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Lohnabrechnung erstellen: die Grundlagen & das Vorgehen
Lohnabrechnung zu erstellen, ist eine der essenziellen Aufgaben eines jeden Betriebes und Unternehmens. Die Abrechnung dient zur Schaffung von Transparenz und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie stellen viele Unternehmen vor akute Liquiditätsprobleme. Als Reaktion bieten die Finanzämter die Stundung von Steuerforderungen an. Auch Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden.
In zwei Schreiben hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass auch die Finanzverwaltung zur Stundung bereit ist, wenn die Corona-Krise zu Härtefällen führt.
Allerdings ist die Lohnsteuer nicht eingeschlossen. Diese muss weiterhin regulär und fristgerecht im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung abgeführt werden. Die Erleichterungen beziehen sich auf die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Demnach werden …
• fällige Steuerzahlungen zinslos gestundet,
• Vorauszahlungen gesenkt und
• Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen werden vorerst ausgesetzt
Dafür genügt ein vereinfachter Antrag, soweit es um Zeiträume bis zum 31. 12. 2020 geht. Die genauen Anträge sind von Bundesland zu Bundesland teilweise unterschiedlich. In Anträgen auf Stundung fälliger Steuern und auf Anpassung von Steuervorauszahlungen müssen die durch die Epidemie-Folgen entstandenen Schäden nicht einzeln wertmäßig beziffert werden. Bei der Prüfung der Stundungsanträge werden „keine strengen Anforderungen“ gestellt.
Vollstreckungsmaßnahmen für schon bestehende, offene Steuerforderungen werden bei Krisenbetroffenen ebenfalls bis Ende des Jahres unterlassen. Ab sofort werden dann auch keine zusätzlichen Säumniszuschläge erhoben.