12 Apr 2021

Unfallversicherung: Stimmen die Gefahrklassen des Betriebs noch?

Wenn sich die Tätigkeit des Unternehmens geändert hat, kann es sein, dass die bisher zugewiesenen Gefahrtarifklassen in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr passen. Dann zahlt das Unternehmen höhere Beiträge als nötig, oder es drohen Beitragsnachzahlungen.

Stimmen Ihre Gefahrtarife noch?

Wenn sich ein Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft anmeldet, wird es einer oder mehreren Gefahrtarifstellen zugewiesen. Ändert sich die Tätigkeit später, muss das Unternehmen dies von sich aus der Berufsgenossenschaft melden. Sonst zahlt es entweder zu hohe Beiträge, oder es muss mit Beitragsnachforderungen rechnen.

Nehmen wir als Beispiel einen Baubetrieb, der früher Betonkonstruktionen auf Baustellen ausgeführt hat. Mittlerweile stellen die Mitarbeiter nur noch Beton-Fertigteile in der Werkhalle her, die dann von anderen Firmen montiert werden. Davon weiß die Berufsgenossenschaft aber nichts. Sie rechnet deshalb auf Basis einer überhöhten Gefahrtarifstelle, denn die Arbeit auf der Baustelle hat eine höhere Gefahrklasse.

Um das zu ändern, muss das Unternehmen der zuständigen Berufsgenossenschaft die Änderung mitteilen. Die Berufsgenossenschaft erlässt dann einen neuen Veranlagungsbescheid. Er gilt ab dem Monat, der auf die Änderungsmitteilung folgt.

 

Auch bei Gefahrerhöhung: Änderungen rasch mitteilen

Auch im umgekehrten Fall sollte der Betrieb die Berufsgenossenschaft bald informieren. Wenn der Betrieb die Betonfertigteile früher nur hergestellt hat und inzwischen auch selbst vor Ort montiert, muss er der Berufsgenossenschaft rechtzeitig eine Änderungsmitteilung übermitteln, damit sie dafür den korrekten Gefahrtarif festsetzt.

Versäumt er das, wird die Berufsgenossenschaft einen neuen, rückwirkenden Veranlagungsbescheid erlassen, wenn sie davon erfährt. Die Folge ist, dass die Nachzahlung der Unfallversicherungsbeiträge auf einen Schlag fällig wird. Dabei kommen schnell erhebliche Forderungen zusammen.

 

Wohlgemerkt:

  • Wenn der Arbeitgeber eine Senkung des Risikos zu spät mitteilt, erfolgt kein rückwirkender Bescheid. Das passiert nur, wenn das Unternehmen die zu hohe Gefahrklasse nicht zu vertreten hat.
  • Es kann durchaus sein, dass der Veranlagungsbescheid fehlerhaft ist. Dann sollten Sie Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie im Regelfall einen Monat Zeit.

 

Ebenfalls wichtig: Mitteilung über Inhaber- oder Geschäftsführerwechsel

Ändert sich die Rechtsform eines Unternehmens sein Eigentümer, Inhaber oder Geschäftsführer, sollte die Berufsgenossenschaft ebenfalls umgehend informiert werden. Versäumt der bisherige Verantwortliche die Änderungsmitteilung, haftet er weiterhin für nicht bezahlte Unfallversicherungsbeiträge.

 

Hintergrund: gesetzliche Unfallversicherung und Gefahrtarifstellen

Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss alle seine Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Die Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber. Träger der Pflichtversicherung sind bei Wirtschaftsunternehmen die neun Berufsgenossenschaften, die jeweils bestimmte Branchen abdecken. Für jedes Unternehmen ist nur eine Berufsgenossenschaft zuständig.

Festgesetzt wird die Beitragshöhe in einem Bescheid. Er basiert auf der Jahresmeldung zur Unfallversicherung, die bis zum 16. Februar des Folgejahres übermittelt werden muss. Der Bescheid für das Vorjahr kommt in der Regel spätestens im April. Die Höhe der Beiträge hängt neben den Löhnen und der Gesamtarbeitszeit vor allem von den Gefahrtarifstellen ab, denen der Betrieb zugewiesen wurde.

Die Berufsgenossenschaften ermitteln regelmäßig die Risiken für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, aufgeschlüsselt nach unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Auf dieser Basis errechnen sie Gefahrklassen. Betriebe und Betriebsteile mit ähnlicher Gefahrklasse, d. h. mit vergleichbarem Risiko für Unfälle und Berufskrankheiten, werden zu Gefahrtarifstellen zusammengefasst. Sie bilden damit Risikogemeinschaften, die zu gleichen Bedingungen versichert werden. Ein Dachdeckerbetrieb muss einen höheren Versicherungsbeitrag zahlen als eine Finanzberatung.

Jeder Betrieb wird mindestens einer Gefahrtarifstelle zugewiesen. Gibt es zum Beispiel drei Betriebsteile mit unterschiedlich riskanten Tätigkeiten, wie Verwaltung, Produktion und Vertrieb im Außendienst, sind es drei Gefahrtarifstellen. Jeder Beschäftigten wird einer Gefahrtarifstelle zugeteilt.

 

Nützliche Informationen:

  • Eine Übersicht über die aktuellen Gefahrtarife der Berufsgenossenschaften mit den verschiedenen Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen bietet bg-rechtanwalt.de.

 

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