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14. März 2019
4 Min. Lesezeit

Werbekostenzuschuss: steuerfreie Belohnung

Bonus
Mitarbeiter
Junge Frau im schwarzen Kleid steht lächelnd mit einem Tablet in der Hand vor einem großen Fenster mit Blick auf eine Stadtlandschaft – symbolisch für moderne Lohnbuchhaltung oder Personalverwaltung

Wenn Mitarbeiter einen Werbekaufkleber des Unternehmens auf ihr Privatfahrzeug kleben, kann der Chef Ihnen dafür einen steuerfreien Werbekostenzuschuss bezahlen. Dieses Lohnsteuer-Sparmodell hat jedoch seine Tücken.

Arbeitnehmer belohnen, ohne dass das Finanzamt etwas abbekommt, ist nicht nur für die Mitarbeiter selbst interessant, die keine Lohnsteuer abgeben müssen. Auch der Chef spart sich die Arbeitgeberbeträge zur Sozialversicherung. Es gibt verschiedene solcher Möglichkeiten. Bereits vorgestellt haben wir steuerfreie Extras wie den Kindergarten-Zuschuss , das Jobticket oder Sachgeschenke bis 44 Euro. Heute geht es um den Werbekostenzuschuss, etwas, an das man nicht unbedingt sofort denkt.

Steuerfreie Belohnung für Werbekleber

Das Modell besteht darin, die Mitarbeiter oder vielmehr deren Privatwagen als Werbeträger fürs Unternehmen zu nutzen. Die Vergütung dafür zählt zu den „sonstigen Einkünften“. Die sind erst ab 256 Euro pro Jahr steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 EStG).

Positiv gesagt: Bis zu 255,99 Euro jährlich oder 21,32 Euro pro Monat können Sie dem Mitarbeiter pro Jahr steuerfrei überweisen, wenn der dafür einen Aufkleber mit Ihrer Werbebotschaft auf sein Privatauto oder das Motorrad klebt.

Auch bis zu 410 Euro pro Jahr sind steuerfrei möglich

Oder soll es ein wenig mehr sein, mehr Werbung und mehr steuerfreie Einnahmen für den Arbeitnehmer? Auch das geht, mit einer zweiten Variante.

Die Grenze der Einkünfte liegt in diesem Fall bei 410 Euro pro Jahr. Der steuerrechtliche Hintergrund ist etwas kompliziert: Es geht um einen „Härteausgleich“ nach § 46 Abs. 3 oder nach Abs. 5 EStG. Das ist eine Steuerermäßigung, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.

Wenn es maximal 410 Euro an eigentlich steuerpflichtigen Nebeneinkünften gibt, für die kein Steuerabzug durch den Arbeitgeber erfolgt, dann wird der Arbeitnehmer dafür nicht zur Einkommensteuer veranlagt und muss für diese Einkunftsarten keine Steuererklärung abgeben. Wichtig ist, dass es sich um Einkünfte handelt, weil davon mögliche Werbungskosten abgezogen werden.

Bis 820 Euro: weniger Steuern

Eine Einkommensteuerveranlagung nimmt das Finanzamt erst vor, wenn die 410-Euro-Grenze überschritten wird. Aber auch dann lassen sich noch Steuern sparen, solange die Nebeneinkünfte durch den Werbekostenzuschuss weniger als 820 Euro im Jahr ausmachen. Dann wir davon nämlich nur ein gekürzter Betrag versteuert (§ 46 Abs. 5 EstG i. V. m. § 70 EStDV). Von 500 Euro müssen beispielsweise nur 180 Euro versteuert werden, von 600 Euro nur 380 Euro und von 700 Euro nur 580 Euro. Der Restbetrag ist jeweils steuerfrei.

Das Unternehmen spart ebenfalls

Beim Arbeitgeber sind der Zuschuss und die Herstellungskosten für die Werbung als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Für die Gewerbesteuer handelt es sich allerdings bei dem Werbekostenzuschuss um eine Mietzahlung, die den Gewerbeertrag erhöht.

Vorsicht, Stolperfalle

Damit der Arbeitnehmer vom Werbekostenzuschuss auch wirklich etwas hat, sollten Sie als Arbeitgeber zwei Punkte beachten:

  • Klären Sie, ob der Mitarbeiter noch weitere Nebeneinkünfte hat. Dann sind die Grenzen der Steuerfreiheit nämlich schnell überschritten.

  • Am besten schließen Sie mit dem Arbeitnehmer einen vom Arbeitsvertrag getrennten Vertrag über die Werbekostenerstattung. Dann kann das Finanzamt nicht auf die Idee kommen, das Ganze wäre nur eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, und deshalb Lohnsteuer verlangen (was dazu führt, dass die Sozialversicherungsträger ebenfalls Beiträge haben wollen).

Überhaupt ist dem Finanzamt das Ausnutzen des § 22 Nr. 3 EstG ein Dorn im Auge. Deshalb wird gern einmal die Werbewirksamkeit infrage gestellt: Angeblich ist der Aufkleber zu klein und die Vergütung nicht angemessen. Inzwischen mehren sich die negativen Anrufungsauskünfte durch Betriebsstättenfinanzämter.

Die Finanzämter leisten Widerstand

Möglicherweise wird die Vermietung von Werbeflächen an Arbeitnehmer künftig sogar generell als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Das könnte Folge eines Prozesses sein, der zu diesem Thema geführt wurde. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zwar ein Urteil gesprochen (23.11.2016, 2 K 1180/16). Das ist aber nicht rechtskräftig, so dass das Verfahren nur ein vorläufiges Ende gefunden hat. Jetzt ist die Frage beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH, VI R 21/17).

Ein Unternehmen hatte die Arbeitsverträge verschiedener Mitarbeiter so geändert, dass das monatliche Gehalt reduziert wurde. Gleichzeitig wurden Zusatzleistungen in Höhe des reduzierten Betrags vereinbart, etwa ein Werbekostenzuschuss für Aufkleber auf den Privatfahrzeugen der Mitarbeiter. Das Finanzamt stufte das Vorgehen als unzulässige Barlohnumwandlung ein, das FG Rheinland-Pfalz sah es genauso. Nach Auffassung der Richter ist eine Pauschalierung nur dann akzeptabel, wenn die Zusatzleistungen zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt erbracht werden. Die Gehaltsumwandlung sprach für sie jedoch gegen eine solche „Zusätzlichkeit“.

Es wird wohl noch eine Weile dauern, aber spätestens mit der anstehenden BFH-Entscheidung dürfte klar sein, ob der Werbekostenzuschuss auch in Zukunft beim Steuersparen helfen kann und wenn ja, unter welchen Bedingungen.