Die Schwerbehindertenausgleichsabgabe

März 2013 - Jeder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen ist zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet (§ 71 SGB IX).

Arbeitgeber, die über 20 Arbeitsplätze und mehr verfügen, haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Haben sie im Jahresdurchschnitt monatlich weniger als 40 Arbeitsplätze, ist mindestens ein schwerbehinderter Mensch, bei einem Jahresdurchschnitt von monatlich weniger als 60 Arbeitsplätze sind mindestens zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX).

Wenn ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, ist für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe wird auf Basis der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. (§ 77 Abs. 1 SGB IX.)

Bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze zählen Personen in ruhenden Arbeitsverhältnissen nicht mit, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. In diesen Fällen wird also nur der Arbeitsplatz der Vertretung berücksichtigt. Zu diesen ruhenden Arbeitsverhältnissen gehören beispielsweise Elternzeit, Erziehungsurlaub, Freistellung in der Altersteilzeit (Blockmodell) sowie unbezahlter Urlaub. Arbeitsplätze, auf denen Auszubildende oder andere Personen im Rahmen der beruflichen Bildung (z.B. Praktikanten) beschäftigt werden, sowie Arbeitsplätze mit Beschäftigungen von weniger als 18 Stunden wöchentlich oder die von Natur aus oder nach Vereinbarung nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, zählen bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze nicht mit (§ 74 Abs. 1 SGBIX). Arbeitsplätze von Leiharbeitnehmern werden ebenfalls nicht mitgezählt, sondern nur beim Leiharbeitsunternehmen erfasst und berechnet. Auch Arbeitsverhältnisse mit Heimarbeitern zählen nicht mit.

Berechnung der jahresdurchschnittlich zu berücksichtigenden Arbeitsplätze
In einem Betrieb sind in den einzelnen Monaten folgende Arbeitsplätze zu berücksichtigen:
Jan: 42 Feb: 47 März: 39
April: 59 Mai: 60 Juni: 62
Juli: 62 Aug: 78 Sept: 89
Okt: 90 Nov: 90 Dez: 90
Die Summe der Arbeitsplätze in allen Monaten be-trägt 808 Arbeitsplätze. Damit ergibt sich eine jah-resdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl von (808 : 12 Monate = ) 67,33.

Bei dieser Ermittlung ist zu beachten, dass die Anzahl der Monate maßgebend ist, in denen die Unternehmenstätigkeit an mindestens einem Tag bestanden hat. Im vorstehenden Beispiel handelt es sich um einen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich 60 und mehr Arbeitsplätzen. Für diesen Arbeitgeber gilt also keine spezielle Regelung für die Ermittlung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze. Er hat 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen.

Berechnung der Pflichtarbeitsplätze
Die Jahressumme der zu berücksichtigenden Ar-beitsplätze ist mit 5 % zu multiplizieren (§ 71 Abs. 1 SGB IX). Für das vorstehende Beispiel ergeben sich (808 x 5 % =) 40 Pflichtarbeitsplätze, die mit schwerbehin-derten Menschen zu besetzen sind.

Bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplatzzahl sind sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden (§ 74 Abs. 2 SGB IX).

Eine Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz erfolgt, wenn wenigstens an einem Tag des Monats ein Beschäftigungsverhältnis mit einem schwerbehinderten oder einem ihm gleichgestellten behinderten Menschen besteht. Einzubeziehen sind hierbei auch schwerbehinderte Arbeitgeber. Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet (§ 75 Abs. 1 und 2 SGB IX).

Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung ebenfalls auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 76 Abs. 2 SGB IX).

Ab einem Grad der Behinderung von 50 und mehr gilt als Nachweis der Behinderung ein gültiger amtlicher Ausweis für schwerbehinderte Menschen.

Bei gleichgestellten behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, aber weniger als 50 gilt als Nachweis ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit.

Berechnung der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze
Im Unternehmen wird ein schwerbehinderter Mitarbeiter beschäftigt. Ab August beginnt die Ausbildung eines behinderten Jugendlichen. In den einzelnen Monaten sind folgende Anrechnungen auf Pflichtarbeitsplätze vorzunehmen.
Jan: 1 Feb: 1 März: 1
April: 1 Mai: 1 Juni: 1
Juli: 1 Aug: 3 Sept: 3
Okt: 3 Nov: 3 Dez: 3
Die Summe der anzurechnenden Pflichtarbeitsplätze beträgt 22. Damit ergeben sich (40 – 22 =) 18 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze.

Um die Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmen zu können, ist zunächst die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote zu ermitteln.

Ermittlung der Beschäftigungsquote und der Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Beschäftigungsquote als Quotient der anzurechnenden Pflichtarbeitsplätze und der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze insgesamt wird im vorliegenden Fall mit (22: 808=) 2,72 % ermittelt. Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 % beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 200 €.

Mit diesem Staffelbetrag ergibt sich als Ausgleichsabgabe für 18 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze eine Jahressumme von (18 x 200 € =) 3.600 €.

Der Arbeitgeber hat – für jeden Betrieb gesondert – ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen (§ 80 Abs. 1 SGB IX). Die aufgeführten Personen müssen wenigstens an einem Tag im Monat beschäftigt gewesen sein und für sie muss ein Nachweis für die Anrechnungsfähigkeit vorliegen. Außerdem hat der Arbeitgeber einmal jährlich – spätestens bis zum 31. März des Folgejahres – bei der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit eine Anzeige für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen (§ 80 Abs. 2 SGB IX). Dabei sind die nach Monaten aufgegliederten Daten anzugeben, die zur Berechnung der Pflichtarbeitsplätze, zum Nachweis der besetzten Pflichtarbeitsplätze und zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Das Verzeichnis (nach § 80 Abs. 1 SGB IX) sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt sind beizufügen. Dem Betriebs- bzw. dem Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers sind ebenfalls je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Hinweis:
Jeder Arbeitgeber, der über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt, ist zur Erstattung der Anzeige verpflichtet, auch wenn er dazu keine gesonderte Aufforderung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat.

Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind nur die amtlichen Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Es kann aber auch ein zugelassenes elektronisches Anzeigeverfahren verwendet werden (§ 80 Abs. 6 SGB IX). Dafür steht das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan (www.rehadat-elan.de) zur Verfügung.

Die Ausgleichsabgabe ist zugleich mit der Erstattung der Anzeige an das für den Sitz des Arbeitgebers zuständige Integrationsamt zu überweisen (§ 77 Abs. 4 SGB IX). Für nach dem 31. März rückständige Beträge erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

Wird die Anzeige bis zum 31. März des Folgejahres vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann (§ 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).

Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die Bundesagentur für Arbeit einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten (§ 80 Abs. 3 SGB IX).

Kategorie

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Beschäftigungsverhältnis Gesetze

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