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Unter Vermögenswirksamen Leistungen versteht man in der Lohnabrechnung einen zusätzlichen Beitrag des Arbeitgebers, der gezielt dem langfristigen Vermögensaufbau vom Arbeitnehmer dient. Dabei stellt sich für viele die Frage, wie vermögenswirksame Leistungen in der Gehaltsabrechnung korrekt abgebildet werden und welche steuerlichen und formalen Rahmen es zu beachten gibt.
Die gesetzliche Grundlage für vermögenswirksame Leistungen bildet das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). In § 1 VermBG ist definiert, dass vermögenswirksame Leistungen als Leistungen, die der Vermögensbildung des Arbeitnehmers dienen, zu verstehen sind. Sie werden zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht oder durch den Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsentgelt bezahlt.
§ 2 VermBG regelt, dass die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen direkt an ein zugelassenes Kreditinstitut oder einen Sparvertrag erfolgen muss – nicht an den Arbeitnehmer selbst. Das schützt die Beträge vor direktem Verbrauch.
Ein gesetzlicher Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. In der Praxis gewähren viele Arbeitgeber eine vL-Zahlung zwischen 6,65 Euro und 40 Euro monatlich.
Wird keine Arbeitgeberleistung gezahlt, kann der Arbeitnehmer freiwillig einen Teil seines Nettogehalts für vL-Anlagen verwenden – das wird ebenfalls in der Gehaltsabrechnung bei den vwL entsprechend erfasst.
Um eine korrekte Lohnabrechnung zu erstellen, müssen die vermögenswirksamen Leistungen richtig aufgezeigt werden. Digitale Lohnabrechnungen bieten eine einfache Möglichkeit, solche Leistungen rechtskonform sichtbar zu machen.
Die vermögenswirksamen Leistungen unterliegen grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht, wenn sie zusätzlich zum Lohn gezahlt wird. Beiträge aus dem Netto des Arbeitnehmers sind hingegen bereits versteuert.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Arbeitnehmersparzulage: Sie stellt eine zusätzliche Förderung durch den Staat dar, sofern bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Die Auswahl der richtigen Anlageform liegt beim Arbeitnehmer. Gängige Anlageformen und deren Nutzen sind folgende:
Bausparverträge zur späteren Wohnfinanzierung
Fondsparpläne, etwa Aktienfonds, zur langfristigen Kapitalanlage
Diese Optionen unterscheiden sich in ihrer Rendite, ihrer Verfügbarkeit und ihrer Förderfähigkeit durch die Arbeitnehmersparzulage.
Die Darstellung der vwL in der Lohnabrechnung erfolgt über spezielle Abrechnungscodes oder Buchungsschlüssel im Lohnprogramm. Arbeitgeber müssen die Beiträge auf der Lohnabrechnung eindeutig kennzeichnen. Je nach Abmachung können die vL zusätzlich zum Bruttogehalt gewährt werden (echte Arbeitgeberleistung) oder aus dem Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers stammen (Eigenleistung).Im Fall einer Gehaltsabrechnung mit vwL sollte ersichtlich sein, ob es sich um eine Arbeitgeberleistung oder eine Eigenleistung handelt. Oft kann dies in einer separaten Zeile dargestellt werden, beispielsweise so: „Vermögenswirksame Leistungen – Fondssparplan“ oder „vL – Bausparvertrag“.Noch einfacherer ist es, smarte Lösungen wie eine cloudbasierte zu nutzen: So sind Arbeitgeber und Angestellte auf der sicheren Seite.
Die Arbeitnehmersparzulage wird gemäß Gesetz gewährt, wenn vermögenswirksame Leistungen in bestimmte Anlageformen fließen (z. B. Fondsparpläne oder Bausparverträge).
Der Antrag erfolgt über die Einkommensteuererklärung. Dabei wird die elektronische Meldung der Anlage durch das Institut (ELStAM/elektronische Bescheinigung) berücksichtigt.
Ein Arbeitnehmer erhält 26 Euro monatlich als vermögenswirksame Leistung vom Arbeitgeber, die in einen Bausparvertrag fließt. In der Lohnabrechnung erscheint das wie folgt: „vL – Bausparvertrag: 26 Euro (Arbeitgeberleistung, steuerpflichtig)“. Außerdem muss vermerkt werden, dass der Anlagebetrag direkt vom Arbeitgeber an das Bausparinstitut überwiesen wird.
Optional kann der Arbeitnehmer weitere 14 Euro aus dem Nettolohn hinzuzahlen. In der Abrechnung findet sich dann ein solcher Vermerk: „vL – Eigenanteil Arbeitnehmer: 14 Euro“ (nicht steuerrelevant). Diese Kombination ist gängig und in der Lohnabrechnung leicht nachvollziehbar.
Beim Aufbau der Gehaltsabrechnung mit korrekter Auflistung der vermögenswirksamen Leistungen sollten Unternehmen folgende Tipps beachten:
Eine klare Erfassung und Ausweisung in der Abrechnung ist die Basis für rechtskonformes Handeln
Die vermögenswirksamen Leistungen müssen unbedingt an das korrekte Anlageinstitut überwiesen werden
Mit Paychex Europe Payroll können Arbeitgeber sich die Lohnabrechnung noch einfacher machen: Das cloudbasierte System vereinfacht den Workflow und handelt dabei trotzdem datenschutzkonform.
Vermögenswirksame Leistungen in der Lohnabrechnung sind kein gesetzlicher Pflichtbestandteil, aber sie bieten eine gute Möglichkeit, das eigene Vermögen auszubessern. Die richtige Darstellung in der Gehaltsabrechnung sorgt für Transparenz und Nachvollziehbarkeit – für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Mit der staatlichen Arbeitnehmersparzulage kann die Vermögensbildung zusätzlich verstärkt werden. Eine klare und korrekte Auflistung der vermögenswirksamen Leistungen in der Lohnabrechnung ist dabei aus steuerlicher Sicht wichtig und schafft zusätzlich Klarheit für alle Beteiligten.
Banksparpläne mit festen Zinserträgen
Bau- oder Immobilienkredit-Tilgungen, z. B. im Rahmen eines Eigenheimprojekts
Anlageform
Fondsparplan
Fristen und Nachweisepflichten müssen bei der elektronischen Datenübermittlung eingehalten werden
Arbeitgeber sollten es vermeiden, vermögenswirksame Leistungen mit dem regulären Arbeitslohn zu vermischen
Bausparvertrag
Maximal geförderter Betrag
470 €
Fördersatz
9 %
Maximale Zulage
43 €
Einkommengrenze Einzelveranlagung
20.000 €
Einkommengrenze Zusammenveranlagung
40.000 €
470 €
9 %
43 €
17.900 €
35.800 €