Beschäftigung von Rentenbeziehern: Das hat sich bei den Hinzuverdienstgrenzen geändert
Eine Beschäftigung führt jetzt selbst bei vorgezogener Altersgrenze nicht mehr zu Rentenkürzungen, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Bei Erwerbsminderungsrenten gilt seit dem Jahreswechsel eine höhere Hinzuverdienstgrenze. Das ist auch für Arbeitgeber positiv: Rentner, die sie beschäftigen, können ohne Einbußen beim Rentenbezug mehr arbeiten.

Änderungen bei der Hinzuverdienstgrenze von Rentnern
In Deutschland fehlen in vielen Bereichen qualifizierte Arbeitskräfte. Auch aus diesem Grund hat die Politik Hindernisse für die Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern beseitigt. Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz brachte das dauerhafte Ende der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente und eine deutliche Erhöhung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei einer Erwerbsminderungsrente.
Hinzuverdienstgrenze bedeutet: Ab dieser Grenze wurde beziehungsweise wird das, was Rentner an Lohn oder Gehalt bekommen, auf den Rentenanspruch angerechnet und deshalb weniger an Rente ausgezahlt.
Der Wegfall beziehungsweise die Lockerung dieser Vorschrift macht selbst umfangreichere Nebenverdienste für Rentenbezieher attraktiv. Das wiederum lässt diese Zielgruppe für Arbeitgeber interessanter werden.
Vorgezogene Altersrente: die Hinzuverdienstgrenze ist Geschichte
Ein Nebenverdienst hat seit dem 01. Januar 2023 keine Auswirkung mehr auf die Höhe der ausgezahlten Altersrenten. Das ist unabhängig von der Höhe des Lohns oder Gehalts und gilt auch für vorgezogene oder Teilrenten. Ob die persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde, spielt keine Rolle mehr. Der früher geltende Hinzuverdienstdeckel fällt ebenfalls weg.
Bis 2019 konnten Altersrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur 6.300 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der darüber liegende Verdienst wurde zu 40 Prozent von der Rente abgezogen. Außerdem griff ein Hinzuverdienstdeckel, der vom höchsten Verdienst in den 15 Jahren vor Renteneintritt bestimmt wurde. Lag die Summe aus Hinzuverdienst und gekürzter Rente darüber, wurde der über den Hinzuverdienstdeckel hinausgehende Teil zusätzlich abgezogen.
Als eine der Pandemie-Maßnahmen wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich auf 44.590 Euro erhöht. 2021 und 2022 lag sie dann jeweils bei 46.060 Euro. Nun ist sie Geschichte.
Hinzuverdienst bei Erwerbminderungsrente
Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Für beide Gruppen gilt auch weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze. Sie wurde jedoch zum 01. Januar 2023 deutlich angehoben.
- Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Grenze nun sechs Achtel vom 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße. Das entspricht 2023 einer Hinzuverdienstgrenze von 647,50 Euro. Bisher wurde sie individuell ermittelt, lag aber stets bei einem Mindestbetrag. 2022 waren dies 15.989,40 Euro.
- Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei drei Achtel vom 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße. Das ergibt 2023 einen Betrag von 823,75 Euro. Bis zum Jahreswechsel galt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro.
Drei Anmerkungen zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente:
- Da sich die Bezugsgröße jedes Jahr ändert, wird auch die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsgeminderte zukünftig zu jedem Jahreswechsel angepasst.
- Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze werden 40 Prozent des darüberhinausgehenden Jahresentgelts, geteilt durch zwölf, von der monatlichen Rentenzahlung abgezogen. Außerdem greift ein Hinzuverdienstdeckel, der vom höchsten Verdienst in den 15 Jahren vor Renteneintritt bestimmt wird: Liegt die Summe aus Hinzuverdienst und gekürzter Rente darüber, wird der über den Hinzuverdienstdeckel hinausgehende Teil zusätzlich abgezogen.
- In jedem Fall muss aufgrund der Leistungsminderung die Begrenzung auf sechs beziehungsweise drei Arbeitsstunden pro Tag beachtet werden, sonst ist der Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung insgesamt in Gefahr.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zum Hinzuverdienst neben der Rente hat die Deutsche Rentenversicherung in FAQ-Form zusammengestellt: FAQ: Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2023
Rentenversicherungspflicht, wenn Rentner beschäftigt werden
Für die Rentenversicherungspflicht von beschäftigten Rentnern gilt weiterhin:
- Bei vorgezogener Rente ist der Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig: sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge werden fällig.
- Altersvollrentner sind ab Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig. Ihre Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung fallen dann weg (Personengruppenschlüssel 119).
Ausnahme: Altersvollrentner können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und freiwillig weiterhin Beiträge einzahlen (Personengruppenschlüssel 120).
Der Arbeitgeber muss in jedem Fall Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung entrichten. - Mitglieder eines berufsständisches Versorgungswerks, zum Beispiel angestellte Ärzte, Steuerberater oder Architekten, können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. (Nebenbei: dieser Antrag muss seit dem 01. Januar 2023 elektronisch gestellt werden.)
Die Altersgrenzen der berufsständischen Versorgungswerke sind nicht immer mit denen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung identisch.
Arbeitgeber müssen für diese Beschäftigten einen Beitragszuschuss entrichten, bis die Altersgrenze des jeweiligen Versorgungswerks erreicht ist. Danach wird für sie der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung fällig. - Auf den Lohn oder das Gehalt von Erwerbsminderungsrentnern werden die vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung fällig.
Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner in Beschäftigung
Bei Altersrentnern ist für die Krankenversicherung entscheidend, ob Beschäftigte mit Rentenanspruch eine Vollrente oder eine Teilrente beziehen. Bei Teilrentnern fällt der volle Beitragssatz an, da sie Anspruch auf Krankengeld haben. Für Vollrentner müssen nur ermäßigte Beiträge entrichtet werden, denn bei ihnen entfällt der Krankengeldanspruch. In beiden Fällen werden Beiträge zur Pflegeversicherung fällig.
Auf das Entgelt von Erwerbsminderungsrentnern mit Hinzuverdienst werden die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig. Das gilt unabhängig davon, ob die Erwerbsminderung voll oder teilweise besteht.
Arbeitslosenversicherungspflicht bei Rentnern mit Beschäftigungsverhältnis
Für die Arbeitslosenversicherungspflicht von Rentnern in einem Beschäftigungsverhältnis ist die Regelarbeitsgrenze entscheidend. Bis zu ihrem Erreichen werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung fällig. Ab dem Monat, der auf ihr Erreichen folgt, zahlt nur noch der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil.
Eine Ausnahme kann bei Erwerbsminderungsrentnern bestehen. Falls die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Leistungseinschränkung feststellt, dass die oder der Betreffende dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, entfallen die Versicherungspflicht und damit die Beiträge.
Für Minijobber mit Rentenbezug gelten die Regeln der geringfügig Beschäftigte
Die genannten Informationen zur Rentenversicherungspflicht, Arbeitslosenversicherungspflicht sowie zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gelten für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Rentner. Üben sie einen Minijob (520-Euro-Job) aus, ist die Lage anders. Hier gelten die Sozialversicherungsregeln für eine geringfügige Beschäftigung.
Das bedeutet: Rentenversicherungspflicht besteht zwar grundsätzlich bis zum Erreichen der Altersgrenze, die Minijobber können sich jedoch gegen die Beitragszahlung entscheiden. Ab der Regelaltersgrenze fällt die Rentenversicherungspflicht für den Minijobber weg, außer bei freiwilliger Entscheidung, weiter Beiträge zu entrichten. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen Minijobber nie entrichten. Der Arbeitgeber muss dagegen unabhängig vom Alter des Minijobbers mit Rentenbezug Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Bei privat krankenversicherten Minijobbern entfällt die Beitragspauschale zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei Erwerbsminderungsrentnern führt ein 520-Euro-Job auf keinen Fall zur Anrechnung.
Weitere Informationen liefert die Minijob-Zentrale: „Alles rund um Minijobs für Rentner“.
Anmerkung zur Regelaltersgrenze
Seit 2012 und noch bis 2031 wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise von 65 auf 67 angehoben. Entscheidend ist das Geburtsjahr. Die Grenze wird jeweils um einen Monat erhöht. Rentenversicherte des Jahrgangs 1946 erreichten die Regelaltersgrenze noch zum 65. Geburtstag. Die des Jahrgangs 1964 werden die Regelaltersgrenze erst mit dem 67. Geburtstag erreichen. Ausführliche Informationen und eine Übersichtstabelle hält die DRV-Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“ bereit.
Kategorie
Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches
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