Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Kranken- und Rentenversicherung 2021
Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 beschlossen. Nachfolgend finden Sie die Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2021.

Die Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen für 2021 als Kabinettsentwurf
Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 beschlossen. Sie beziffert die exakten Rechengrößen, die für die Sozialversicherung im nächsten Jahr maßgeblich sind: Durchschnittsentgelte, Bezugsgrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen. Die Verordnung muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Die Werte orientieren sich wie stets an der statistisch erfassten Entwicklung der Bruttogehälter. Diese stiegen im Jahr 2019 um 2,85 Prozent in den alten Bundesländern und um 2,94 Prozent bezogen auf das gesamte Land. Die Pandemiefolgen schlagen sich in den Rechengrößen also noch nicht nieder.
Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen
Die Sozialversicherungsbeiträge werden als Prozentsatz vom Bruttolohn oder -gehalt erhoben, aber nur bis zu einer bestimmten Grenze. Das darüber liegende Entgelt bleibt beitragsfrei.
Für 2021 sind für die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-, Arbeitslosen- sowie der Kranken- und Pflegeversicherung die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen vorgesehen.
Beitragsbemessungsgrenzen 2021: |
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Versicherungszweig |
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
allgemeine Rentenversicherung |
85.200 Euro jährlich 236,67 Euro pro Kalendertag |
80.400 Euro jährlich |
knappschaftliche Rentenversicherung |
104.400 Euro jährlich |
99.000 Euro jährlich 275,00 Euro pro Kalendertag |
Arbeitslosenversicherung |
85.200 Euro jährlich 236,67 Euro pro Kalendertag |
80.400 Euro jährlich 223,33 Euro pro Kalendertag |
Kranken- u. Pflegeversicherung (alte und neue Länder) |
58.050 Euro jährlich 161,25 Euro pro Kalendertag |
Die Bezugsgröße
Folgende Werte sind im Jahr 2021 für die Bezugsgröße vorgesehen:
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alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
Bezugsgröße Renten- und Arbeitslosenversicherung |
39.480 Euro jährlich |
37.380 Euro jährlich |
Bezugsgröße Kranken- und Pflegeversicherung (alte und neue Länder) |
39.480 Euro jährlich |
Die Bezugsgröße ist Ausgangspunkt für die Berechnung vieler Werte in der Sozialversicherung, etwa für die Mindestbemessungsgrundlage bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten, für die Einkommensgrenze der Familienversicherung, die Mindestversicherungssumme für die gesetzliche Unfallversicherung und die Rentenversicherungsbeiträge für Praktikanten im Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt.
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
Die Versicherungspflichtgrenze steigt gemäß der Verordnung 2021 auf:
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allgemein |
Besondere (für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren) |
Versicherungspflichtgrenze 2021 |
64.350 Euro |
58.050 Euro |
Bis zu diesem Gehalt ist ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Nur wer mehr verdient, kann eine private Krankenversicherung wählen.
Die vorläufigen Beitragssätze für 2021
Fest stehen die Beitragssätze zur Sozialversicherung noch nicht. Es wird aber erwartet, dass die Beitragshöhe sich nicht ändert – mit Ausnahme des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung.
Demnach gelten 2021 vermutlich folgende Werte:
- Rentenversicherung:
- Allgemeine Rentenversicherung: 18,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 %).
- Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 % (Arbeitnehmer 9,3 %, Arbeitgeber 15,4 %)
- Krankenversicherung:
- Allgemeinen Beitragssatz: 14,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 %)
- Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 %)
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung soll von 1,1 auf 1,3 Prozent steigen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0,65 Prozent).
- Pflegeversicherung:
- Regulärer Beitragssatz: 3,05 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,525 %)
- Mit Beitragszuschlag bei kinderlosen Arbeitnehmer ab dem 24. Lebensjahr: 3,3 % (Arbeitnehmer 1,7755 %, Arbeitgeber 1,525 %).
- Besonderheit in Sachsen: 3,05 % (Arbeitnehmer 2.025 % , Arbeitgeber 1,025).
- In Sachsen, mit Beitragszuschlag: 3,3 % (Arbeitnehmer 2.275 % , Arbeitgeber 1,025).
- Arbeitslosenversicherung:
- Einheitlicher Beitragssatz: 2,4 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,25 %).
Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag ergeben sich 2021 demnach 39,95 Prozent. Die Bundesregierung hat die Absicht bekundet, die Belastung wegen der wirtschaftlichen Krise unter 40 Prozent halten zu wollen. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird aber wohl steigen, um die Corona-Belastungen aufzufangen, die damit nicht per Bundeszuschuss, d. h. aus Steuermitteln finanziert werden.
Allerdings stehen die genannten Beitragssätze – wie gesagt –noch nicht fest.
Mindestlohn 2021
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn wird zum 01.01.2021 von 9,35 Euro auf 9,50 und zum 01.07.2021 erneut auf dann 9,60 Euro pro Arbeitsstunde steigen.
Die Mindestausbildungsvergütung steigt im ersten Lehrjahr auf 550 Euro, im zweiten Lehrjahr auf 649 Euro, im dritten Lehrjahr auf 743 Euro und im vierten Lehrjahr auf 770 Euro.
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