14 Mrz 2021

Home-Office-Pauschale: Fünf Euro pro Arbeitstag

Immer mehr Beschäftigte in Deutschland arbeiten von zuhause aus. Für die Jahre 2020 und 2021 ist es Arbeitnehmern, die aus dem Home-Office arbeiten, ermöglicht, eine Home-Office-Pauschale von fünf Euro pro Arbeitstag geltend zu machen. Diese kompensiert die entfallende Pendlerpauschale jedoch nur zu einem gewissen Teil und gilt als "steuerlicher Trostpreis". Welche Home-Office-bedingten Anschaffungen sich zusätzlich steuerlich absetzen lassen, lesen Sie im vorliegenden Blogbeitrag.

Home Office: Fünf Euro Werbungskosten pro Arbeitstag

Für 2020 und 2021 können Mitarbeiter, die von daheim aus arbeiten, pro Arbeitstag pauschal Werbungskosten von fünf Euro geltend machen. Allerdings bleibt die Werbungskostenpauschale für Home-Office-Arbeiter gleich. In vielen Fällen kompensiert die Home-Office-Pauschale wohl nur einen Teil der entfallenden Pendlerpauschale.

Die Home-Office-Pauschale betrifft den Arbeitgeber und dessen Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht direkt. Sie dürfte jedoch für viele Beschäftigte interessant sein.

 

Home-Office-Pauschale als steuerlicher Trostpreis

Viele Arbeitnehmer im Home Office haben nicht nur mit dem Problem zu kämpfen, dass nebenan die Kinder lärmen und die IT-Abteilung bei Computerproblemen nur aus der Ferne helfen kann. Unter Umständen steigen sogar die Steuern, weil mit dem Weg von und zur Arbeit auch die Entfernungspauschale wegfällt, auch wenn das natürlich Treibstoff spart.

Ein häusliches Arbeitszimmer lässt sich nur dann bei der Einkommensteuer geltend machen, wenn es sich um einen abgeschlossenen, vorwiegend nur zum Arbeiten genutzten und als Büro eingerichteten Raum handelt. Außerdem muss er den Mittelpunkt der Berufstätigkeit bilden, jedenfalls darf es im Betrieb keinen anderen, festen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter geben. Schon daran scheitert für die meisten Arbeitnehmer der Wunsch, mit einem häuslichen Arbeitszimmer ihre Einkommensteuer zu senken.

Immerhin bleibt für viele Arbeitnehmer, die Corona-bedingt von zuhause aus arbeiten, eine Art steuerlicher Trostpreis: die Home-Office-Pauschale von fünf Euro. Die gibt es auch dann, wenn man in der Büro-Ecke im Wohnzimmer oder vom Küchentisch aus arbeitet.

 

Fünf Euro pro Arbeitstag im Home Office

Für jeden Arbeitstag, den Arbeitnehmer in den Jahren 2020 und 2021 im Home Office verbringen, können sie Werbungskosten in Höhe von fünf Euro in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Allerdings dürfen es höchstens 600 Euro jährlich sein. Die Home-Office-Pauschale gibt es damit für maximal 120 Arbeitstage pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG).

Die Pauschale soll die Kosten kompensieren, die bei beruflicher Nutzung der Wohnung entstehen, zum Beispiel durch zusätzliches Heizen und Stromverbrauch. Allerdings bringt sie nur denjenigen Arbeitnehmern eine zusätzliche Steuerersparnis, die die Werbekostenpauschale von 1.000 Euro bereits ausschöpfen, etwa durch Berufsbekleidung oder selbst bezahlte Fortbildungen. Grund: Die 1.000 Euro an Werbungskosten akzeptiert das Finanzamt bei jedem Arbeitnehmer, ohne nähere Nachweise. Immerhin: Arbeiten Paare gemeinsam im Home Office, können beide jeweils fünf Euro pro Tag ansetzen.

 

Weitere absetzbare Kosten: Hardware, Software und Telekommunikation

Wenn Arbeitnehmer Anschaffungen haben, weil sie ins Home Office ziehen mussten, können Sie zum Beispiel einen neuen Computer oder Bürostuhl ebenfalls als Werbungskosten absetzen, zusätzlich zur Home-Office-Pauschale. Voraussetzung ist, dass sie die Dinge selbst angeschafft haben und beruflich nutzen.

Allerdings müssen Dinge, deren Anschaffungskosten über 800 Euro netto liegen, grundsätzlich über den für das Wirtschaftsgut vorgesehenen Zeitraum abgeschrieben werden. Zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer entspricht die Schwelle einem Bruttowert von 952 Euro. Kostet beispielsweise ein vom Arbeitnehmer zu Berufszwecken angeschaffter Schreibtisch mehr, dann ist er gemäß den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung über 13 Jahre abzuschreiben. Das macht die Sache wenig interessant.

Dagegen gilt für Computer-Hardware, Peripheriegeräte und Software neuerdings eine Abschreibungsfrist von nur einem Jahr (BMF-Schreiben vom 26.02. 2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Die verkürzte Abschreibungsfrist wirkt sich auch dann aus, wenn die Anschaffung bereits früher erfolgt ist, zum Beispiel 2020, und bisher eine mehrjährige Nutzungsdauer angesetzt wurde. In diesem Fall kann der Restwert nun komplett im Jahr 2021 abgeschrieben werden.

Außerdem können Home-Office-Arbeiter pauschal 20 Prozent der Telefon- und Internetkosten in der Einkommensteuer geltend machen, ohne dass Verbrauchsnachweise oder ähnliches vorgelegt werden müssen. Maximal 20 Euro pro Monat sind pauschal als Telekommunikationskosten ansetzbar. Dafür müssen die Gesamtkosten repräsentativ für drei Monate anhand von Rechnungen nachgewiesen werden.

 

Alternative: Steuerfreier Auslagenersatz der Telefon- und Internetkosten vom Arbeitgeber

Ersetzt der Arbeitgeber den Mitarbeitern die durch Home-Office-Arbeit angefallenen Kosten, so ist die Erstattung steuerfrei – es handelt sich ja nicht um Arbeitslohn. Allerdings müssen die Kosten dann durch Belege nachgewiesen werden.

Auf einen pauschalen Bürokosten- oder Home-Office-Zuschuss fällt dagegen Lohnsteuer an. Ausnahme: Eine pauschale Erstattung ist bei Telekommunikationskosten möglich, und zwar in Höhe der 20-Prozent-Pauschale. Grundlage sind die Lohnsteuerrichtlinien (R 3.50 Abs. 2 LStR).

Natürlich können Kosten, die der Arbeitgeber ersetzt, nicht noch einmal als Werbungskosten angesetzt werden.

 

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Themen:

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