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Zum 1. Juli 2017 wird die Pfändungsfreigrenze angehoben. Arbeitgeber sollten kurz checken, ob das in der laufenden Entgeltabrechnung berücksichtigt wird, denn Sie haften gegenüber ihren Arbeitnehmern für Fehler in der Lohnabrechnung.
Arbeitseinkommen kann erst ab einer bestimmten Höhe gepfändet werden. Die pfändungsfreien Beträge werden jedes zweite Jahr durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angehoben, jeweils zum 1. Juli. Grundlage der Anhebung ist der steuerliche Grundfreibetrag für das Existenzminimum (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EstG).
Der (un-)pfändbare Betrag berechnet sich immer anhand des Netto-Einkommens. Die konkrete Höhe hängt außerdem davon ab, ob der Schuldner zu Unterhalt verpflichtet ist und wenn ja, gegenüber wie vielen Personen.
Ab Juli 2017 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.073,88 Euro auf 1.133,80 Euro im Monat angehoben, also um rund 60 Euro.
Wenn der Schuldner Unterhaltspflichten hat, kommen für die erste unterhaltsberechtigte Person 426,71 Euro dazu (statt bisher 404,16 Euro) und für die zweite bis fünfte 237,73 Euro (statt bisher 225,17 Euro).
Damit ergeben sich folgende Beträge, die dem Schuldner beziehungsweise Ihrem Arbeitnehmer verbleiben müssen:
Alleinstehende: 1.133,80 Euro plus 30 Prozent vom Mehrverdienst
Bei einer unterhaltsberechtigen Person: 1.560,51 plus 50 Prozent vom Mehrverdienst
Ab einem Monatseinkommen von 3.475,79 Euro (netto) ist der Mehrverdienst voll pfändbar.
Sollten Sie das einmal genau ermitteln müssen (oder wollen): Sie müssen nicht unbedingt rechnen. Genaue Tabellen mit den monatlichen, wöchentlichen und täglichen Auszahlbeträgen je nach Höhe des Nettolohns und der Zahl unterhaltspflichtiger Personen sind ein Teil der Verordnung.
Diese Pfändungsgrenzen müssen Sie als Arbeitgeber beachten, wenn
der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet worden ist oder
einer Ihrer Arbeitnehmer Privatinsolvenz angemeldet hat und deshalb Beiträge an die Gläubiger abgeführt werden.
Ab Juli sollten Pfändungen von Lohn oder Gehalt eines Arbeitnehmers besonders sorgfältig bearbeitet werden. Auch wenn Sie für die Schulden Ihrer Mitarbeiter nichts können: Bei Fehlern haben Sie als Arbeitnehmer schnell das finanzielle Nachsehen.
Die fehlende Auszahlsumme kann der Betroffene vom Arbeitgeber verlangen. Das Unternehmen hat dieses jedoch Geld in aller Regel an den Gläubiger überwiesen. Es kann den Betrag von diesem zwar zurückzufordern. Das ist aber mit viel Aufwand verbunden und lohnt sich angesichts des Betrags oft nicht.
Im Endeffekt zahlt der Arbeitgeber in einer solchen Situation den Betrag dann oft doppelt: einmal an den Gläubiger, und dann noch einmal an den Arbeitnehmer, der sich über den Beitrag zur Tilgung seiner Schulden freuen dürfte. Wenn es nur um einen einzelnen, alleinstehende n Arbeitnehmer geht, ist das wohl zu verschmerzen. Wenn der Arbeitnehmer allerdings mehrere unterhaltspflichtige Kinder hat und der Fehler nicht gleich auffällt, können schnell drei- oder vierstellige Summen zusammenkommen.
Man sieht: Gehaltspfändungen sind nicht nur für den Arbeitnehmer unerfreulich, auch dem Chef bereiten sie Mühe und unter Umständen Kosten. Gut, dass sich diese Art Kopfschmerz vermeiden lässt, wenn man einen Spezialisten für die Lohn- und Gehaltspfändung hat.
Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen: 1.798,24 Euro plus 60 Prozent vom Mehrverdienst
Bei drei unterhaltsberechtigten Personen: 2.035,97 Euro plus 70 Prozent vom Mehrverdienst
Bei vier unterhaltsberechtigten Personen: 2.273,70 Euro plus 80 Prozent vom Mehrverdienst
Bei fünf oder mehr unterhaltsberechtigten Personen: 2.511,43 Euro plus 90 Prozent vom Mehrverdienst.

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