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Erhöhung der Zusatzbeitragssätze bei den Krankenkassen: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Jahr 2025 wissen müssen
Im Jahr 2025 steigen die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen deutlich an. Besonders relevant ist dabei die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7 auf 2,5 Prozent – das entspricht einem Anstieg von knapp 50 Prozent.

Gerne geben wir Ihnen nachfolgend einen Überblick zu den entsprechenden Sozialkassen:
• die SOKA-Bau (Sozialkasse für das Baugewerbe, bestehend aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse ULAK, und der Zusatzversorgungskasse ZVK) für Bauunternehmen im weiteren Sinn: Betriebe, die „Bauten aller Art“ erstellen, „gewerblich bauliche Leistungen erbringen“ oder eine der im Tarifvertrag (VTV) direkt aufgezählten Bautätigkeiten ausführen.
• die Malerkasse als tarifliche Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk,
• die SOKA-Dach für das Dachdeckerhandwerk,
• die SOKA-Gerüstbau für das Gerüstbauhandwerk
• die EWGaLa als Einzugsstelle für Sozialkassenbeiträge im Garten- und Landschaftsbau.
Die Beitragspflicht zu den Sozialkassen beruht, anders als bei regulären Sozialversicherungsbeiträgen, nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern auf Tarifvereinbarungen. Diese werden vom Bundesarbeitsminister regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt, sie gelten deshalb auch für Unternehmen, die kein Mitglied eines Arbeitgeberverbands sind.
Entscheidend für die Beitragspflicht sind weder die Zugehörigkeit zu Branchenverbänden noch die Umsätze des Arbeitgebers mit bestimmten Aufträgen. Vielmehr hängt die Beitragspflicht zur Sozialkasse davon ab, ob beitragspflichtige Arbeiten mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Betrieb umfassen. Welche Arbeiten beitragspflichtig sind, ergibt sich aus den jeweiligen Tarifverträgen. Statt des gesamten Betriebs kann auch eine selbstständige Betriebsabteilung sozialkassenpflichtig sein, während für die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens keine Beiträge anfallen. Um die Beitragspflicht gibt es regelmäßig Streit. Entsprechend umfangreich ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dazu.
Tipp: Anders als die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben die tariflichen Sozialkassen keinen Anspruch auf Betriebsprüfungen oder Einsicht in die Buchführung.
Sie bekommen zwar Daten etwa vom Zoll, von der Deutschen Rentenversicherung und der Arbeitsagentur zum Abgleich. Auskunft und Beiträge von Unternehmen können sie jedoch nur fordern, wenn diese tatsächlich sozialkassenpflichtig sind. Eine voreilige Selbstauskunft kann sehr schnell in Beitragsforderungen münden, sie sollte nicht ohne Rechtsberatung erfolgen.
Die größte der tariflichen Sozialkassen, die SOKA-Bau, umfasst zwei Zweige: die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK).
• Die SOKA-Bau erstattet aus der Umlage Arbeitgebern das Urlaubsentgelt und ein Urlaubsgeld. (Sozialkassenpflichtige Betriebe zahlen Arbeitgebern zunächst Urlaubsentgelt unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch bei diesem oder bei anderen Arbeitgebern angesammelt wurde.) In Berlin kommen zu den ausgezahlten Urlaubsentgelte Zuschläge für „Sozialaufwendungen“ hinzu, weshalb dort auch ein höherer Umlagebeitrag fällig wird.
• Über die Ausbildungsumlage werden überbetriebliche Ausbildungsangebote und ein Teil der Ausbildungsvergütung finanziert. Ausbildungsumlage wird auch von Betrieben erhoben, die selbst nicht ausbilden.
• Die ZVK organisiert eine betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer.
Die Gesamtbeiträge zur SOKA-Bau für gewerbliche Arbeitnehmer betragen im Jahr 2019:
• im Tarifgebiet West 20,8 Prozent,
• im Tarifgebiet Ost 18,8 Prozent vom Bruttolohn.
Besondere Sätze gelten in Berlin:
• in Berlin-West 25,75 Prozent,
• in Berlin-Ost 23,75 Prozent vom Bruttolohn.
Außerdem zieht die SOKA-Bau im Auftrag der Arbeitsagentur die Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von 2 Prozent vom Bruttolohn ein. (Allerdings muss nicht jeder SOKA-pflichtige Betrieb auch Winterbeschäftigungsumlage abführen.)
• im Tarifgebiet West (einschließlich Berlin-West) 63,00 Euro monatlich
• im Tarifgebiet Ost (einschließlich Berlin-Ost) 25,00 Euro pro Monat
Beiträge für Auszubildende müssen die Betriebe nicht bezahlen.