01 Feb 2023

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer: Das gilt 2023

Im Jahr 2023 können Beschäftigte bei der Einkommensteuer sechs Euro pro Homeoffice-Tag geltend machen. Die Vorschriften fürs häusliche Arbeitszimmer wurden ebenfalls geändert: ob auch woanders gearbeitet werden kann, spielt keine Rolle mehr.

Auf einen Blick: Was gilt 2023 für die Homeoffice-Pauschale und das häusliche Arbeitszimmer?

  • Pro Arbeitstag im Homeoffice kann nun eine Tagespauschale von 6 Euro steuerlich geltend gemacht werden, insgesamt bis zu 1.260 Euro pro Jahr. Das entspricht 210 Homeoffice-Tagen.

  • Für ein häusliches Arbeitszimmer ist nun allein entscheidend, ob es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale von 1.260 Euro angesetzt werden. Dagegen entfällt der begrenzte Steuerabzug unter der Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht.

 

Die gesetzliche Grundlage

Die neuen Regelungen im Einkommensteuergesetz traten als Teil des Jahressteuergesetzes 2022 in Kraft. Sie gelten seit dem 01. Januar 2023 und ohne Befristung. Die neuen Vorgaben zur Homeofficepauschale finden sich in § 4 Abs. 5 Nr. 6c EstG, die zum häuslichen Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EstG.

 

Steuerabzug für maximal 210 Homeoffice-Tage

Beschäftigte haben Kosten, wenn sie zuhause am Wohnzimmertisch arbeiten, statt ins Büro zu fahren. Deshalb wurde 2020 vor dem Hintergrund der Pandemie erstmals eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese Pauschale können Beschäftigte in der Einkommensteuer als Teil der Werbungskosten ansetzen, um weniger Steuern zu bezahlen.

Die Regelung war zunächst befristet und wurde verlängert. Für 2022 beträgt die Tagespauschale fünf Euro, maximal beträgt der Abzug 600 Euro. Das entspricht 120 Tagen, an denen zuhause gearbeitet wird.

2023 sind es nun 6 Euro pro Homeoffice-Tag bis zu einer Grenze von maximal 1.260 Euro bzw. 210 Tagen. Der Steuerabzug kann also deutlich höher ausfallen. Außerdem gilt die neue Regelung nun dauerhaft.

 

Wer kann die Homeoffice-Pauschale nutzen?

Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale gelockert. Nun gilt jeder Arbeitstag als Homeoffice-Tag, an dem die Steuerpflichtigen „überwiegend in der häuslichen Wohnung“ arbeiten und ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen. Der Besuch anderer Betätigungsstätten ist dagegen kein Hindernis, solange die Auswärtstätigkeit an dem Tag nicht überwiegt.

Das bedeutet: Solange der größere Teil des Arbeitstages daheim verbracht wird, ist eine Fahrt zum Kunden oder ähnliches grundsätzlich unschädlich. Damit können Beschäftigte an einem Homeoffice-Tag auch Fahrtkosten ansetzen. Bis Ende 2022 durften Beschäftigten an solchen Tagen keine Betätigungsstätte außerhalb ihrer Wohnung aufsuchen.

Einen gesonderten Nachweis für die Arbeit in den eigenen vier Wänden verlangt das Finanzamt nicht. Da der Abzug nur als Pauschale möglich ist, wird auch keine Aufstellung der tatsächlichen Kosten etwa durch Heizung oder private Internetnutzung verlangt. Anders als beim häuslichen Arbeitszimmer setzt die Homeoffice-Pauschale außerdem keine bestimmte Ausstattung voraus, etwa einen Schreibtisch.

Die Pauschale wird auch weiterhin auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet, d.h. auf den Betrag, den das Finanzamt pauschal und bei allen Beschäftigten als Werbungskosten vom Einkommen abzieht. Diese „Werbungskostenpauschale“ ist für 2023 auf 1.230 Euro im Jahr gewachsen.

Daraus folgt: Wer sonst keine Werbungskosten hat, profitiert erst am 206. Homeoffice-Tag, wenn er die Pauschale unter den Werbekosten in der Steuererklärung einträgt. Allerdings sind in sehr vielen Fällen weitere Werbekostenabzüge möglich, so dass sich das Geltend Machen der Homeoffice-Pauschale lohnen kann.

 

Das gilt 2023 fürs häusliche Arbeitszimmer

Alternativ zur Homeoffice-Pauschale besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Beschäftigte die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, um weniger Einkommensteuer zu zahlen. Dafür gelten deutlich strengere Anforderungen als für Homeoffice-Tage. Allerdings wurden auch die Voraussetzungen beim häuslichen Arbeitszimmer für das Jahr 2023 ein Stück weit gelockert.

  • Bis einschließlich 2022 ist ein beschränkter Steuerabzug möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dann können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Beschäftigte, deren Arbeitszimmer „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“ war, können für 2022 die tatsächlichen Aufwendungen in unbegrenzter Höhe zur Minderung der Steuer nutzen.
  • Für 2023 spielt nun keine Rolle mehr, ob ein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist. Stattdessen ist nun allein der Gesichtspunkt „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“ ausschlaggebend. Angesetzt werden können entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro pro Jahr.

Ein Schreibtisch beim Arbeitgeber ist damit generell kein Hinderungsgrund mehr.

Wer die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nimmt, kann sein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend machen und umgekehrt.

 

Häusliches Arbeitszimmer: Weitere Voraussetzungen und Aufwendungen

Falls ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind für die Frage nach dem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht nur rein zeitliche Faktoren wichtig. Entscheidend ist nicht nur, wie oft die Betreffenden dort und wie oft sie zuhause arbeiten. Die Beurteilung hängt vielmehr vom „inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt“ des Berufs ab, und ob die zuhause erledigten Arbeiten „wesentlich und prägend“ sind (BMF-Schreiben vom 06.10.2017).

Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer muss eine Reihe von baulichen und Ausstattungsvoraussetzungen erfüllen. Es muss zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus gehören, aber als eigener, abgetrennter Raum. Es sollte zum Arbeiten ausgestattet sein und darf nicht gleichzeitig als Wohnraum dienen.

Zu den Aufwendungen, die geltend gemacht werden können, gehören:

  • Kosten für die Ausstattung des Zimmers, etwa mit Teppichen, Vorhängen oder Lampen
  • Renovierungs- und Handwerkerkosten, die auf das Zimmer entfallen
  • anteilige Reinigungskosten, etwa für eine Putzkraft
  • die anteiligen Mietkosten oder Kreditzinsen
  • die anteiligen Kosten für Wasser, Strom und Heizung
  • die dem Zimmer entsprechenden Anteile an der Grundsteuer, der Müllabfuhr, den Schornsteinfegergebühren und den Gebäudeversicherungen

 

Büromöbel und andere Arbeitsmittel

Beschäftigte, die sich zu beruflichen Zwecken einen Schreibtisch oder andere Arbeitsmittel für die Arbeit von zuhause aus anschaffen, können diese Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen und damit Einkommensteuer sparen. Das gilt unabhängig davon, ob sie außerdem Homeoffice-Tage oder ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.

Oft verlangen Finanzämter keinen gesonderten Nachweis, wenn Arbeitsmittel im Wert von bis zu 110 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese „Arbeitsmittelpauschale“ ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Sie basiert auf einer Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung.

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Mitarbeiter Steuern

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