Sozialausgleich in der Entgeltabrechnung – ein Überblick

Februar 2011 - Seit 1. Januar 2011 können die Krankenkassen von ihren Mitgliedern einkommensunabhängige Zusatz­beiträge erheben, die unmittelbar an die jeweilige Kasse zu zahlen sind. Dabei beträgt die Belastungs­grenze 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Übersteigt der durchschnittliche Zusatz­beitrag aller Krankenkassen diese individuelle Be­lastungsgrenze, wird ein Sozialausgleich gewährt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird aus einer Schätzung des Einnahmendefizits der gesetzlichen Krankenkassen abgeleitet und für das Folgejahr jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag ist die Berechnungsgrundlage für den Sozialausgleich. Für das Jahr 2011 war vorgesehen, dass der Sozialausgleich von der für den Beschäftigten zuständigen Krankenkasse durchgeführt wird. Da aber der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2011 mit 0 € festgelegt worden ist, brauchen auch die Krankenkassen keinen Sozialausgleich durchzuführen. Die Arbeitgeber sind an der Erhebung und Abführung der Zusatzbeiträge an die einzelnen Krankenkassen nicht beteiligt. Ab 2012 werden sie jedoch verpflichtet, im Rahmen der Entgeltabrechnung den Sozialausgleich für ihre Beschäftigten durchzuführen

Anspruch auf Sozialausgleich
monatliches Arbeitsentgelt < durchschn. Zusatzbeitrag / 2%

 Angenommen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 20 €. Der Sozialausgleich ist immer dann durchzuführen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt weniger als (20 €/2% =) 1.000 € beträgt. Der Sozialausgleich wird durchgeführt, indem der monatliche einkommensbezogene Beitragsanteil des Beschäftigten zur Krankenversicherung individuell verringert wird. Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist.

Beispiel:
monatliches Arbeitsentgelt 900,00 €

Beitragsberechnung

Arbeitgeberanteil (7,3% von 900 €) 65,70 €

Arbeitnehmeranteil (8,2% von 900 €) 73,80 €
durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen) 20,00 €

individuelle Belastungsgrenze

(2% von 900 €) 18,00 €

Differenz = erforderlicher Sozialausgleich 2,00 €
einzubehaltender KV-AN-Anteil

(73,80 € ./. 2,00 €) 71,80 €

 

Wichtig:
Die Prüfung und Durchführung des Sozialausgleichs hat für das laufende Arbeitsentgelt in jedem Monat zu erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob im gleichen Monat eine beitragspflichtige Einmalzahlung gewährt worden ist oder nicht.

Einmalmalzahlungen

Bei Einmalzahlungen erhöht sich die individuelle Belastungsgrenze des Beschäftigten. Aus diesem Grund sind die im Rahmen des Sozialausgleichs bereits gewährten Beitragsreduzierungen bis zur anteiligen Belastungsgrenze im Monat der Einmalzahlung zurückzuzahlen. Diese anteilige Belastungsgrenze ist für Beschäftigungszeiträume bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu bilden.

Vor Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags für die Einmalzahlung ist zunächst zu ermitteln, wie hoch die Anteil der Einmalzahlung bis zur Belastungsgrenze ist. Für diesen Anteil der Einmalzahlung ist ein Beitrag abzuführen, der sich aus der Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds (8,2%) und der Belastungsgrenze (2%) ergibt. Das sind 10,2%. Für den restlichen Anteil der Einmalzahlung sind Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatzanteil (8,2%) abzuführen.

Beispiel:
Sabine Sass erzielte in den Monaten Januar bis April beitragspflichtige Einnahmen von (900 € + 850 € + 870 € + 980 € =) 3.600 € und erhält im April eine Einmalzahlung in Höhe von 450 €. Damit erhöht sich ihr in den Monaten Januar bis April erzieltes Einkommen auf (3.600 € + 450 € =) 4.050 € und ihre anteilige Belastungsgrenze in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts von 72 € auf 81 €. Die Summe des (angenommenen) durchschnittlichen Zusatzbeitrages von Januar bis April beträgt (4 x 20 € =) 80 €. Das bedeutet, dass sie den bis einschließlich April gewährten Sozialausgleich in Höhe von insgesamt 8 € mit dem Krankenversicherungsbeitrag für die Einmalzahlung zurückzahlen muss.
Abrechnung Einmalzahlung April 450,00 €
anteilige Belastungsgrenze bis zum Monat der Einmalzahlung
(Januar bis April: 4 Monate x 20 €/2%)                   4.000,00 €

Summe laufendes Arbeitsentgelt bis einschließlich Monat der Einmalzahlung                                   3.600.00 €

                             —————— 
Differenz bis zur anteiligen Belastungsgrenze               400,00 €

 (Fortsetzung des Abrechnungsbeispiels)

Beispiel:
KV-Arbeitnehmerbeitragsanteil für die Einmalzahlung

(8,2% + 2% =) 10,2% von 400 €               40,80 €
8,2% von (450 € ./. 400 € =) 50 €              4,10 €
                           —————— 
insgesamt einzubehaltender Arbeitnehmeranteil für die Einmalzahlung                      44,90 €
Vergleichsrechnung
Arbeitnehmerbeitragsanteil bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes 8,2% von 450 €                       36,90 €

aus der Einmalzahlung mehr entrichtet (= Rückzahlung für bisher gewährten Sozialausgleich)                       8,00 €

Aus dieser Abrechnung ist zu erkennen, dass der Sozialausgleich, der für das laufende Arbeitsentgelt einschließlich des Monats der Einmalzahlung mit den Beiträgen aus der Einmalzahlung zurückzuerstatten ist. Wenn für das laufende Entgelt im Monat April kein Sozialausgleich durchgeführt werden würde, wäre der Arbeitnehmer infolge des für Beiträge aus Einmalzahlungen vorgesehenen Abrechnungswegs finanziell zusätzlich belastet

Mehrfachbeschäftigte

Hat ein Beschäftigter zeitgleich mehrere beitragspflichtige Einnahmen, beispielsweise durch Mehrfachbeschäftigungen, so prüft die Krankenkasse, ob Anspruch auf Sozialausgleich besteht. Danach teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber, bei dem die höchsten beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden, dass er den Sozialausgleich durch Minderung des Arbeitnehmerbeitragsanteils durchzuführen hat. Die weiteren Arbeitgeber erhalten von der Krankenkasse eine Mitteilung, dass sie von den beitragspflichtigen Einnahmen einen Arbeitnehmerbeitragsanteil in Höhe von (8,2% + 2% =) 10,2% einzubehalten haben. Die Krankenkasse überprüft dann jährlich den auf diese Weise durchgeführten Sozialausgleich. Differenzbeiträge werden dem Beschäftigten erstattet bzw. von ihm zurückgefordert.

Beschäftigte Rentner

Bei Beschäftigten, die bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, deren Höhe 260 € übersteigt, wird der Sozialausgleich stets vom Rentenversicherungsträger durchgeführt. Für beschäftigte Rentner wird der Arbeitgeber deshalb in der Regel einen um 2% erhöhten Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung einbehalten müssen und nur in wenigen Ausnahmefällen den Sozialausgleich durchzuführen haben.

Beschäftigte mit Arbeitsentgelten in der Gleitzone

Der Sozialausgleich ist auch für Beschäftigte durchzuführen, die Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beziehen. Beziehen Arbeitnehmer aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen beitragspflichtige Einnahmen, deren Summe in der Gleitzone liegt, teilt die Krankenkasse den einzelnen Arbeitgebern die Höhe des abzuführenden Beitrags mit. In diesem Beitrag ist dann von der Krankenkasse bereits der Sozialausgleich berücksichtigt worden.

Geringverdiener

Von Versicherten, die im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung monatlich höchstens 325 € Arbeitsentgelt erhalten (Geringverdiener), wird kein Zusatzbeitrag erhoben, soweit und solange sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen. Für Geringverdiener ist demnach vom Arbeitgeber nur dann ein Sozialausgleich durchzuführen, wenn die Geringverdienergrenze durch Sonderzahlungen überschritten wird.

Wichtig:
Der Arbeitgeber darf beim Sozialausgleich den Beitragsanteils des Arbeitnehmers höchstens auf 0 € reduzieren. Kann der Anspruch auf Sozialausgleich nicht vollständig durch die Verringerung des Arbeitnehmerbeitragsanteils erfüllt werden, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einmalig schriftlich darauf hinzuweisen, dass dieser eine Erstattung des Fehlbetrags bei seiner Krankenkasse beantragen kann. Außerdem muss der Arbeitgeber die Krankenkasse entsprechend informieren. Die Krankenkasse prüft auf Antrag des Mitglieds jeweils nach Ablauf von drei abgerechneten Kalendermonaten, längstens für die Dauer von zwölf abgerechneten Kalendermonaten den Anspruch auf Sozialausgleich und erstattet die zu viel gezahlten Beiträge.

 SV-Meldeverfahren und Beitragsnachweise

Ab 2012 werden auch die Meldungen an die Erfordernisse des Sozialausgleichs angepasst. In den Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung sind die Beiträge, die ohne die Minderung infolge des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wären, gesondert nachzuweisen.Außerdem haben Arbeitgeber für Mehrfachbeschäftigte bzw. für Beschäftigte, die weitere in den gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielen (z.B. beschäftigte Rentner) jeweils monatlich eine Entgeltmeldung an die zuständige Krankenkasse zu erstatten.

Hinweis:
Die individuelle Verringerung des monatlichen Beitragsatzanteils bleibt bei der Berechnung des Nettoentgelts für den Erhalt von Entgeltersatzleistungen oder anderer Leistungen außer Betracht.

Kategorie

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Themen:

Zusatzleistungen Lohn und Gehalt

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