10 Mai 2021

SFN-Zuschläge für 450-Euro-Kräfte und Geringverdiener: ein mögliches Problem?

SFN-Zuschläge sind grundsätzlich steuerfrei - allerdings nur bis zu einem bestimmten Punkt. Im Zweifel kann auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig werden. Im folgenden Artikel erfahren Sie, wann SFN-Zuschläge beim Minijob zum Problem werden.

Zuschläge für die Arbeit in der Nacht, am Sonntag – häufig nennt man sie SNF-Zuschläge – sind grundsätzlich steuerfrei. Allerdings gilt das nur bis zu bestimmten Grenzen. Außerdem fallen dann Steuern an, wenn sie in die Lohnfortzahlung einfließen, beispielsweise im Krankheitsfall.

Das kann dazu führen, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird. Denn während steuer- und sozialversicherungsfreie SFN-Zuschläge nichts am Status ändern, ist das im Fall steuer- und beitragspflichtiger Zuschläge anders.

In der Praxis der Lohnabrechnung beschränkt sich das Risiko allerdings auf recht wenige Fälle, wie dieser Beitrag zeigt.

 

 

Wann sind SFN-Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei?


Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Paychex-Lohnupdate zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen.


SFN-Zuschläge sind nur in einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Gedeckelt ist zum einen die prozentuale Höhe der Zuschläge, zum anderen der Grundlohn, zu dem die Zuschläge berechnet werden.


Der maximale Grundlohn pro Stunde beträgt …

  • 50 Euro für lohnsteuerfreie und
  • 25 Euro für beitragsfreie SFN-Zuschläge.


Steuer- und sozialversicherungsfrei sind im Einzelnen:

  • Nachtzuschläge von maximal 25 Prozent vom Grundlohn für Arbeitszeiten von 20 bis 6 Uhr
  • Erhöhte Nachtzuschläge von maximal 40 Prozent vom Grundlohn für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen wurde)
  • Sonntagszuschläge von maximal 50 Prozent vom Grundlohn
  • Feiertagszuschläge von maximal 125 Prozent vom Grundlohn
  • Erhöhte Nachtzuschläge von maximal 150 Prozent vom Grundlohn (am Hlg. Abend ab 14 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen sowie am 1. Mai)

 

 

Nicht steuerfreie SFN-Zuschläge

  • Überschreitet der Grund-Stundenlohn die Grenze von 25 bzw. 50 Euro, dann sind die auf den darüber liegenden Teil entfallenden SFN-Zuschläge sozialversicherungs- bzw. steuerpflichtig.
  • Zuvor bezahlte SFN-Zuschläge erhöhen das Entgelt, das der Arbeitgeber im Urlaub, in den ersten sechs Wochen einer Krankheit oder bei einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft fortzahlen muss. Als Teil der Lohnfortzahlung sind sie allerdings steuerpflichtig. Steuerfrei sind sie nur, wenn sie für Arbeitsstunden bezahlt werden.
  • Nicht steuerfrei sind SFN-Zuschläge außerdem, wenn sie pauschal bezahlt werden und später keine Abrechnung der tatsächlich nachts, sonntags oder an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden erfolgt.

 

 

SFN- Zuschläge und Minijobs


SFN-Zuschläge können auch an 450-Euro-Kräfte gezahlt werden. Besser noch: Solange sie steuer- und sozialversicherungsfrei sind, werden sie nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet.


Beispiel: Ein Minijobber wird an einer Tankstelle als Aushilfe ab 20 Uhr eingesetzt. Sein Arbeitgeber zahlt ihm zum Monatsentgelt von 450 Euro zusätzlich 112,50 Euro als steuerfreien Nachtzuschlag, ohne dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird.

 

 

Und wann werden SFN-Zuschläge beim Minijob zum Problem?

Denkbar sind folgende Szenarien:

  • Minijob mit SFN-Zuschlägen auf Stundenlöhne über 25 Euro: Angenommen, eine qualifizierte Aushilfskraft wird im Rahmen einer 450-Euro-Tätigkeit mit einem Stundenlohn von 30 Euro beschäftigt und leistet deshalb nur 15 Stunden im Monat, alle nach 20 Uhr. Ihr wird wieder ein Nachtzuschlag von 25 Prozent bezahlt, im Monat 112,50 Euro. Davon sind jetzt allerdings nur die 93,75 Euro sozialversicherungsfrei, die einem Grundlohn von 25 Euro entsprechen. 18,75 Euro sind nicht beitragsfrei. Das ergibt ein versicherungspflichtiges Monatsentgelt von 468,75 Euro. Deshalb wird das Beschäftigungsverhältnis insgesamt versicherungspflichtig.

 

  • SFN-Zuschläge als Teil des Urlaubsentgelts: Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Das Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen. Dabei werden die in dieser Zeit angefallenen SFN-Zuschläge mit berücksichtigt. Als Bestandteil des Urlaubsentgelts sind sie allerdings nicht steuerfrei. Geht die Tankstellen-Aushilfe einen Monat in Urlaub, dann liegt ihr sozialversicherungspflichtiges Entgelt in diesem Monat bei 526,50 Euro und damit klar über der 450-Euro-Grenze.

 

  • SFN-Zuschläge werden pauschal bezahlt: Angenommen, die 450-Euro-Kraft an der Tankstelle erhält pauschal 100 Euro im Monat zusätzlich als Nachtzuschlag, weil sie häufig nachts eingesetzt wird. Der Arbeitgeber macht sich nicht die Mühe, die Arbeitsstunden nach 20 Uhr genau zu ermitteln und die Zuschläge einzeln auszurechnen. In diesem Fall sind die Nachtzuschläge nach gängiger Rechtsprechung nicht steuerfrei, so dass die Aushilfe 550 Euro im Monat verdient und keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt.


Für die Überschreitung der 450-Euro-Grenze gibt es zwar eine Ausnahmeregelung: Sie muss nur im Jahresdurchschnitt eingehalten werden. Und selbst darüber hinaus darf in bis zu drei Monaten pro Jahr das Monatsentgelt höher liegen. Das gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die Grenze „gelegentlich und nicht vorhersehbar“ überschritten wird. In den Beispiel-Szenarien ist die Überschreitung aber von vornherein absehbar.

 


Kein Problem: Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Schwangerschaft

Auch während der ersten sechs Wochen einer Krankheit sowie im Fall eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber der 450-Euro-Kraft das durchschnittliche Entgelt samt SFN-Zuschlägen fortzahlen.
Auch wenn man es mitunter anders liest: In diesem Fall ist, anders als beim Urlaubsentgelt, der Minijobber-Status nicht gefährdet. Zitat der Minijob-Zentrale: „Werden steuerpflichtige SFN-Zuschläge bei Krankheit oder Mutterschaft weitergezahlt, wirkt sich das nicht auf den Status des Minijobbers aus. Das gilt auch, wenn dabei die 450-Euro-Grenze überschritten wird.“

 


Fazit: In bestimmten Konstellationen sollten Arbeitgeber genau hinschauen

Solange SFN-Zuschläge von Minijobbern steuer- und sozialversicherungsfrei sind, ist alles gut. Wenn Arbeitgeber einem Minijobber jedoch Stundenlöhne über 25 Euro bezahlen, oder wenn SFN-Zuschläge ins Urlaubsentgelt des Minijobbers einfließen, dann sollten sie genau hinschauen. Denn das macht der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls. Außerdem sollten pauschale Zuschläge spätestens zum Jahresende mit den tatsächlichen Arbeitsstunden verrechnet werden.

Themen:

Steuern Versicherung

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