22 Feb 2018

Nacht-, Sonntags- und Feiertagszulagen sind nicht pfändbar. Schicht- und Samstagszulagen schon.

Wenn am Samstag, Sonntag oder an Feiertagen gearbeitet wird oder auch nachts oder in Wechselschichten, dann gibt es dafür häufig eine Zulage. Wenn beim Arbeitnehmer der Lohn gepfändet wird, steht der Arbeitgeber vor der Frage: Soll dieses zusätzliche Geld beim Gläubiger landen? Oder darf sich der Arbeitnehmer darüber freuen?

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nun letztes Jahr entschieden (BAG, Urteil vom 23.08.2017, 10 ARZ 859/16). Zahlt der Arbeitgeber Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit, sind diese grundsätzlich nicht pfändbar.

Das Kreuz mit der Lohn- und Gehaltspfändung

Manche Entgeltbestandteile sind für den Gläubiger tabu: Überstundenentgelt und Weihnachtsgeld dürfen nur zur Hälfte gepfändet werden, Urlaubsgeld (anders als das Urlaubsentgelt) gar nicht. Es gibt noch weitere unpfändbare Gehaltsbestandteile.

Der Arbeitgeber haftet als Drittschuldner der Forderung dafür, dass der Gläubiger alles erhält, was ihm zusteht, aber keinen Cent mehr. Rechnet er dabei falsch, kann entweder der Gläubiger oder der verschuldete Arbeitnehmer den Differenzbetrag von ihm fordern. Eine unangenehme Situation.

Welche Teile des Lohns oder Gehalts im Falle einer Lohnpfändung an den Gläubiger überwiesen werden müssen, ist zwar in der Zivilprozessordnung geregelt. Bei der Pfändung von Erschwerniszulagen war die Rechtslage jedoch bis dato nicht eindeutig.

Eine Pflegerin kämpft um ihre Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Den Stein ins Rollen brachte eine Pflegerin, die sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase ihrer Privatinsolvenz befand. In dieser Zeit muss der Schuldner (bzw. dessen Arbeitgeber) den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abliefern, der es dann an die Gläubiger verteilt.

Der Arbeitgeber der Pflegerin überwies ihrem Treuhänder die Zuschläge, die der Frau tarifgemäß zustanden, unter anderem für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, für Nachtarbeit und Wechselschichten.

Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden, Sie verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Erstattung der an den Treuhänder überwiesenen Zulagen.

Die Entscheidung des BAG zu pfändbaren Zulagen

Das Bundesarbeitsgericht, bei dem die Sache schließlich landete, setzte sich mit der Pfändbarkeit von Zulagen etwas differenzierter auseinander. Seine Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar.
Das gilt jedoch nur, soweit sich die Zulagen sich im Rahmen des „Üblichen“ bewegen. Eine Orientierung dafür, was üblich ist, liefert § 3b EStG: bei Nachtarbeit bis 25 Prozent des Grundlohns, bei Sonntagsarbeit bis zu 50 Prozent und an Feiertagen bis zu 125 Prozent (Orientierungswerte).
Zulagen, die für Schichtarbeit sowie Samstags- und Vorfestarbeit bezahlt werden, sind dagegen voll pfändbar (im Rahmen der geltenden Pfändungsgrenzen).

Die Begründung

Begründet haben die Richter ihre Entscheidung zum einen mit § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dort ist festgelegt, dass Arbeitgeber für Nachtarbeit einen Ausgleich gewähren müssen, entweder in Form einer Zulage oder von freien Tagen: ein Zeichen dafür, dass der Gesetzgeber Nachtarbeit als besondere Erschwernis betrachtet.

Sonn- und Feiertage stehen dagegen unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung), grundsätzlich gilt für diese Tage ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG). Wenn man trotzdem an diesen Tagen arbeiten muss, ist auch das eine Erschwernis.

Gleichzeitig nahmen die Richter eine Abwägung zwischen dem Schuldnerschutz und den Gläubigerinteressen vor. Deshalb legten sie fest, dass eine sachliche Begrenzung für die Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen gelten muss.

Zulagen für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit sahen die Richter anders: Hier gebe es keine Wertung des Gesetzgebers als „besonders erschwerend“.

Es geht also bei der Unpfändbarkeit nicht um die Alltagserfahrung, dass Arbeit im Schichtdienst sowie an Samstagen oder vor Festen, an denen womöglich noch besonders viel los ist, durchaus besonders anstrengend sein kann. Ausschlaggebend ist, ob es eine gesetzliche Grundlage für die Einstufung als Erschwernis gibt.

Fazit

Welchen Betrag der Arbeitgeber der verschuldeten Arbeitnehmerin zurückzahlen muss, hat nun die vorherige Gerichtsinstanz festzustellen.

Für alle anderen Arbeitgeber mit von Lohnpfändung betroffenen Mitarbeitern liegen zumindest einigermaßen klare Regeln für die Behandlung von Zuschlägen vor. Nach wie vor ist das Ausrechnen der pfändbaren Beträge jedoch kompliziert. Unternehmen, die das ihrem Dienstleister für Lohn- und Gehaltsabrechnung überlassen können, ersparen sich einiges an Aufwand.

Zwei Beiträge zum Weiterlesen sind unsere Hinweise zur Lohnpfändung bei Mitarbeitern und die Tipps zum Umgang mit einem überschuldeten Mitarbeiter.

Themen:

Bonus Mitarbeiter

Verwandte Beiträge