Besonderheiten der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Rentner

Den Wunsch für eine Weiterbeschäftigung findet man nicht nur auf der Arbeitnehmerseite (z. B. ein Dazuverdienst zur Rente, eine Beschäftigung auch im Alter zu haben) sondern auch für den Arbeitgeber kann es reizvoll sein, einen jahrelang erfahrenen Facharbeiter weiter zu beschäftigen (z. B. mangelndes Fachpersonal).
Was müssen Rentner beachten?
Nicht jeder, der Rente bezieht, kann unbegrenzt dazuverdienen. Erst wenn ein Rentner die Regelaltersgrenze erreicht hat, gibt es keine Begrenzung für den Hinzuverdienst mehr. Als Hinzuverdienste gelten das monatliche Bruttogehalt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn und ein vergleichbares Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld). Dabei muss der Rentenbezieher jede Erwerbstätigkeit dem Rentenversicherungsträger mitteilen.
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Rentnern, die ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind:
bei Bezug einer Vollrente 450,00 € und
werden bei einer Teilrente individuell berechnet.
Näheres zur Berechnung finden Sie auf http://www.deutsche-rentenversicherung.de. Die Rentenversicherungsträger erlauben, die Hinzuverdienstgrenzen zwei Mal im Jahr bis zum jeweils doppelten Betrag zu überschreiten.
Rentner im Arbeitsrecht:
Im Arbeitsrecht spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz, welcher durch den Art. 3 Grundgesetz (GG) und dem Gewohnheitsrecht gestärkt wird, eine große Rolle. So auch bei Arbeitnehmern, die das Renteneintrittsalter erreicht haben und weiter berufstätig sind. Weiterbeschäftigte Arbeitnehmer im Rentenalter dürfen daher nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer im Rentenalter haben auch einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 41 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, weil sie einen Anspruch auf Rentenbezug haben. Jedoch ist es nach § 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlaubt, im Arbeitsvertrag eine Klausel einzupflegen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt in das Regelalter rechtfertigt.
Sieht der Arbeitsvertrag eine solche Regelung vor, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben.
Wann ist die Regelaltersgrenze erreicht?
Das Renteneintrittsalter wird seit 2012 schrittweise bis 2029 auf 67 Jahre angehoben. Dabei erfolgt die Anhebung ab 2012 in einem Ein-Monats-Rhythmus und ab 2024 in einem Zwei-Monats-Rhythmus.
Geburtsjahr
Regelaltersgrenze
Erreichung der Regelaltersgrenze
bis 1946
65
1947
65 + 1 Monat
02/2012 – 01/2013
1948
65 + 2 Monate
03/2013 – 02/2014
…
…
…
1958
66 Jahre
01/2024 – 12/2024
1959
66 Jahre + 2 Monate
03/2025 – 02/2026
1960
66 Jahre + 4 Monate
05/2026 – 04/2027
…
…
…
1964
67
01/2031 – 12/2031
Lohnsteuerabzug bei Weiterbeschäftigung:
Weiterbeschäftigte Arbeitnehmer mit Rentenbezug werden lohnsteuerrechtlich nicht anders behandelt als vor dem Rentenbezug. Die Lohnsteuer wird weiterhin einbehalten und abgeführt. Es wird nur statt der allgemeinen die besondere Lohnsteuertabelle herangezogen. Dadurch ist der Lohnsteuerabzug vom Bruttolohn höher als vor dem Rentenbezug.
Bei einem Beschäftigungsverhältnis bei dem eine Lohnsteuer-Pauschalierung (z. B. geringfügige Beschäftigung) möglich ist, gibt es ebenfalls keine abweichenden Regelungen. Die pauschale Lohnsteuer wird wie gewohnt abgeführt.
Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet, so hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug den Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen (§ 39b (2) S. 3 i. V. m. § 24a Einkommensteuergesetz (EStG)). Dabei bleiben steuerfreie und pauschalversteuerte Lohnbestandteile außer Ansatz. Der Altersentlastungsbetrag ist auf den Lohnzahlungszeitraum aufzuteilen (1/12 beim Monatslohn). Den Anspruch und die Höhe des Entlastungsbetrages hat der Arbeitgeber zu prüfen.
Sozialversicherungsabzug bei weiterbeschäftigten Arbeitnehmern:
Sondermeldung des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf Verlangen des Arbeitnehmers oder des Rentenversicherungsträgers eine Sondermeldung an den Rentenversicherungsträger über die zeitnahen Entgeltdaten zu übermitteln. Der Meldegrund ist dabei 57. Der Rentenversicherungsträger zieht diese Daten für die Berechnung des Rentenanspruchs heran.
Ist ein Arbeitnehmer im Rentenbezug als geringfügig Beschäftigter angestellt, so gelten die allgemeinen Grundsätze der Pauschalbeiträge zu der Krankenversicherung und der Rentenversicherung. Der geringfügig Beschäftigte wird wie gewohnt abgerechnet.
In den Beitragssätzen zu den Sozialversicherungen ändert sich nur etwas, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente bezieht. Bei Bezug einer Teilrente bleiben die Beitragssätze dieselben wie vor Bezug der Rente (siehe Tabelle Übersicht der Rentenart und Beurteilung in der Sozialversicherung).
Bei Bezug einer Vollrente kommt es zu folgenden Berücksichtigung in den Sozialversicherungen:
Krankenversicherung: Arbeitnehmer, die eine Vollrente beziehen, haben keinen Krankengeldanspruch und sind daher mit dem ermäßigten Beitrag abzurechen (14 % + evtl. Zusatzbeitrag für den Arbeitnehmer).
Pflegeversicherung: Bei der Pflegeversicherung ändert der Rentenbezug nichts an dem Beitragssatz und der Abführung der Beiträge.
Rentenversicherung: Der Arbeitnehmer ist in der Rentenversicherung rentenversicherungsfrei abzurechnen. Allein der Arbeitgeber muss seinen Anteil an der Rentenversicherung (2015: 9,35 %) abführen. Ist der Arbeitnehmer aus einem anderen Grund (z. B. kurzfristig Beschäftigte) als dem Bezug der Vollrente rentenversicherungsfrei, so muss der Arbeitgeber seinen Anteil an der Rentenversicherung nicht abführen. Der Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers darf nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unter Zeile 22a aufgeführt werden.
Arbeitslosenversicherung: Der Arbeitnehmer ist in der Arbeitslosenversicherung erst mit dem Ablauf des Monats, in dem das Regeleintrittsalter vollendet ist, versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch weiter seinen Anteil an der Arbeitslosenversicherung abzuführen (2015: 1,5 %).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist am 20.02.1950 geboren und wird nach Eintritt der Regelaltersgrenze mit 1.000,00 € Bruttogehalt und 40 € Arbeitgeber-VWL weiterbeschäftigt.
Für den Arbeitnehmer gilt folgende Regelaltersgrenze: 65 Jahre und 4 Monate
Die Regelaltersgrenze wird am 19.06.2015 erreicht.
Lohnsteuer:
Steuerpflichtiges Entgelt:
1.000,00€ + 40,00 € =
1.040,00€
Abzug des Altersentlastungsbetrages:
Jedoch ist der Höchstbetrag lt. § 24a EStG
24% von 1.040,00€ =
1.140,00€ / 12 =
249,60 €
95,00 €
Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer:
Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle
1.040,00 € - 95,00 €
945,00 €
Sozialversicherung:
In der Arbeitslosenversicherung ist der Arbeitnehmer ab dem 01.07.2015 versicherungsfrei, da die Versicherungsfreiheit erst mit Ablauf des Monats eintritt, in dem das Regeleintrittsalter vollendet ist.
In der Krankenversicherung tritt der ermäßigte Beitragssatz und in der Rentenversicherung die Rentenversicherungsfreiheit ab dem 01.06.2015 ein.
Aufbewahrung von Lohnunterlagen:
Um bei einer eventuellen Rentenversicherungsprüfung nachzuweisen, dass die Beurteilung in den Sozialversicherungen richtig erfolgt ist, sollten entsprechende Unterlagen als Kopie bei den Lohnunterlagen liegen (Rentenbescheid, Bescheid der Arbeitsagentur).
Übersicht von Rentenarten und der Beurteilung in der Sozialversicherung:
Rentenart
KV
RV
AV
PV
Altersrente (Vollrente)
- vor Erreichung der Regelaltersgrenze
Ermäßigter Beitragssatz
Nur Arbeitgeber-Anteil
Voller Beitrag
Voller Beitrag
- nach Erreichung der Regelaltersgrenze
Nur Arbeit-geber-Anteil
Altersrente (Teilrente)
Hinterbliebenenrente (Witwen-/ Waisenrente)
Berufsunfähigkeitsrente
teilweise Erwerbsminderung
Allgemeiner Beitragssatz
Voller Beitrag
Voller Beitrag
Voller Beitrag
- volle Erwerbsminderung
Ermäßigter Beitragssatz
Voller Beitrag
Beitragsfrei
Voller Beitrag
Pensionär
- vor Erreichung der Regelaltersgrenze
Kein Beitrag
Voller Beitrag
Voller Beitrag
Voller Beitrag
- nach Erreichung der Regelalters-grenze
Nur Arbeitgeber-Anteil
Nur Arbeitgeber-Anteil
Personen ohne Rentenanspruch, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben
Allgemeiner Beitragssatz
Nur Arbeitgeber-Anteil
Nur Arbeit-geber-Anteil
Voller Beitrag
Personen, die Bezug der Altersrente nicht in Anspruch nehmen
Allgemeiner Beitragssatz
Voller Beitrag
Nur Arbeit-geber-Anteil
Voller Beitrag
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