14 Mrz 2021

Wegen Kurzarbeit unter der Versicherungspflichtgrenze? Keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht

Die anhaltende Kurzarbeit in Deutschland sorgt dafür, dass zahlreiche privat krankenversicherte Arbeitnehmer unter die Versicherungspflichtgrenze fallen. Deshalb müssen sie jedoch nicht in eine gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln und dürfen in der privaten Krankenversicherung bleiben.

 

Kurzarbeit als Falle für Beschäftigte mit privater Krankenversicherung?

Nur Beschäftigte mit einem Bruttoentgelt über der derzeit geltenden Versicherungspflichtgrenze dürfen sich privat krankenversichern. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die gesetzliche Krankenversicherungspflicht.

Kurzarbeit kann schnell dazu führen, dass Mitarbeiter unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Privatversicherte fallen. Sie müssen (oder dürfen, je nach Sichtweise) jedoch trotzdem in der privaten Krankenversicherung bleiben.

Das haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 11. Januar 2021 klargestellt. Zitat: „Ein allein wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld bedingtes vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt […] ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status“.

Das gilt selbst dann, wenn die Kurzarbeit die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten andauert.

In einem früheren Rundschreiben vom 20. März 2019 hatten die Spitzenverbände eine Richtgrenze von drei Monaten dafür festgelegt, dass eine „Entgeltminderung nur von kurzer Dauer“ ohne Einfluss auf die Versicherungsfreiheit bleibt. Diese Dreimonats-Richtgrenze gilt für Kurzarbeit ausdrücklich nicht.

 

Versicherungspflicht nach Anhebung der Versicherungspflichtgrenze zum Jahreswechsel

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ab der Versicherungsfreiheit besteht, wird regelmäßig zum ersten Januar eines neuen Jahres angehoben. Liegt das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers ab dem 01. Januar deshalb unter der Grenze, gilt für ihn wieder die Versicherungspflicht.

Das gilt auch für Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Liegt ihr Bruttoentgelt, das sie ohne Kurzarbeit bekommen würden, unter der neuen Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet ihre Versicherungsfreiheit unabhängig von Kurzarbeit.

Allerdings können Privatversicherte, die von der Anhebung der Grenze betroffen sind, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und dann weiter privat versichert bleiben.

 

Die Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Versicherungspflichtgrenze betrug im Jahr 2020 62.550 Euro jährlich bzw. 5.212,50 Euro monatlich. Für 2021 liegt sie bei 64.350 Euro im Jahr oder 5.362,50 Euro pro Monat.

Nur Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Bruttoeinkommen über diesem Betrag können von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung wechseln. Sie können allerdings auch in ihrer Krankenkasse bleiben und sind dann freiwillig gesetzlich krankenversichert.

Fällt das Einkommen später wieder unter die Pflichtgrenze, müssen privat versicherte Beschäftigte sich ab diesem Zeitpunkt erneut gesetzlich krankenversichern. So kann zum Beispiel ein Wechsel in Teilzeit die erneute Versicherungspflicht auslösen.

 

Keine Rückkehr für Beschäftigte ab 55

Die Rückkehr in die gesetzliche Pflichtversicherung ist ausgeschlossen, wenn

  • der Beschäftigte 55 Jahre alt oder älter ist und
  • in den letzten fünf Jahren mindestens zweieinhalb Jahre keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht bestanden hat, weil das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze lag oder weil der Beschäftigte in dieser Zeit selbstständig war.

Für solche Privatversicherte ist der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung versperrt.

 

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