Neue Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe - Corona-Prämie und Wegezeit-Vergütung

November 2020: Im September dieses Jahres wurden neue Lohn- und Gehaltstarifverträge für das Bauhauptgewerbe vereinbart. Dabei wurde sich hauptsächlich auf zwei Aspekte konzentriert. Diese umfassen zum einen eine tarifliche Corona-Prämie und zum anderen eine Vergütung für Wegzeiten bzw. Wegstrecken. Hier finden Sie alle relevanten Informationen zu den Vereinbarungen.

Neue Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe: Corona-Prämie, pauschale Wegezeit-Vergütung und andere Regelungen

Als die Tarifparteien des Bauhauptgewerbes im Spätsommer über Lohn- und Gehaltserhöhungen verhandelten, bedurfte es eines Schlichterspruchs, um eine Einigung zu erzielen. Im September wurden dann neue Lohn- und Gehaltstarifverträge für das Bauhauptgewerbe vereinbart. Sie umfassen zwei neue Aspekte im Bereich Baulohn: eine tarifliche Corona-Prämie und eine Vergütung für Wegzeiten bzw. Wegstrecken.

Einige der Tarifvereinbarungen gelten rückwirkend ab dem 01.05.2020, andere ab dem 01.10.2020 sowie ab dem 01.01.2021. Gekündigt werden können die Tarifverträge frühestens zum 30.06.2021.

Diese Ausgabe der Lohn-Updates fasst die wichtigsten Punkte zusammen und bietet zusätzlich als Arbeitshilfe eine Zusammenstellung einer Lohn-Übersichtstabelle, mit den verschiedenen Lohngruppen, für die Tarifgebiete Ost und West, gestaffelt nach den Daten, ab denen die Erhöhungen oder zusätzlichen Leistungen greifen.

 

Wichtig: nur bei Tarifbindung gültig

Die neuen Regelungen gelten nur bei Tarifbindung. Anders als für viele andere Tarifvereinbarungen im Baugewerbe wurde für diese Tarifverträge keine Allgemeingültigkeitserklärung durch den Bundesarbeitsminister beantragt.

Tarifgebunden sind Betriebe, die direkt oder indirekt Mitglied in einem Arbeitgeberverband des Baugewerbes sind – zum Beispiel als Mitglied einer der Innungen des Bauhauptgewerbes. Tarifvereinbarungen können allerdings auch auf anderem Weg verbindlich werden, beispielsweise durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Die Bindungswirkung muss deshalb im Einzelfall geprüft werden.

 

Lohnsteuer- und beitragsfreie Corona-Prämie

Ein Kernstück der neuen Regelungen ist eine einmalig zu zahlende Corona-Prämie. Die Auszahlung soll spätestens mit dem Novemberlohn erfolgen. Für die Prämie fallen grundsätzlich weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Sozialkasse der Bauwirtschaft an.

Wichtiger Hinweis: Kommt die Prämie erst im neuen Jahr zur Auszahlung, kann doch eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht im Raum stehen. Das Gleiche gilt, wenn bereits einmalige Corona-Sonderzahlungen erfolgt sind, und die Summe aus Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers und tariflicher Corona-Prämie mehr als 1.500 Euro beträgt.
Die Beitragsfreiheit beruht auf einer bis 31.12.2020 befristeten gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr.11a EStG) und ist auf maximal 1.500 Euro beschränkt.

Das ist zumindest derzeitiger Stand. Derzeit gibt es Pläne, die Frist im Jahressteuergesetz 2020 bis zum 31.01.2021 zu verlängern, darüber ist jedoch noch nicht entschieden. Außerdem ist grundsätzlich eine Anrechnung bereits erfolgter Sonderzahlungen möglich, allerdings nur dann, wenn auf diese kein Anspruch bestanden hat. Im Falle einer Anrechnung, oder bei einem Zufluss im neuen Jahr empfiehlt sich eine Prüfung der Rechtslage im konkreten Einzelfall.

 

Einzelheiten zur tariflichen Corona-Prämie im Baugewerbe:

  • Anspruch auf die Corona-Prämie haben sowohl gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) und Poliere wie auch Angestellte, außerdem Auszubildende.
  • Die Corona-Prämie beträgt bei Arbeitnehmern 500 Euro. Auszubildende erhalten 250 Euro.
  • Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter zwischen Mai und November 2020 mit Entgeltanspruch im Betrieb beschäftigt war. Bei Ausscheiden vor Mai oder Eintritt nach November besteht kein Prämienanspruch.
  • Für Mitarbeiter in Teilzeit wird die Prämie anteilig berechnet. Beschäftigte in Altersteilzeit erhalten 50 Prozent.
  • Wenn die Ausbildung erst begonnen hat oder das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, verringert sich die Prämie für jeden Monat ohne Vergütungs- bzw. Entgeltanspruch um ein Achtel. Grundlage ist der Zeitraum von April (hier nicht Mai!) bis November 2020.

 

Pauschalvergütung für Wegezeiten und -strecken

Die neuen Tarifverträge sehen einen Einstieg die Vergütung von Wegezeiten bzw. Wegstrecken vor. Dies wird pauschal abgegolten, indem ab 01.10.2020 Poliere, gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte 0,5 Prozent des tariflichen Stundenlohns bzw. des Gehalts zusätzlich erhalten. Eine Unterscheidung zwischen stationär eingesetzten und auf wechselnden Baustellen tätigen Arbeitnehmern wie beim Bauzuschlag erfolgt nicht. Für Auszubildende gibt es keine entsprechende Regelung.

Der pauschale Wegstrecken-Zuschlag muss bei der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungs-und Sozialkassenbeiträgen berücksichtigt werden. Da es sich um eine zusätzliche, neue Entgelt-Komponente handelt, erhöht der Zuschlag jedoch weder den Tariflohn noch den Bauzuschlag. (Die Tariflöhne wurden allerdings unabhängig davon erhöht, vgl. nächsten Abschnitt.)

Bis zum Sommer nächsten Jahres sind sogenannte „Gipfelgespräche“ der Tarifpartner mit dem Schlichter (Prof. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts) über zukünftige Regelungen zu Wegzeiten vorgesehen. Gesprochen werden soll auch über Mindestlöhne, Erschwerniszuschläge und Mindesturlaubsvergütungen.

 

Weitere Lohn- und Gehaltserhöhungen:

Die tariflichen Stundenlöhne erhöhen sich ab dem 01.01.2021 um 2,1 Prozent für Betriebe im Tarifgebiet West und um 2,2 Prozent für Betriebe im Tarifgebiet Ost.

Keine Änderung gibt es am Bauzuschlag in Höhe von 5,9 Prozent für gewerbliche Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Mitarbeitern, die überwiegend stationär eingesetzt werden, z. B. auf Bauhöfen oder in Werkstätten).

Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich ebenfalls ab 01.01.2021, und zwar um 40 Euro im ersten, um 30 Euro im zweiten und um 20 Euro im dritten Ausbildungsjahr.

 

Hinweis zum Mindestlohn

Die genannten Regelungen, Zuschläge und Erhöhungen beziehen sich nicht auf die Mindestlöhne. Die im Mindestlohn-Tarifvertrag für das Baugewerbe festgelegten Mindestlöhne erhöhen sich also nicht.

 

Arbeitshilfe mit Informationen und Lohntabellen zu den neuen Bau-Tarifverträgen und FAQ zum Schlichterspruch

Um die Lohnabrechnung in tarifgebundenen Betrieben des Baugewerbes zu erleichtern, hat Paychex eine Arbeitshilfe vorbereitet. Sie fasst die wichtigsten Informationen zu den neuen Tarifverträgen zusammen und enthält außerdem Lohntabellen, die die oben beschriebenen Erhöhungen und Zusatzleistungen nach den jeweils relevanten Daten und für die beiden Tarifgebiete Ost und West mit konkreten Zahlen unterlegen. Die Tabellen berücksichtigen die tariflich relevanten Berufsgruppen. Die erhöhten Ausbildungsvergütungen sind ebenfalls aufgeführt.

Wichtig: Die Angaben erfolgen ohne Gewähr – bitte stimmen Sie die Eckwerte mit Ihrem zuständigen Arbeitgeberverband ab.

Sie können die Arbeitshilfe hier als PDF-Dokument herunterladen: Arbeitshilfe neue Tariflöhne im Bauhauptgewerbe (PDF, 684 KB).

Außerdem haben die Arbeitgeberverbände des Bauhauptgewerbes eine FAQ-Liste zum Schlichterspruch zusammengestellt, die Sie ebenfalls als PDF-Datei herunterladen können: FAQ zum Schiedsspruch (PDF, 308 KB).