28 Okt 2020

Kinderkrankengeld 2020: mehr Betreuungstage für Mitarbeiter mit kranken Kindern

Dass ihre Kinder krank werden, gehört zum Alltag vieler Eltern. Wann und wie lange Anspruch auf Kindergeld und Freistellung zur Pflege besteht und was sich im Jahr 2020 diesbezüglich geändert hat, erklärt der folgende Beitrag.

Kinderkrankengeld 2020: mehr Betreuungstage für Mitarbeiter mit kranken Kindern

Kinder werden von Zeit zu Zeit krank, das lässt sich kaum vermeiden. Wenn ihre Eltern Arbeitnehmer sind, können sie in vielen Fällen, aber nicht immer …

  • zuhause das Kind pflegen, statt zur Arbeit zu kommen, und
  • für diese Zeit Kinderkrankengeld oder Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber beanspruchen.

Wie gesagt: Das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen. Die Zahl der möglichen Pflege-Tage pro Jahr wurde gerade heraufgesetzt.

Dieser Beitrag erklärt, wann und wie lange Anspruch auf Kinderkrankgeld und Freistellung zur Pflege kranker Kinder besteht.

Der Freistellungsanspruch: Zuhause bleiben, weil das Kind krank ist

Arbeitnehmer mit kranken Kindern haben einen gesetzlich festgelegten Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber (§ 45 Abs. 1, 3, 5 SGB V). Der Anspruch ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft, die ein Arzt per Attest bestätigen muss:

  1. Das Kind ist unter zwölf. (Diese Altersgrenze fällt bei einer Behinderung mit Pflegebedarf oder bei einer unheilbaren Krankheit im Endstadium weg.)
  2. Es gibt keinen anderen Haushaltsangehörigen, der das Kind pflegen könnte.

Der Freistellungsanspruch – zu Hause das Kind pflegen zu können und nicht am Arbeitsplatz erscheinen zu müssen – gilt unabhängig davon, wie Elternteil und Kind krankenversichert sind: privat oder gesetzlich, mit Krankengeld-Anspruch oder ohne. Die Details der Krankenversicherungen geben jedoch den Ausschlag dafür, ob die Pflegetage bezahlt werden und wenn ja, von wem.

Wie viele Tage sind zur Pflege kranker Kinder möglich?

Die Zahl der Tage, an denen Arbeitnehmer zur Pflege kranker Kinder Freistellung und gegebenenfalls Krankengeld beanspruchen können, ist beschränkt. Allerdings wurde die Zahl nun aufgestockt, wenn auch nur vorübergehend, d. h. für das laufende Jahr. Das bedeutet:

  • Im Kalenderjahr 2020 kann jedes Elternteil jährlich 15 Arbeitstage pro Kind beanspruchen. Falls es mehrere Kinder gibt, die krank werden, sind es insgesamt bis zu 30 Tage. Alleinerziehende können 35 Arbeitstage pro Kind und 70 Arbeitstage insgesamt in Anspruch nehmen.
  • Normalerweise und damit voraussichtlich wieder ab 2021 kann jedes Elternteil jährlich nur 10 Arbeitstage pro Kind und insgesamt 25 Tage beanspruchen, Alleinerziehende 20 Arbeitstage pro Kind und 50 Arbeitstage insgesamt. 

Anspruch auf Kinderkrankengeld

Wenn sowohl das Elternteil als auch das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert bzw. familienversichert sind, und die Krankenversicherung des Elternteils zum Bezug von Krankengeld berechtigt, dann besteht neben Freistellungsanspruch auch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Krankengeld bekommen grundsätzlich alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer und Auszubildende, mit Ausnahme von Rentnern, Werkstudenten, bestimmten Praktikanten sowie familienversicherten Teilzeitkräften.

Arbeitgeberpflicht zur Lohnfortzahlung für Betreuungstage

Allerdings zahlt die Krankenversicherung kein Kinderkrankengeld, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitnehmer Lohnfortzahlung verlangen kann. Ob der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen muss, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Pflege des kranken Kinds daheim bleibt, hängt vom Arbeitsvertrag ab.

Der Anspruch beruht auf einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616 BGB): Demnach bleibt der Anspruch auf Vergütung trotz „vorübergehender Verhinderung“ bestehen, wenn der Beschäftigte durch einen

  1. „in seiner Person liegenden Grund“ verhindert ist, und zwar
  2. „ohne sein Verschulden“ und nur für
  3. eine „nicht erhebliche Zeit“.

Nach gängiger Rechtsprechung stellt ein Kind mit Fieber oder vergleichbaren Beschwerden einen solchen Grund dar. Eine allgemeine Definition für die Zeitspanne gibt es nicht. Gerichte haben die „nicht erhebliche Zeit“ in Einzelfällen mit bis zu zehn Tagen, in anderen Fällen aber auch kürzer bestimmt. 

Unter den genannten Bedingungen muss der Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich weiterbezahlen. Allerdings kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass § 616 BGB nicht angewandt, sondern abbedungen wird. Dann hat der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Kindes, die Krankenversicherung muss einspringen und Kinderkrankengeld bezahlen. Der Arbeitnehmer verliert durch eine solche Klausel wenig oder nichts. Für den Arbeitgeber ist sie vorteilhaft – denn anders als bei der Lohnfortzahlung für arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter bekommt er im Fall erkrankter Kinder durch das Umlageverfahren U1 nichts erstattet.

Kinderkrankengeld: Höhe berechnen

Das Kinderkrankengeld beträgt …

  • 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn es keine Einmalzahlungen gab,
  • 100 Prozent, falls in den 12 Monaten vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen erfolgt sind (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, eine Gratifikation zum Betriebsjubiläum etc.)

Allerdings darf das Kinderkrankengeld maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze ausmachen. Für 2020 liegt die Grenze damit bei 3.281,25 Euro pro Monat oder 109.37 Euro pro Kalendertag.

Ob Kinderkrankengeld oder andere Fragen: Ihre Paychex-Sachbearbeiter wissen Bescheid

Die befristete Erhöhung der maximalen Bezugstage von Kinderkrankengeld ist nur eine der vielen Maßnahmen, die im Pandemiejahr 2020 beschlossen wurden. Zurzeit häufen sich bei der Lohnabrechnung Änderungen, befristete Änderungen und die Verlängerung von befristeten Änderungen unter veränderten Voraussetzungen. Die Rechtslage ist entsprechend unübersichtlich.

Zum Glück kann man sich auch jetzt in der Lohn- und Gehaltsabrechnung auf die Abrechnungsprofis von Paychex verlassen. Ihr Paychex-Ansprechpartner weiß, was in welchem Zeitraum verbindlich gilt. Bei Fragen hilft er Ihnen rasch weiter.

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