06 Mrz 2024

Aus der Erwerbsminderungsrente zurück in den Beruf: „Arbeitserprobung“ als Testphase

Wer eine Erwerbsminderung bezieht und sich wieder fit genug zum Arbeiten fühlt, kann das mit dem neuen Modell der Arbeitserprobung testen: dabei darf man für sechs Monate berufstätig sein, ohne die Begrenzung der Arbeitszeit, die sonst für Erwerbgeminderte gilt. Funktioniert die Rückkehr ins Berufsleben nicht, bleibt der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente erhalten.

Die Erwerbsminderung soll kein Abstellgleis sein

Wer aufgrund chronischer Krankheit kaum noch arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung. Die reicht allerdings selten für große Sprünge. Wenn Reha-Maßnahmen und Therapien erfolgreich sind und die Betroffenen sich wieder etwas besser fühlen, wünschen sich viele von ihnen eine Rückkehr ins Arbeitsleben.

Dem standen lange die strengen Vorgaben entgegen, die für eine Beschäftigung neben der Erwerbsminderungsrente gelten: Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf nur wenige Stunden am Tag arbeiten. Andernfalls geht der Rentenanspruch verloren. Wird man von der Berufstätigkeit doch überfordert, ist man schnell auf Bürgergeld angewiesen.

Diese Sachlage hielt viele Betroffene selbst bei einer Besserung ihrer Gesundheit lange in der Erwerbsminderungsrente fest. Deshalb wurde die Rechtslage geändert.

Eine sechsmonatige Probephase zur Rückkehr ins Berufsleben

Diese Bremse für Rückkehrer aus der Erwerbsminderungsrente ins Berufsleben wurde durch eine neue Regelung gelockert. Dazu wurde der Paragraf 43 im Sechsten Sozialgesetzbuch, der diese Rentenform regelt, um den zusätzlichen Absatz Sieben ergänzt.

Resultat ist das neue Modell der Arbeitserprobung, das seit Jahresbeginn 2024 möglich ist:

  • Bis zu sechs Monate lang können Erwerbsminderungsrentner testen, ob sie mit einer erneuten Berufstätigkeit klarkommen.
  • Die sonst geltende Beschränkung der Arbeitszeit entfällt, während dieser Phase dürfen Erwerbsgeminderte selbst eine Vollzeittätigkeit ausüben.
  • Der dabei erzielte Verdienst wird auf den Rentenanspruch angerechnet, soweit er die Hinzuverdienstgrenzen überschreitet.
  • Wenn das Experiment fehlschlägt, können die Betreffenden problemlos weiter Erwerbsminderungsrente beziehen – dann wieder zu den regulären Bedingungen.

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente gibt es in zwei Formen: als volle und als teilweise Erwerbsminderung. Entscheidend ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit pro Arbeitstag. Auch die Hinzuverdienstgrenzen sind unterschiedlich, das heißt der Betrag, der außerhalb einer Arbeitserprobungsphase, d. h. unbegrenzt, nebenbei verdient werden kann, ohne dass die Rentenauszahlung gekürzt wird.

Bei voller Erwerbsminderung dürfen im Jahr nur drei Achtel vom 14fachen der monatlichen Bezugsgröße hinzuverdient werden. Der genaue Betrag ändert sich jedes Jahr, da die Bezugsgröße neu festgesetzt wird. Für 2024 entspricht dies 18.558,75 Euro im Jahr oder 1.546,56 Euro im Monat. Gleichzeitig darf die tägliche Arbeitszeit drei Stunden nicht überschreiten, weil sonst die Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderung entfällt.

Bei teilweiser Erwerbsminderung entspricht die Jahres-Hinzuverdienstgrenze sechs Achtel der monatlichen Bezugsgröße. Das ergibt 2024 einen jährlichen Höchstbetrag von 37.117,50 Euro beziehungsweise 3093,13 Euro monatlich. In diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden nicht überschreiten.

Die Neuerung ist auch aus Arbeitgebersicht interessant

In Zeiten, in denen es zunehmend schwerfällt, bestimmte Stellen mit qualifiziertem Personal zu besetzen, kann das neue Modell der „Arbeit auf Probe“ für Erwerbsgeminderte auch Arbeitgebern nutzen.

Ein Beispiel: angenommen, die langjährige Controllerin musste wegen anhaltender Depressionen ihre Stellung aufgeben und Erwerbsminderungsrente beantragen. Durch Ruhe und gute Therapie hat sich ihre Situation deutlich gebessert. Das Sicherungsnetz des Rentenanspruchs möchte sie nicht einfach aufgeben. Für eine Testphase an der alten Arbeitsstelle ist sie jedoch offen: dort kennt sie die Arbeit und trifft auf vertraute Gesichter. Der Arbeitgeber erhält umgekehrt eine Arbeitnehmerin zurück, die die Aufgabe bereits kennt und ihre Eignung nachgewiesen hat. Sollte sich die erneute Arbeitsbelastung doch als zu groß erweisen, sind keine Querelen um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten. Schließlich liegt es dann im Interesse der Controllerin, wieder in den Rentenbezug zu wechseln.

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Mitarbeiter

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