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Kündigung und Krankmeldung im Gleichklang – eine Konstellation, die regelmäßig Fragen aufwirft. Denn grundsätzlich hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), seit 2023 überwiegend als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), einen hohen Beweiswert. Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dieser hohe Beweiswert gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Den Beweiswert einer AU zu erschüttern bedeutet, durch konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Krankschreibung zu wecken. Häufig geschieht dies bei einer auffälligen zeitlichen Übereinstimmung von Kündigung und Krankschreibung. Ist der Beweiswert erschüttert, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitnehmer muss seine Erkrankung detailliert darlegen und im Streitfall beweisen – etwa durch genaue Schilderung der Beschwerden und gegebenenfalls durch Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Die zunächst hohe Glaubwürdigkeit der AU als Anscheinsbeweis wird damit aufgehoben.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht grundsätzlich davon aus, dass eine formwirksame AU-Bescheinigung den Anscheinsbeweis für die Arbeitsunfähigkeit begründet. Selbst bei Skepsis muss der Arbeitgeber zunächst weiterhin Entgeltfortzahlung leisten. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn konkrete Umstände vorliegen, die Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung begründen. Solche Zweifel müssen vom Arbeitgeber plausibel dargelegt werden; ein lückenloser Beweis ist hierfür nicht erforderlich. Gelingt dies, verliert die AU ihren vollen Beweiswert.
Rechtsgrundlagen finden sich neben dem Entgeltfortzahlungsgesetz unter anderem in § 275 Abs. 1a SGB V, der typische Auffälligkeiten benennt, etwa ungewöhnlich häufige Kurzerkrankungen oder Erkrankungen, die regelmäßig am Wochenanfang oder -ende auftreten.
Besondere Aufmerksamkeit erfährt seit dem BAG-Urteil vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) die Konstellation, in der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach einer Eigenkündigung abdeckt. In einem solchen Fall kann der Beweiswert der AU erschüttert sein. Der Arbeitnehmer muss dann konkret darlegen, woran er litt und warum ihn dies an der Arbeitsleistung hinderte. Doch wie so oft kommt es auf die Gesamtumstände an.
Die Rechtsprechung zeigt, dass es keinen Automatismus gibt:
Deckt die AU exakt die Kündigungsfrist ab, kann dies ein starkes Indiz gegen den Beweiswert sein (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21).
Erfolgt die Krankschreibung hingegen bereits vor Ausspruch der Kündigung und wird sie medizinisch nachvollziehbar bis zum Ende der Kündigungsfrist verlängert, kann der Beweiswert erhalten bleiben (LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023 – 8 Sa 859/22).
Selbst ungewöhnliche Begleitumstände führen nicht zwingend zur Erschütterung des Beweiswerts, sofern die Erkrankung nachvollziehbar belegt ist (etwa LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2023 – 5 Sa 1/23).
Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine passgenaue Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag ist ein gewichtiges Indiz, rechtfertigt jedoch nicht ohne Weiteres die Verweigerung der Entgeltfortzahlung.
Neben der Konstellation „Kündigung und gleichzeitige AU“ haben sich in den vergangenen Jahren weitere Fallgruppen herausgebildet, die Zweifel am Beweiswert einer Krankschreibung begründen können. Zwei Beispiele solche „tatsächlicher Umstände“, die Zweifel an der Krankschreibung begründen, finden sich im Gesetz (§ 275 Abs. 1a SGB V): Mitarbeiter die „auffällig häufig nur für kurze Dauer“ oder nur „am Beginn oder am Ende einer Woche“ krank werden, und solche, bei denen der Arzt „durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit“ auffällt.
Ein klassischer Fall sind auffällige zeitliche Muster, etwa gehäufte Erkrankungen an Brückentagen oder unmittelbar nach abgelehntem Urlaubsantrag. Auch wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist lückenlos krankgeschrieben ist und unmittelbar danach eine neue Tätigkeit aufnimmt, kann dies im Rahmen einer Gesamtabwägung relevant sein.
Zudem haben Gerichte klargestellt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne persönlichen, telefonischen oder zumindest digitalen Arztkontakt in der Regel keinen vollen Beweiswert entfaltet. Hintergrund sind die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 4 AU-Richtlinie). Eine rein automatisiert über Online-Portale ausgestellte AU ohne ärztliche Untersuchung kann daher angezweifelt werden (vgl. etwa ArbG Berlin, Urteil vom 01.04.2021 – 42 Ca 16289/20).
Auch formelle Verstöße gegen die AU-Richtlinien können den Beweiswert erschüttern. Das BAG hat mit Urteil vom 28.06.2023 (5 AZR 335/22) bestätigt, dass etwa unzulässige Rückdatierungen oder fehlende ärztliche Feststellungen geeignet sind, Zweifel zu begründen.
Schließlich kann auch das Verhalten während der attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Rolle spielen, etwa bei nachweisbarer Nebentätigkeit, intensiven sportlichen Aktivitäten oder Fernreisen, sofern diese im Widerspruch zur bescheinigten Erkrankung stehen. Maßgeblich bleibt stets, ob das konkrete Verhalten mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit vereinbar ist.

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Bestehen ernsthafte Zweifel, sollten Arbeitgeber zunächst das Gespräch mit Mitarbeitenden suchen. In vielen Fällen lassen sich Missverständnisse bereits auf diesem Weg klären. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gemäß § 275 Abs. 1a SGB V den Medizinischen Dienst (MD) einzuschalten. Dieser überprüft auf Antrag der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung auch vorläufig verweigern. Dann liegt es am Arbeitnehmer, seine Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Die Anforderungen daran sind hoch. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2023 (5 AZR 137/23) klargestellt, dass im Falle erschütterten Beweiswerts detaillierte Angaben zu Diagnose, Symptomen, Beeinträchtigungen, verordneten Medikamenten und ärztlichen Anweisungen erforderlich sein können.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer als Arbeitgeber konkrete Indizien vorträgt, kann die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitnehmer verlagern. Die endgültige Klärung erfolgt im Streitfall vor dem Arbeitsgericht.
Die Möglichkeit, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist für Arbeitgeber ein wichtiges Instrument gegen möglichen Missbrauch. Gleichzeitig bleibt die AU ein starkes Beweismittel zugunsten von Arbeitnehmern. Auch wenn die Rechtsprechung in den letzten Jahren die Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung in bestimmten Konstellationen (insbesondere bei passgenauer Krankschreibung nach Kündigung) konkretisiert hat, darf daraus kein Generalverdacht gegenüber erkrankten Beschäftigten entstehen.
Entscheidend ist stets die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls und eine Gesamtabwägung aller Umstände. Arbeitgeber sollten objektive Indizien dokumentieren und Maßnahmen wie die Einstellung der Entgeltfortzahlung nur wohlüberlegt ergreifen. Auf diese Weise werden sowohl das berechtigte Prüfinteresse des Arbeitgebers als auch die arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen berücksichtigt.
Wenn Kündigung und Krankmeldung zusammentreffen, ist Sorgfalt gefragt. Digitale Prozesse helfen, Abläufe strukturiert zu steuern, Fristen sicher einzuhalten und jederzeit auskunftsfähig zu bleiben. Mit Paychex Europe Payroll lassen sich Krankmeldungen und eAU-Prozesse schnell und einfach abwickeln. Die elektronische AU-Abfrage bei der Krankenkasse kann mit nur wenigen Klicks ausgelöst werden. Sobald eine Rückmeldung der Krankenkasse eingeht, wird der Status automatisch auf „Empfangen“ gesetzt. So behalten Sie jederzeit den aktuellen Stand im Blick.
Auch weiterführende Prozesse, die im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit stehen, können effizient digital bearbeitet werden. Dazu gehört beispielsweise die Übermittlung einer elektronischen Entgeltbescheinigung (EEL) an die Krankenkasse im Rahmen des Krankengeldverfahrens. Durch die integrierte Abwicklung aller relevanten Meldungen reduzieren Sie manuelle Aufwände, minimieren Fehlerquellen und schaffen Transparenz in Ihrer Lohnabrechnung.
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