Über 50 Jahre Erfahrung in der Entgeltabrechnung
Über 6000 Kunden deutschlandweit
Paychex Logo
14. März 2019
4 Min. Lesezeit
Mitarbeiter
Arbeitgeber

Überschuldeter Mitarbeiter: Wie soll man als Chef reagieren?

Wenn einem Mitarbeiter die privaten Schulden über den Kopf wachsen, ist das zwar erst einmal sein Privatproblem. Aber natürlich hat es auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Es bringt Unruhe in die Firma. Für die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers sind seine Geldsorgen kaum förderlich. Außerdem droht eine Lohnpfändung und damit zusätzlicher Aufwand für die Buchhaltung.

Mitarbeiter
Arbeitgeber
Blog intro Image

Die Anzeichen

Manchmal folgt die zunehmende Verschuldung dem klassischen Verlauf – man kann fast dabei zusehen. Heirat, Kinder, viele Ausgaben, dazu ein Hausbau – und dann die Scheidung. Übrig bleibt ein Haufen Schulden, weil zu den Raten des Hauskredits jetzt auch noch Unterhalt fällig wird.

In anderen Fällen ist die finanzielle Misere nicht so offensichtlich. Man muss genauer hinschauen, um die Zeichen zu erkennen. Der Mitarbeiter hält sich von betrieblichen Feiern und gemeinsamen Freizeitaktivitäten zunehmend fern und behält auch seinen Geburtstag für sich. Dafür versucht er, möglichst viele Nacht- und Feiertagsschichten zu bekommen und macht bereitwillig Überstunden. Das teure Auto steht nicht mehr auf dem Parkplatz. Stattdessen kommt der Betreffende jetzt mit einer billigen Schüssel oder mit dem Fahrrad.

Geldsorgen zehren an der Substanz. Die Arbeitsleistung sinkt. Dafür steigt die Anzahl der Krankheitstage. Irgendwann werden die Probleme dann offenkundig – es folgt die Bitte um einen Vorschuss, weil das Geld zu Ende und vom Monat noch so viel übrig ist. Vermutlich flattert der Lohn- und Gehaltsabteilung dann bald die erste Lohnpfändung auf den Tisch.

Ansprechen

Spätestens jetzt sollten Sie als Arbeitgeber das Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen. Dabei ist Fingerspitzengefühl nötig. Verschuldeten Mitarbeitern macht kaum etwas mehr Angst als ein drohender Jobverlust. Im schlimmsten Fall kann die Bitte zum Mitarbeitergespräch sogar Kurzschlussreaktionen auslösen.

Was der Arbeitnehmer braucht, ist erst einmal Hilfe und Unterstützung, damit er wieder Licht am Ende des Tunnels sieht. Im Gespräch lässt sich herausfinden, wie es so weit kommen konnte. Aber um es klar zu sagen: Es ist nicht ihre Aufgabe als Chef, die privaten Finanzprobleme Ihrer Mitarbeiter zu lösen. An professioneller Hilfe führt kein Weg vorbei.

Dabei können Sie ihn allerdings unterstützen. Etwa, indem sie dafür sorgen, dass er einen Termin in einer seriösen Schuldnerberatung bekommt. Die wird ihm helfen, den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse zurückzugewinnen. Den hat er garantiert schon seit geraumer Zeit nicht mehr.

Ein Spaziergang wird es nicht

Erst wenn der Arbeitnehmer einen Überblick über seine gesamten Verbindlichkeiten hat, lassen sich die nachfolgenden Schritte planen. Die sind nicht einfach. Mühsame Verhandlungen mit Gläubigern sind nicht gerade angenehm. Falls parallel Pfändungen laufen, demotiviert das den Arbeitnehmer zusätzlich. Wenn am Ende nur ein Insolvenzverfahren bleibt, ist das subjektiv oft erst einmal ein Tiefpunkt, obwohl es den Ausweg aus den Schulden eröffnet.

Gut, wenn dem Mitarbeiter dann wenigstens die Angst um den Arbeitsplatzverlust genommen werden kann.

Lohnpfändung: Der Arbeitgeber ist in der Pflicht

Eine Lohnpfändung bedeutet für das Unternehmen zusätzliche Arbeit, zusätzliche Kosten und zusätzliche Risiken. Sie macht die Lohnabrechnung besonders verantwortungsvoll und zeitraubend. Eine einzelne Gehaltspfändung ist vielleicht nicht so dramatisch. Oft bleibt es allerdings nicht dabei: Der nächste „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ liegt schon auf dem Tisch, bevor der erste erledigt ist.

Als Arbeitgeber sind Sie sogenannter Drittschuldner und müssen eine Drittschuldnererklärung abgeben. Sie sind dafür verantwortlich, dass jeden Monat die pfändbaren Anteile des Gehalts richtig errechnet und an den Gläubiger überwiesen werden. Kommt zu wenig beim Gläubiger an, kann der Sie in Haftung nehmen. Überweisen Sie ihm zu viel vom Gehalt, haften Sie gegenüber dem Arbeitnehmer.

Die arbeitsrechtliche Seite

Das Arbeitsverhältnis selbst tangiert eine Lohnpfändung grundsätzlich nicht. Der Mehraufwand durch die Lohnpfändung ist in aller Regel kein Kündigungsgrund. Schulden gehören zur Privatsphäre des Arbeitnehmers. Das gilt auch für eine mögliche Privatinsolvenz.

Nur ganz ausnahmsweise kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine ordentliche Kündigung in Betracht (BAG, 15.10.1992, 2 AZR 188/92). So kann eine personenbedingte Kündigung Erfolg haben, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Vertrauensstellung im Betrieb hat, die mit seinem privaten Schuldenberg nicht vereinbar ist. Entscheidend ist jedoch immer der Einzelfall. Selbst mehrere Pfändungen sind kein automatischer Grund für eine Kündigung.

Wenn eine Kündigung jedoch gerechtfertigt ist, ist keine vorherige Abmahnung nötig. Da die Überschuldung des Arbeitnehmers in dessen Privatbereich fällt, ist eine arbeitsrechtliche Abmahnung dafür kein Instrument – diese bezieht sich ja nur auf das Vertragsverhältnis.

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund von Lohnpfändungen lässt sich ebenfalls nur in ganz besonderen Ausnahmefällen begründen, weil dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiter zumutbar ist. In der Praxis ist das kaum eine Option.

In guten wie in schlechten Zeiten

Schon aus arbeitsrechtlicher Sicht bleibt Ihnen also meist nichts anderes übrig, als sich in Ihre Rolle als Drittschuldner zu fügen. Aber vielleicht ist die missliche Situation ja sogar eine Chance. Wenn der Arbeitnehmer irgendwann wieder festen finanziellen Boden unter den Füßen hat und Sie ihn auf dem Weg dorthin begleitet haben, ist das besonders loyalitätsstiftend – auch für die Kollegen. Gerade in solch schwerer See zeigt sich schließlich, welche Vorteile ein verlässlicher Arbeitgeber bietet. Das ist bei privater Überschuldung ganz ähnlich wie in Fällen, in denen Mitarbeiter ein Suchtproblem haben.