01 Jul 2020

BFH-Urteil: Nur halbe Entfernungspauschale bei Hinfahrt ohne Rückfahrt

Wenn Arbeitnehmer zwar von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fahren, aber zumindest an diesem Arbeitstag nicht wieder nach Hause zurückkehren, dann steht Ihnen auch nur die halbe Entfernungspauschale zu. Das hat der Bundesfinanzhof vor einigen Monaten entschieden.

Betroffen sind beispielsweise fliegendes Personal mit mehrtägigen Einsätzen oder auch Angestellte von Krankenhäusern und Heimen, die längere Bereitschaftsdienste antreten.

Der Weg zur Arbeit und zurück: Dauerbrenner im Steuerrecht

Die Kosten für berufliche veranlasste Fahrten können Arbeitnehmer grundsätzlich pauschal mit 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer steuerlich geltend machen, und zwar entweder als Werbungskosten oder in Form einer steuerfreien Fahrtkostenpauschale des Arbeitgebers.

Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt allerdings ein geringerer Wert, die sogenannte Entfernungspauschale. Sie wird auch Pendlerpauschale genannt und beträgt ebenfalls 0,30 Cent – aber pro Entfernungskilometer, nicht pro gefahrenem Kilometer. Anders gesagt: Jeder Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird pro Arbeitstag nur einmal steuerlich berücksichtigt, auch wenn man ihn zweimal zurücklegt, einmal auf dem Hin- und ein weiteres Mal auf dem Rückweg,

Die Detailfragen führen immer wieder zu Streitigkeiten. Diese drehen sich etwa darum, was als Wohnstätte gilt, oder wann eine „erste Tätigkeitsstätte“ vorliegt und wann nicht. Einen Überblick über mehrere einschlägige Entscheidungen gibt der Beitrag „Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte und ihre Bedeutung für die Lohnsteuer“.

 

Hinweis:

  • Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale auf 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt. Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden.
  • Für die Jahre 2021 bis 2026 wird ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Pauschale von 35 Cent gelten.


Bundesfinanzhof: Ohne Rückkehr am gleichen Arbeitstag gibt’s nur die halbe Entfernungspauschale

Vor wenigen Monaten hat der Bundesfinanzhof eine neue Entscheidung zur Entfernungspauschale getroffen (BFH, 12. 02 2020 - VI R 42/17). Geklagt hatte ein Flugbegleiter, der regelmäßig mehrere Tage am Stück beruflich unterwegs war. Er war an 31 Tagen des betreffenden Jahres von der Wohnung zum Flughafen gefahren und erst an einem späteren Tag nach Hause zurückgekehrt. Trotzdem beanspruchte er für diese Tage die volle Entfernungspauschale. Weil das Finanzamt darauf nicht einging, kam es zum Prozess.

Sowohl das Finanzgericht Münster wie der Bundesfinanzhof entschieden gegen den Arbeitnehmer. Zitat aus der BFH-Entscheidung: „Der Abzug der Entfernungspauschale setzt voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Legt der Steuerpflichtige diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur zur Hälfte geltend machen.“

 

Mehrere Fahrten am gleichen Tag: trotzdem nur eine Entfernungspauschale

Die Entscheidung deckt sich mit früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs aus Zeiten, als statt der Entfernungspauschale noch Kilometer-Pauschbeträge für Fahrten zur Arbeit und zurück angesetzt wurden.

Außerdem bestätigte das Gericht noch einmal, dass für Arbeitstage, an denen es zu mehr als einer Hin- und Rückfahrt kommt, die Entfernungspauschale nur einmal beansprucht werden kann.

 

Fazit: Statt 30 nur 15 Cent Entfernungspauschale, wenn nur ein Weg zurückgelegt wird

Damit ist klar: Arbeitnehmer, die an einem Arbeitstag nur entweder von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte hinfahren oder nur von dort zurückkehren, können dafür nur 15 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen.

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Steuern Entscheidungen

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