05 Sep 2023

Betriebsrente bei Teilzeit: Gekürzte Rente ist rechtens

Keine volle Betriebsrente, wenn in den letzten Berufsjahren nur noch Teilzeit gearbeitet wurde: das ist dem Bundesarbeitsgericht zufolge zulässig. Arbeitgeber, die bei ihrer betrieblichen Altersvorsorge Teilzeitkräfte vor Abschlägen bewahren wollen, können die vertraglichen Regelungen jedoch anpassen.

Zulässig: die letzten Jahre in Teilzeit, deshalb gibt es nur eine anteilige Betriebsrente

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer“, so steht es im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 TzBfG). Allerdings folgt gleich darauf eine Einschränkung: „sachliche Gründe“ können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Außerdem haben Teilzeit-Beschäftigte zwar Anspruch auf dieselben geldwerten Leistungen wie Kollegen in Vollzeit, dies aber nur in anteiliger Höhe entsprechend ihrer Arbeitszeit.

Diese Rechtslage führt dazu, dass oft auch Betriebsrenten nur anteilig ausgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer in den letzten Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze in Teilzeit gearbeitet haben. Das gilt selbst bei Arbeitnehmern, die vorher jahrzehntelang in Vollzeit tätig waren.

Dass diese Regelung von den Betroffenen als ungerecht empfunden wird, mag verständlich sein. Sie ist jedoch rechtmäßig. Das hat das Bundesarbeitsgericht vor kurzem bekräftigt (BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 221/22): es ist zulässig, das durchschnittliche Monatsgehalt im letzten Jahr vor dem Ausscheiden als Grundlage der ausgezahlten Rente zu verwenden.

 

Arbeitnehmerin in Teilzeit muss sich mit geringerer Rente zufriedengeben

Geklagt hatte eine frühere Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber, weil sie sich durch die Bedingungen der betrieblichen Altersvorsorge diskriminiert fühlte. Sie hatte in dem Betrieb von 1984 bis 2005 in Vollzeit und danach bis 2020 in Teilzeit gearbeitet. Der Versorgungsvertrag der betrieblichen Altersvorsorge sah vor, dass ihr Festrentenbetrag maßgeblich vom Einkommen im letzten Kalenderjahr vor dem Rentenbezug beziehungsweise dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bestimmt wurde. Bei Teilzeitarbeit in den letzten zehn Jahren zuvor sank der Festrentenbetrag anteilig zur Arbeitszeit.

Die Frau verlangte, dass ihre gesamte Beschäftigungsbiografie für die Rentenhöhe berücksichtigt werden müsse, auch die Jahrzehnte in Vollzeit. Davon konnte sie jedoch keine der arbeitsgerichtlichen Instanzen überzeugen, weder das Arbeitsgericht Regensburg noch das Landesarbeitsgericht München oder das Bundesarbeitsgericht. Dessen Richter hielten es für legitim, wenn die „endgehaltsbezogene Betriebsrente“ sich nur am „letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandard“ orientiert.

 

Arbeitgeber können eine Versorgungsordnung ohne „Teilzeitfalle“ wählen

Unternehmen sind nicht daran gebunden, ihre betriebliche Altersvorsorge in der beschriebenen Form zu gestalten.

Nicht alles, was arbeitsrechtlich möglich ist, ist aus Sicht einer klugen Personalpolitik auch ratsam. Der Teilzeit-Malus für die Rentenhöhe trifft in erster Linie Frauen: schließlich nehmen Arbeitnehmerinnen eine Reduzierung der Stundenzahl deutlich häufiger an Anspruch als ihre männlichen Kollegen. Das verleiht dem Thema ein besonderes Konfliktpotenzial.

Unternehmen können mögliche Unzufriedenheiten durch Versorgungsordnungen entschärfen, die die gesamte Erwerbsbiografie im Unternehmen korrekt abbilden, einschließlich zurückliegender Vollzeit-Jahre. Ein weiterer sinnvoller Punkt ist die Berücksichtigung von Eltern- und Pflegezeiten für die Anwartschaften.

Eine in dieser Form gestaltete, arbeitnehmer- und vor allem arbeitnehmerinnenfreundliche Vorsorge kann im Wettbewerb um Fachkräfte ein wirkungsvolles Argument sein. Wenn die Versorgungsbedingungen erst gar nicht den Verdacht einer Diskriminierung aufkommen lassen, zeigt dies, dass der Arbeitgeber sich nicht nur dann um faire Bedingungen bemüht, wenn die Rechtslage es erzwingt.

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