Covid-19: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern

Steuern
Die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie stellen viele Unternehmen vor akute Liquiditätsprobleme. Als Reaktion bieten die Finanzämter die Stundung von Steuerforderungen an. Auch Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden.
In zwei Schreiben hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass auch die Finanzverwaltung zur Stundung bereit ist, wenn die Corona-Krise zu Härtefällen führt.
Allerdings ist die Lohnsteuer nicht eingeschlossen. Diese muss weiterhin regulär und fristgerecht im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung abgeführt werden. Die Erleichterungen beziehen sich auf die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Demnach werden …
fällige Steuerzahlungen zinslos gestundet,
Vorauszahlungen gesenkt und
Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen werden vorerst ausgesetzt
Dafür genügt ein vereinfachter Antrag, soweit es um Zeiträume bis zum 31. 12. 2020 geht. Die genauen Anträge sind von Bundesland zu Bundesland teilweise unterschiedlich. In Anträgen auf Stundung fälliger Steuern und auf Anpassung von Steuervorauszahlungen müssen die durch die Epidemie-Folgen entstandenen Schäden nicht einzeln wertmäßig beziffert werden. Bei der Prüfung der Stundungsanträge werden „keine strengen Anforderungen“ gestellt.
Vollstreckungsmaßnahmen für schon bestehende, offene Steuerforderungen werden bei Krisenbetroffenen ebenfalls bis Ende des Jahres unterlassen. Ab sofort werden dann auch keine zusätzlichen Säumniszuschläge erhoben.
Rechtsgrundlage sind das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ und die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom gleichen Tag. Erleichterungen in Bezug auf die Lohnsteuer haben bislang nur Berlin und das Saarland (Lohnsteueranmeldungen) angekündigt.
Anmerkung: Als weitere Maßnahme ermöglichen viele Bundesländer das Absenken der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer auf null, auch nachträglich mit entsprechender Rückerstattung.
Sozialversicherungsbeiträge
Auf eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge können Unternehmen nur hoffen, wenn zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, etwa Liquiditätshilfen, Zuschüsse für Selbstständige, Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen und Fördermittel. Selbst dann werden Erleichterungen nur in Bezug auf die Ist-Beitragsmonate März und April 2020 angeboten. Diese müssen dann gemeinsam mit den Beiträgen für den Mai 2020 abgeführt werden.
Auf diese restriktive Linie hat sich der GKV-Spitzenverband geeinigt. Er hat die Informationen dazu in einer FAQ-Liste zusammengestellt. Möglich sind Stundung bzw. Ratenzahlung der Beiträge sowie der Verzicht auf Zinsen und Säumniszuschläge. Allerdings müssen die Anträge bei allen beteiligten Krankenkassen gesondert gestellt werden. Auch das trägt wenig dazu bei, dass die Zahlungserleichterungen einfach in Anspruch genommen werden können. Rechtsgrundlage für die Stundung fälliger Sozialversicherungsbeiträge aufgrund „erheblicher Härte“ ist § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV.
Gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaften
Auch die neun Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen sind bereit, Unternehmen mit akuten Zahlungsschwierigkeiten bei der Beitragszahlung entgegenzukommen. Informationen zu den angebotenen Zahlungserleichterungen und zur Antragstellung auf Ratenzahlung oder Stundung findet man auf den jeweiligen Webseiten der Berufsgenossenschaften. In der Regel werden die Beitragsbescheide für das Vorjahr im April verschickt. Einzelne Berufsgenossenschaften wie etwa die VBG bitten darum, vor einem Antrag auf Stundung das Eingehen des Beitragsbescheids abzuwarten.
Sozialkasse Bau
Die SOKA-Bau hat erklärt, dass sie für Beiträge der Monate März, April und Mai 2020 keine Verzugszinsen berechnen wird. Außerdem wird sie bis mindestens Ende Mai auf Mahnschreiben verzichten und auch keine gerichtlichen Mahnverfahren betreiben.
Rechtsgrundlage für die Stundung von SOKA-Beiträgen ist § 28 Absatz 2 VTV.
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