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung werden von den Kassen unterschiedlich behandelt.

Eine direkte Übersicht ist über den Spitzenverband nicht vorhanden; hier eine Auswahl der Themen:

Kriterien der Zusatzleistungen (gültig ab 1. Januar 2015)

Alternative MedizinHomöopathieOsteopathie ArzneimittelZusatzAuswahl AuslandImpfungenNotfall FörderungNormalgewichtEntspannung Haushaltshilfemit Kindohne Kind Häusliche PflegeGrundpflegeHauswirtschaft HebammenRufpauschaleGeburtshäuser KinderRoomin-In KrankenhäuserAuswahlGKV KlinikLeistung PflegeheimAuswahlLeistung SchulungenAmbulant SchutzimpfungenSTIKOGrippe SeminareEntwöhnungErnährung SportmedizinUntersuchungenFrüherkennung TherapienAkupunkturEnzym VorsorgeKurortSchwangerschaft VorsorgeuntersuchungenJugendErwachsene ZähneReinigungErsatz ZusatzleistungSchwangerschaftGeburt

Service

Die Kassen regeln die Schwerpunkte: Erreichbarkeit, Servicestellen, Qualifizierung der Mitarbeiter und Beratung sind hier die Auswahlkriterien. REHA-Beratung und Services bezüglich Vorsorgemaßnahmen oder Terminvereinbarungen sind weitere Kriterien. Ein zentraler Vergleich existiert nicht, hier müssen sich die Mitglieder selbst und im Hinblick auf ihre Präferenzen informieren.

Fusionen

Bei Fusionen zweier Krankenkassen wird die Mitgliedschaft automatisch in die neue Kasse übergeleitet, Rechte und Pflichten werden übernommen. Dieser Vorgang muss den Mitgliedern durch die Kasse mitgeteilt werden, auch Änderungen in Leistungen und Services. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall zwar nicht, eine normale Kündigung ist jedoch möglich.

Sonderkündigungsrecht und der Wechsel der Krankenkasse:Das Sonderkündigungsrecht gilt bei Erhebung oder Erhöhung des durch den Vorstand beschlossenen Satzes. Die Kündigung ist zum Ende des für den Wechsel des Satzes geltenden Monats möglich und kann nur vom Mitglied ausgehen. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Monats nach der Kündigung erfolgen und ist unbedingt dem Lohnbüro mitzuteilen. Faktisch wird der Wechsel erst mit der Annahme der neuen Krankenkasse durch den Versicherungsnehmer rechtsgültig.

Praxishinweis

Die Kündigung erfolgt in dem Zeitraum nach Information des Versicherungsnehmers durch die Versicherung und vor dem Ende des Monats, in welchen der Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolge.

  • Absender

  • Name, Anschrift der Kasse

  • Datum

  • Mitgliedsummer

  • Text mit Verweis auf das Sonderkündigungsrecht gem. §175 SGB V, Abs. 4 Satz 5

  • Grußformel

  • Händische Unterschrift

Antrag

  • Antrag bei der neuen Kasse ausfüllen

  • Kopie der Kündigung der vorherigen Kasse einreichen

  • Versichertenkarte erhalten

Personalbüro

  • Mitteilung über den beabsichtigten Wechsel

  • Annahmebescheinigung der neuen Kasse

Bei einem Fehler im Kündigungsverfahren bleibt die Mitgliedschaft in der vorherigen Kasse erhalten. Die normale Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, wenn eine ununterbrochene Mitgliedschaft mindestens 1,5 Jahren besteht. Die Mitteilung durch den Versicherungsnehmer an das Personalbüro ist zeitnah zu erbringen.

Auswirkungen auf andere Personengruppen

Studenten

Der Zusatzbeitrag ist für nicht familienversicherte Studenten fällig. Die Höhe und das Sonderkündigungsrecht verhalten sich analog zu den unselbständig Versicherten.

Minijob

Ein Zusatzbeitrag fällt nicht an. Die Sätze für U1 bleiben bei 13 %, U2 wird auf 0,24% angepasst.

Freiwillig Versicherte

Für die Gruppe gelten die Regelungen für den Zusatzbeitrag.

Auszubildende

pflichtversichert: Es gelten die Regelungen der Krankenkassen

Ausbildungsvergütungen unter 326 Euro: Hier gilt der Satz von 0,9 % für 2015. Es handelt sich hier um einen statistischen Satz, der von Bundesministerium für Gesundheit festgelegt ist.

Arbeitslosengeld

Der Betrag wird von der BFA getragen, bei Arbeitslosengeld II übernimmt das Jobcenter die Beträge.

Sonderfälle

Renten

Es gilt eine Übergangsregelung für den Januar und Februar 2015. Dort wird ein Gesamtbetrag von 15,5 Prozent heran-gezogen.

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Hier sind Änderungen auszuführen. So gilt es bezüglich der Stammdaten folgendes zu überprüfen:

Krankenkassenstammdaten

  • Zusatzbeitragshöhe, Eingabe und Kontrolle

  • Zahlstellenmeldeverfahren ggf. anpassen

Arbeitnehmer

  • Vorbereitung auf den Wechsel der Mitgliedschaft

Fazit

Durch die Einführung der Zusatzbeiträge ist mit erhöhtem Verwaltungsaufwand im Personalwesen und der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu rechnen.

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