02 Jul 2020

Corona: Lohnfortzahlung bei Betreuungsbedarf durch Kita- und Schulschließung

Lohnfortzahlung, wenn Eltern wegen Schul- oder Kindergartenschließung Kinder betreuen. Wenn Schule oder Kita aufgrund von Corona-Fällen geschlossen werden, können viele Eltern nicht arbeiten, weil sie ihre Kinder betreuen müssen. In diesem Fall sichert ihnen das Infektionsschutzgesetz Ersatz für den Lohnausfall zu.

Dabei gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt wurden: Der Arbeitgeber ist für sechs Wochen zur Fortzahlung von Lohn- oder Gehalt verpflichtet. Anschließend kann er sich diese Kosten von der Behörde erstatten lassen, die die Schließung angeordnet hat oder nach Landesrecht für Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz zuständig ist.

Lohnfortzahlung weil wegen Corona die Kita oder Schule zu ist: Wann gilt das genau?

Für den Entschädigungsanspruch und damit die Lohnfortzahlung gelten klare Voraussetzungen:

  • Die Schule, die Kita, der Kindergarten oder sonstige Betreuungseinrichtung wurde von den Gesundheitsbehörden aus Infektionsschutzgründen vorübergehend geschlossen.
  • Der dadurch entstandene Betreuungsbedarf ist Ursache dafür, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitet und damit einen Verdienstausfall hat.
  • Die Schließung fällt nicht in die Schulferien, d. h. die Einrichtung wäre nicht ohnehin geschlossen worden.
  • Das Kind ist unter zwölf. Bei Kindern mit Behinderungen, die auf Unterstützung angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze.
  • Der Arbeitnehmer ist sorgeberechtigt, oder es handelt sich um Pflegeeltern.
  • Es gibt keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit.
  • Der Betreuungsbedarf kann nicht durch den Abbau von Überstunden oder Gleitzeitguthaben aufgefangen werden.
  • Es ist für den Arbeitnehmer nicht zumutbar, die Schließungszeit durch Urlaub zu überbrücken.

Der Anspruch besteht seit 30. März 2020 durch den neu eingeführten und inzwischen bereits wieder geänderten § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz.

 

Die Länge des Entschädigungsanspruchs und die Länge der Lohnfortzahlung

Der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin im Fall von Arbeitsverhinderung durch Kita- oder Schulschließung ist inzwischen verlängert worden, und zwar auf zehn Wochen je sorgeberechtigtem Elternteil. Bei Alleinerziehenden sind es maximal zwanzig Wochen (§ 56 Abs. 2 IfSG). Diese Zeiten können auch nach und nach ausgeschöpft werden, falls es mehrmals zu seiner Schließung kommt.

Wichtig: Die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung ist auf einmalig sechs Wochen begrenzt.

Dauern Schließung, Betreuungsbedarf und Verdienstausfall länger, muss der Arbeitnehmer sich direkt an die für den Lohnersatz zuständige Behörde wenden.
Die Verlängerung des Anspruchs von ursprünglich sechs auf zehn bzw. zwanzig Wochen ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes. Dieses wurde am 29. 06. 2020 verkündet, diese Regelung gilt jedoch rückwirkend bereits ab dem 30. März 2020.

 

Lohnfortzahlung in Höhe des Anspruchs auf ALG I

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei epidemiebedingtem Betreuungsbedarf entspricht grundsätzlich den ALG-I-Leistungen bzw. dem Kurzarbeitergeld für Eltern: Er beträgt 67 Prozent vom Nettolohn, maximal werden jedoch 2.016 Euro pro Monat ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in Höhe von 80% übernommen.


Besonderheiten

  • Befindet sich das Unternehmen in Kurzarbeit, dann bezieht sich der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers auf 67 Prozent des Kurzlohns plus Kurzarbeitergeld.
  • Führt die Schließung von Schule oder Betreuungseinrichtung nur zu einem teilweisen Arbeitsausfall, wird der Lohnersatz- bzw. Lohnfortzahlungsanspruch anteilig berechnet.
  • Wenn das Elternteil aufgrund des Infektionsrisikos selbst unter Quarantäne gestellt wird, hat es einen höheren Anspruch auf Entschädigung bzw. Lohnfortzahlung. Dann entspricht dieser in den ersten sechs Wochen dem vollen Nettolohn.

 

Betreuungsbedarf, aber keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit

Wenn eine Notbetreuung eingerichtet wurde oder andere Personen im Haushalt auf das Kind oder die Kinder aufpassen können, entfällt der Lohnfortzahlungsanspruch. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss im Zweifelsfall nachweisen, dass keine andere Betreuungsmöglichkeit bestand. Ältere Menschen mit erhöhtem Corona-Ansteckungsrisiko, etwa die Großeltern, müssen allerdings nicht zur Kinderbetreuung herangezogen werden.

Wenn der Arbeitnehmer im Home Office arbeitet oder aufgrund von Kurzarbeit deutlich verkürzte Arbeitszeiten hat, ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung zumindest fraglich: Je nach den konkreten Umständen kann das dazu führen, dass kein Betreuungsbedarf besteht.

 

Der Erstattungsantrag

Die Lohnfortzahlung stellt eine Vorleistung des Arbeitgebers für den Staat dar. Anschließend kann er sich die ausbezahlte Entschädigung von den nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörden erstatten lassen.

Dafür hat er mittlerweile zwölf Monate Zeit, gerechnet ab Ende der Schließung (§ 56 Abs. 11 IfSG). Die Antragsfrist wurde vor kurzem verlängert, davor betrug sie nur drei Monate. Welche Behörde zuständig ist und wie das Antragsverfahren abläuft, hängt vom Bundesland ab.

  • Für Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein kann der Antrag elektronisch über die gemeinsame Plattform IfSG-Online.de gestellt werden. Allerdings sind dort aktuell noch keine Anträge für Erstattungen über sechs Wochen hinaus möglich.
  • In Bayern, Berlin, Hamburg, Sachsen, Thüringen sollte der richtige Ansprechpartner sich notfalls über das örtliche Gesundheitsamt ermitteln lassen.

Der Arbeitgeber kann auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragen.

 

Corona-bedingte Schul- und Kitaschließungen bleiben ein Thema

Weiterhin müssen einzelne Schulen oder Kindergärten aufgrund von Ansteckungsfällen geschlossen werden. Dazu kommen größere Ausbrüche wie vor kurzem im Landkreis Gütersloh. Außerdem warnen Experten vor der Möglichkeit einer umfassenden zweiten Infektionswelle. Lohnersatzansprüche und Lohnfortzahlung aufgrund Corona-bedingt geschlossener Schulen und Betreuungseinrichtungen werden damit in der Lohnabrechnung weiterhin Thema bleiben.


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