26 Aug 2018

Wegen Verkaufsförderung: pauschale Lohnsteuer für fremde Arbeitnehmer?

Wird Lohnsteuer im Rahmen der "Lohnsteuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen" fällig, wenn das Verkaufspersonal von Vertriebspartnern mit Sachprämien motiviert wird? Mit dieser Frage musste sich der BFH beschäftigen. Der Fall zeigt, dass Lohnsteuer nicht nur im eigenen Personalwesen ein Thema sein kann.

Unter bestimmten Umständen kann Lohnsteuer als Pauschale in Höhe von 30 Prozent abgeführt und nicht wie sonst gemäß der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ermittelt werden. Dies gilt (unter bestimmten Voraussetzungen) dann, wenn eigene oder fremde Arbeitnehmer Geschenke und Zuwendungen erhalten, die nicht aus Geld bestehen.

 

30 Prozent Lohnsteuerpauschale - wann gibt es diese Option?

  • Bei Geschenken an Mitarbeiter besteht diese Möglichkeit, wenn der Wert über der Freigrenze liegt und sie deshalb lohnsteuerpflichtig sind.
  • Pauschale Lohnsteuer ist außerdem möglich, wenn Mitarbeiter zusätzlich zum Lohn- oder Gehaltsanspruch betrieblich veranlasste Zuwendungen erhalten, beispielsweise Gutscheine oder Waren als Motivationsprämie.


Für die Lohnsteuerpauschalierung darf der Wert pro Wirtschaftsjahr 10.000 Euro nicht übersteigen. Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung oder des Geschenks, die pauschalierte Lohnsteuer abführen muss grundsätzlich der Arbeitgeber. Bemessungsgrundlage ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer. Gesetzlich geregelt ist das alles in § 37b Abs. 1 EStG.


Lohnsteuer bei Absatzförderprämien für Mitarbeiter anderer Unternehmen?

Wie so oft im Steuerrecht können sich allerdings überraschende Folgen ergeben. So musste der Bundesfinanzhof vor einiger Zeit entscheiden, ob die Lohnsteuerpauschale dann anzuwenden ist, wenn im Rahmen von Absatzförderprogrammen Mitarbeiter von Partnerunternehmen Verkaufsprämien erhalten (BFH, 21.02.2018 - VI R 25/16).

Hintergrund: Ein Großhändler für Fotozubehör hatte ein „Bonussystem für Verkaufsprofis“ aufgelegt. Inhaber von Einzelhandelsunternehmen und deren Verkaufspersonal konnten Bonuspunkte sammeln, wenn sie Produkte des Großhändlers an den Mann oder die Frau brachten, und diese später gegen Sachprämien oder Gutscheine einlösen.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass auf die Aufwendungen für die Sachprämien keine pauschalierte Lohnsteuer gezahlt werden dürfe. Die Richter gaben ihm recht. Sie urteilten, dass es sich bei den Prämien zwar um betriebliche Zuwendungen handle, die zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Entscheidend war jedoch, dass die Zuwendungen, d. h. die Prämien, nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt wurden.

Mit anderen Worten: Die Prämien waren keine zusätzliche Leistungen zu einem bestehenden Vertrag, etwa einem Arbeitsvertrag, sondern eine isolierte Belohnung für den erbrachten Verkaufserfolg.


Lohnsteuer auf Verkaufsprämien für fremde Arbeitnehmer

In anderen Situationen als dem vor dem BFH verhandelten Fall kann jedoch durchaus Lohnsteuer für sogenannte „betrieblich veranlasste Zuwendungen“ an fremde Arbeitnehmer anfallen. Etwa dann, wenn das Verkaufsförderprogramm auf einer Vereinbarung zwischen drei Parteien beruht: dem Großhändler als Zuwendungsgeber, den Vertriebspartnern als Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, und außerdem Zusatzprämien ausgelobt werden.

Man sieht: Wenn Absatzförderung durch Verkaufsprämien zur Debatte steht, kann es sinnvoll sein, das Modell mit dem Steuerberater durchzusprechen.

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