12 Mrz 2020

Covid-19: Paychex informiert zum Thema Kurzarbeit

Wir möchten Sie nach möglichst aktuellem Stand über die Regelungen im Zusammenhang der Pandemie ausgelöst durch Covid-19 und die damit verbundenen praktischen Auswirkungen informieren.

Informationsquellen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld (KUG)

Zusätzlich zu den nachfolgend gelisteten Informationen möchten wir Sie zu Beginn des Artikels auf weitere Stellen hinweisen, die alternativ ausführliche Informationen zu (KUG) Kurzarbeitergeld beinhalten.


Agentur für Arbeit

Über die Homepage der Agentur für Arbeit werden Unternehmen ausführliche Informationen zum Thema angeboten. Den Download-/Informationsbereich erreichen Sie hier. 
 
Dort stehen auch Merkblätter und Broschüren bereit, welche sicherlich einen Einstieg in das Thema KUG bieten u.a. das Merkblatt-8a sowie die PDF Hinweise Kurzarbeitergeld
 

Informationen aus den Sitzungen des Bundesrates

Welche aktuelle Informationen gibt es aus der Sitzung des Bundesrates von Freitag, den 13.3.2020.

Auszug vom 13.03.2020 – Bundesrat kompakt

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen.
 

Entlastungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor: sie kann damit die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern - z.B. auf den Bereich von Leiharbeit. Die deutsche Wirtschaft soll damit vor existentiellen Verwerfungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie bewahrt werden - ähnlich wie in der Finanzkrise 2008/2009.

Schnelles Verfahren

Das Gesetzgebungsverfahren war extrem kurz: der Koalitionsausschuss beschloss die Maßnahmen am 8. März 2020, das Bundeskabinett am 10. März. Nur drei Tage später - am 13. März - verabschiedete der Bundestag den Entwurf der Koalitionsfraktionen in 1., 2. und 3. Lesung und leitete den Beschluss unmittelbar dem Bundesrat zu. Dieser billigte ihn noch am gleichen Tag. 

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
Ende Plenarsitzung des Bundesrates am 13.03.2020  
 

 

Welche aktuelle Informationen gibt es Stand gestern (12.03.2020) von den Arbeitsagenturen?

Auch die Arbeiteragenturen werden mit der aktuellen Situation überrannt und können derzeit keine ausführlichen Auskünfte erteilen.

Es wird jedoch geraten auch weiterhin eine Anzeige/Antrag zur Bewilligung von KUG einzureichen. Die Anzeige wird ebenfalls in Form eines Formulars unter dem o.g. Link zur Verfügung gestellt, Titel: Anzeige über Arbeitsausfall.

Im Antrag, welcher als Anzeige deklariert ist, sollten alle Gründe der Beantragung für KUG explizit aufgeführt werden z.B. Rückgang Auftragslage durch Ausfall von Messeterminen, Ausfall durch Erkrankung von Produktionsmitarbeitern u.s.w.
 
Die Anzeige/Antrag muss fristgerecht für den laufenden Monat März bis zum 31.03.2020 den Agenturen vorliegen. Anhand der Anzeige entscheiden die Agenturen und gewähren den Betrieben KUG. Inwiefern das Verfahren nun schneller seitens Agenturen abgewickelt wird, ist noch nicht abzusehen. Daher bedarf es einem weiteren Informationsfluss, wie mit noch nicht bewilligten KUG-Anzeigen zum aktuellen Entgeltabrechnung März umzugehen ist.  Ebenfalls bitten wir Stand heute zu Bedenken, dass die neuen Regelungen ggf. erst Mitte April in Kraft treten sollen.

 

Bewilligung und Berechnung „Corona-KUG“

Die Bewilligung soll gelockert werden, d.h. bisher bestand eine Mindesterfordernis für die Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls. Danach muss im jeweiligen Kalendermonat = Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein. Dabei haben auch die Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf KUG, deren persönlicher Entgeltausfall 10% oder weniger des monatlichen Bruttoentgeltes beträgt, soweit das Drittelerfordernis erfüllt wird.

Dies soll gelockert werden und der Zugang zur Bewilligung soll gelockert werden.  
Es wird eine abweichende Corona-KUG-Berechnung eingeführt. Die Berechnung ist derzeit noch nicht bekannt und liegt den Arbeitsagenturen noch nicht vor. Die Erstattung der gesamten SV-Beiträge an den Arbeitgeber durch die Arbeitsagenturen soll dabei berücksichtigt werden. Bisher erhält der Arbeitgeber bei KUG seine SV-Beiträge nicht erstattet.  
 

Weitere bekannte Unterstützungsmaßnahmen

Für Unternehmen, die aufgrund des Corona-Virus in Schwierigkeiten geraten, bietet das Land-Hessen Unterstützung an. Einen aktuellen Überblick haben das Hessische Wirtschaftsministerium und die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen im Internet veröffentlicht.

Des Weiteren stellt das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Homepage aktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung.
 
Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum Coronavirus finden Sie hier. 

Antworten auf häufig gestellte Fragen haben sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hier als auch das Robert Koch-Institut hier zusammengestellt.

Achtung: Unsere Antworten erfolgen nach bestem Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen wir nicht. Zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind derzeit nicht abschließend geklärt. Unsere Aussagen sind daher grundsätzlich zu hinterfragen. Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert.

Themen:

Mitarbeiter Covd-19 - Coronavirus

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