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Vom Bundesministerium der Finanzen wurde mittels BMF-Schreiben vom 19. November 2012 ein neuer Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2013 bekannt gegeben. Im Frühjahr 2013 wird jedoch eine Änderung des Einkommensteuertarifs – rückwirkend ab Januar 2013 – und somit die Bekanntgabe eines neuen Programmablaufplans erwartet. Das führt dann auch zu Rückrechnungen beim Lohnsteuerabzug.
Durch das BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2012 wurde der 1. November 2012 als Starttermin für das ELStAM-Verfahren bestätigt. Das Kalenderjahr 2013 gilt als Einführungszeitraum, wobei die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) der Arbeitnehmer spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnsteuerabzugszeitraum abzurufen sind. Es ist zulässig, wenn die Arbeitnehmer während des Einführungszeitraums stufenweise in das ELStAM-Verfahren überführt werden. Nach Abruf hat der Arbeitgeber die ELStAM grundsätzlich für die nächstfolgende Lohnabrechnung anzuwenden. Der Lohnsteuerabzug kann aber für die Dauer von bis zu sechs Kalendermonaten weiter nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 erfolgen. Das gilt auch dann, wenn der Sechs-Monats-Zeitraum über den 31. Dezember 2013 hinausreicht.
Es besteht keine Rückrechnungspflicht für den Lohnsteuerabzug auf den 1. Januar 2013 bzw. für den Sechs-Monats-Zeitraum.
Papierverfahren im Einführungszeitraum
Zusätzlich zur Lohnsteuerkarte 2010 oder zur Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 kann der Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklassen I bis V) eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung mit den maßgebenden ELStAM vorlegen, wobei die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen sind.
Eine Ausnahme gilt für ledige Auszubildende, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen oder 2011 oder 2012 begonnen haben: Sie können wie in den Vorjahren ohne Ersatzbescheinigung nach Steuerklasse I abgerechnet werden.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010 und die Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 sowie die weiteren vom Arbeitnehmer vorgelegten amtlichen Papierbescheinigungen zum Lohnsteuerabzug aufzubewahren. Sie dürfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2013 52.200 €. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei oder privat krankenversichert waren, beträgt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.250 €.
KV: Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, monatlicher Höchstzuschuss: 287,44 € (mit Krankengeldanspruch) bzw. 275,63 € (ohne Krankengeldanspruch) PV: Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, monatlicher Höchstzuschuss: 40,36 € bzw. 20,67 € (Sachsen)
Für 2013 hat das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitrag auf 0,00 € festgelegt. Damit entfällt auch der Sozialausgleich im Jahr 2013.
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird ab 1. Januar 2013 auf 2,05 % angehoben. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung wird gesenkt. Er beträgt (2013) 18,9 %.
Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wird von 400 € auf 450 € angehoben. Der Arbeitnehmer ist RV-pflichtig und hat den RV-Pauschalbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen RV-Beitrag aufzustocken (2013: 18,9 % des Arbeitsentgelts, mindestens jedoch von 175 €). Er kann sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Aufgrund der Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen beträgt die untere Gleitzonengrenze 450,01 €. Die obere Gleitzonengrenze wird von 800 € auf 850 € angehoben. Für das Kalenderjahr 2013 gilt ein Faktor F = 0,7605. Damit ergibt sich für die ermäßigte Bemessungsgrundlage (2013) folgende vereinfachte Formel (AE = Arbeitsentgelt):
1,2694 x AE – 229,00 €
Für bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende Minijobs bis 400 €, für Gleitzonenfälle zwischen 400 € und 450 € sowie für Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 800 € und 850 € gelten umfangreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Besonders zu beachten ist, dass bei Gleitzonenfälle zwischen 400 € und 450 € eine andere Gleitzonenformel zugrunde zu legen ist.
Seit 2012 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise angehoben. Anspruch auf Regelaltersrente besteht, wenn (2013) das 65. Lebensjahr und 2 Monate (= Regelaltersgrenze) vollendet worden ist.
In der Rentenversicherung sind Arbeitnehmer, die eine Altersvollrente beziehen, versicherungsfrei. Außerdem sind Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, vom Beginn des folgenden Monats in der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin die Arbeitgeberbeitragsanteile.
Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds oder zu Direktversicherungen, die eine Auszahlung der Versorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorsehen, sind (2013) bis zu 2.784 € (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) steuerfrei.
Die Insolvenzgeldumlage wird prozentual vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelts erhoben. Ab 2013 ist dieser Umlagesatz gesetzlich festgelegt und beträgt 0,15 %.
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe ist für 2013 auf 4,1 % festgesetzt worden.
SV-Beitragsbemessungsgrenzen (West)SV-Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) Kranken-/ PflegeversicherungRenten-/Arbeitslosen-versicherungKranken-/ PflegeversicherungRenten-/Arbeitslosen-versicherung 47.250,00 €/Jahr69.600,00 €/Jahr47.250,00 €/Jahr58.800,00 €/Jahr 3.937,50 €/Monat5.800,00 €/Monat3.937,50 €/Monat4.900,00 €/Monat 131,25 €/Tag193,33 €/Tag131,25 €/Tag163,33 €/Tag
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübermittlung zu übermitteln.
FälligkeitJan.Feb.MärzAprilMaiJuniJuliAug.Sep.Okt.Nov.Dez. Beitragsnachweis1)(§ 28f Abs. 3 SGB IV)25.22.22.24.23.24.25.26.24.24.25.29. Beiträge (§ 23 Abs. 1 SGB IV)29.26.26.26.28.26.29.28.26.28.27.23. 1) gilt für Bundesländer, in denen der 30. Mai Feiertag ist; maßgebend ist der Hauptsitz der Einzugsstelle 2) gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober Feiertag ist; maßgebend ist der Hauptsitz der Einzugsstelle
BeitragssätzeKV:allgemein: 15,5 % (AG 7,3 %, AN 8,2 %)ermäßigt: 14,9 % (AG 7,0 %, AN 7,9 %) 18,9 %, 3,0 %, 2,05 % bzw. 2,3 % für Kinderlose52.200 € bzw. 47.250 € (für AN Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 KV-frei waren)Monatliche 2.695,00 € (West) / 2.275,00 € (Ost)Beitragsberechnung innerhalb der = 0,7605
Die monatlichen Sachbezugswerte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.
freie Verpflegung - nur Frühstück48,00 €/Monat1,60 €/Tag - nur Mittagessen88,00 €/Monat2,93 €/Tag - nur Abendessen88,00 €/Monat2,93 €/Tag Summe224,00 €/Monat7,47 €/Tag
freie Unterkunft216,00 €/Monat
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