Das Ausbildungsumlageverfahren der SOKA-Bau

November 2018: Unternehmen, die unter den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fallen, sind zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-Bau) verpflichtet. Das bestimmt das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

Im Gegenzug haben sie – neben anderen Leistungen des Sozialkassenverfahrens – Anspruch auf Erstattung eines Teils der von ihnen bezahlten Ausbildungsvergütungen durch die Sozialkasse. Die Erstattung erfolgt durch die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft), eine Einrichtung der SOKA-Bau. Die Mittel stammen aus einem über die ULAK abgewickelten und im VTV geregelten Umlageverfahren.

Umfang der Erstattungen

Die Erstattung ist der Höhe nach auf die tariflich festgelegten Ausbildungsvergütungen (gemäß dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe, BBTV) begrenzt. Bei untertariflicher Vergütung wird nur die tatsächlich bezahlte Summe erstattet.

Die Erstattung umfasst bei gewerblichen Lehrberufen die Ausbildungsvergütungen für insgesamt 17 Monate der dreijährigen Lehrzeit, bei technischen und kaufmännischen Ausbildungsberufen für insgesamt 14 Monate in den ersten beiden betrieblichen Ausbildungsjahren.

Für gewerbliche Ausbildungsverhältnisse erstattet die ULAK die Ausbildungsvergütung

  • für 10 Monate im ersten Ausbildungsjahr
  • für 6 Monate im zweiten Ausbildungsjahr
  • für 1 Monat im dritten Ausbildungsjahr

Bei der Ausbildung in technischen und kaufmännischen Ausbildungsberufen erfolgt die Erstattung

  • für 10 Monate im ersten Ausbildungsjahr
  • für 4 Monate im zweiten Ausbildungsjahr

Dazu kommen in beiden Fällen Erstattungen der Sozialaufwendungen in Höhe von 20 Prozent. Zusätzlich werden die Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungseinrichtungen übernommen.

In den Erstattungsbeträgen ist die Urlaubskostenerstattung enthalten, eine gesonderte Erstattung etwa für das tariflich festgelegte, zusätzliche Urlaubsgeld erfolgt nicht. Nicht erstattet werden Überstunden- und Erschwerniszuschläge, Einmalzahlungen und vermögenswirksame Leistungen.

Die Erstattung muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres beantragt werden, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

 

Anforderungen an das Ausbildungsverhältnis

Voraussetzungen für die Erstattung sind eine Reihe von Anforderungen an das Ausbildungsverhältnis.

  • Erstattet werden nur Ausbildungskosten in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf Grundlage eines bei den Kammern (HWK oder IHK) registrierten Ausbildungsvertrags. Der Ausbildungsbetrieb muss unter den VTV fallen.
  • Die Höhe der Ausbildungsvergütung muss angemessen sein. Das bedeutet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütungen nicht um mehr als 20 Prozent unterschritten werden (BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 226/90).
  • Die im Ausbildungsvertrag getroffene Urlaubsregelung muss ebenfalls dem tariflichen Standard entsprechen und einen jährlichen Urlaubsanspruch von mindestens 30 Tagen ergeben.

 

Zweitausbildungen, Umschulungen und duale Studiengänge

Die Ausbildungsvergütung kann auch im Fall einer Zweitausbildung erfolgen. Dann muss die erste Berufsausbildung abgeschlossen worden und ein Antrag auf die höchstmögliche ausbildungsverkürzende Anrechnung der Erstausbildung gestellt worden sein.

Vergütungen, die im Rahmen von Umschulungen bezahlt werden, sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Umschulungsvertrag mindestens über eine Frist von 24 Monaten läuft und im Rahmen der Maßnahme eine Berufsschule und eine überbetriebliche Ausbildungsstätte besucht werden.

Findet die Ausbildung in Form eines Dualen Studiengangs statt, muss zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen der Ausbildungsanteil (betrieblich und überbetrieblich) mindestens 95 Wochen umfassen.

 

Meldung an die SOKA-Bau

Der Ausbildungsbetrieb muss die Erstattung bei der SOKA-Bau beantragen und dazu das Ausbildungsverhältnis dort melden, einschließlich einer Kopie des Ausbildungsvertrags samt Bestätigung der zuständigen Kammer. Als Übermittlungsweg ist die elektronische Datenübermittlung aus entsprechenden Lohnverwaltungsprogrammen oder das Online-Meldeverfahren der SOKA (MINT) vorgesehen. Im Gegenzug stellt die ULAK dem Ausbildungsbetrieb Nachweise zur Vorlage bei der überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus.

Der Abschluss der Ausbildung muss ebenfalls übermittelt werden. mit genauem Datum und Nennung der erworbenen und gewährten Urlaubstage. Auch ein vorzeitiges Ende der Ausbildung ist zu melden. Wird die Ausbildung verlängert, muss der entsprechend geänderte Ausbildungsvertrag samt Bestätigung der Kammer eingereicht werden.

 

Besonderheiten bei Anrechnung vorhergehender Zeiten

Verkürzt sich die betriebliche Ausbildung durch Anrechnung früherer Ausbildungs- / Bildungsmaßnahmen, wirkt sich das unterschiedlich auf die Erstattung aus. Ausschlaggebend ist, ob ein vorheriger Schulbesuch oder eine vorhergehende Berufsausbildung angerechnet werden.

Verkürzt sich die Ausbildung durch den als Ausbildungsjahr zählenden vorherigen Besuch einer berufsbildenden Schule, hat der Auszubildende von Beginn der betrieblichen Ausbildung an den Vergütungsanspruch für das zweite Ausbildungsjahr. Der Erstattungsanspruch gegenüber der ULAK bleibt jedoch unverändert, erstattet werden also auch in diesem Fall 10 Monate in Höhe der tariflichen Vergütung für das erste Ausbildungsjahr.

Beispiel: Bei einem Auszubildenden wird der Besuch einer berufsbildenden Schule angerechnet. Er erhält bereits im ersten betrieblichen Ausbildungsjahr 1.200 Euro Ausbildungsvergütung (Ausbildungsvergütung für gewerblich Auszubildende in den alten Bundesländern, 2. Ausbildungsjahr). Die SOKA-Bau erstattet dessen ungeachtet 10 Monate in Höhe von 850 Euro (Ausbildungsvergütung das 1. Ausbildungsjahr).

Verkürzt sich die Ausbildung dagegen aufgrund der Anrechnung einer abgeschlossenen Erstausbildung und beginnt die Zweitausbildung damit direkt mit dem zweiten Ausbildungsjahr, richtet sich die Erstattung nach den Regeln für das zweite Ausbildungsjahr, erstattet wird der dafür geltende Vergütungsanspruch für sechs Monate.

Beispiel: Aufgrund einer abgeschlossenen Erstausbildung verkürzt sich eine Zweitausbildung auf 24 Monate. Der Auszubildende hat schon während des ersten Jahres Anspruch auf 1.200 Euro monatlich. Die SOKA-Bau erstattet die Vergütung in dieser Höhe für sechs Monate.

 

Weitere Besonderheiten

Wird die Ausbildung verlängert, gilt für diese Zeit der Vergütungsanspruch des letzten Ausbildungsjahres weiter.

Beginnt das Ausbildungsverhältnis nicht zum Monatsersten, wird der erste Monat anteilig erstattet, die Erstattung der restlichen Tage erfolgt für das erste Ausbildungsjahr im elften, für das zweite Ausbildungsjahr im siebten Monat. Berechnungsgrundlage sind stets 30 Tage pro Monat.

Wechselt der Ausbildungsbetrieb im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr, erfolgt eine anteilige Erstattung. Die Erstattung für einen Monat im dritten Jahr erfolgt stets an den Betrieb, der zuletzt ausgebildet hat.

 

Überbetriebliche Ausbildung

Die Berufsausbildung in den Bauberufen ist durch lange überbetriebliche Ausbildungsphasen im Rahmen der Stufenausbildung gekennzeichnet (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ULÜ). Der Auszubildende hat genau wie für Berufschultage auch während überbetrieblicher Ausbildungszeiten Anspruch auf seine Ausbildungsvergütung.

Die SOKA-Bau erstattet bei überbetrieblicher Ausbildung

  • die Gebühren (pro Ausbildungstagewerk, also tageweise)
  • Kosten der Internatsunterbringung
  • Fahrtkosten der Wohnung bis zur Ausbildungsstätte

Für eine Erstattung muss die Ausbildungsstätte in die von der SOKA-Bau geführte Liste eingetragen und der Auszubildende für die Teilnahme freigestellt worden sein. Die Erstattung erfolgt direkt an die überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen. Dazu muss der Ausbildungsbetrieb der Ausbildungsstätte den Ausbildungsnachweis der SOKA-Bau vorlegen. Der Ausbildungsbetrieb erhält jährlich eine Aufstellung über die für seine Auszubildenden erstatteten Kosten. Eine Erstattung für Fehlzeiten erfolgt nicht.

Erstattet werden Ausbildungskosten und –gebühren bis zur tarifvertraglich festgelegten Höhe von derzeit 40 Euro pro Tag sowie die Kosten für die Internatsunterbringung in Höhe von bis zu 30 Euro pro Tag. Auf Nachweis der Ausbildungsstätte können auch höhere Beträge erstattet werden: bis zu 55 Euro am Tag für Ausbildungsgebühren und bis zu 40 Euro täglich für Internatsunterbringung. Die Überweisung erfolgt direkt an die Einrichtung.

Die Dauer, für die eine Erstattung überbetrieblicher Ausbildung möglich ist, richtet sich nach der jeweiligen Berufsausbildungsverordnung. Sieht die einschlägige Ausbildungsverordnung keine überbetriebliche Ausbildung vor, gelten folgende Höchstgrenzen:

  • 50 Tage bei kaufmännischen Berufen
  • 90 Tage bei technischen Berufen
  • 150 Tage bei gewerblichen Berufen
  • 75 Tage bei sonstigen Berufen

Hinweis: Kosten überbetrieblicher Lehrgänge im Gerüstbauhandwerk werden nicht von der der SOKA-Bau erstattet. Dafür ist gegebenenfalls die SOKA-Gerüstbau als eigene Einrichtung zuständig.

 

Erstattung bei Krankheit

Die Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebs gegenüber der ULAK werden von möglichen Ansprüchen auf Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall nicht berührt. In diesem Fall kann also sowohl eine Erstattung der Ausbildungsvergütung durch die SOKA-Bau wie auch durch den Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen werden.

Für Zeiten des Krankengeldbezugs besteht kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung und damit auch kein Erstattungsanspruch. Wird nach der Krankheit die Ausbildung wieder fortgesetzt und Vergütung bezahlt, besteht Anspruch auf Erstattung weiterhin in voller Höhe an Monaten.

Beispiel: Erhält der Auszubildende im 9. und 10. Monat des ersten Jahrs Krankengeld und im 11. und 12. Monat wieder Ausbildungsvergütung, werden 10 Ausbildungsmonate für dieses Jahr erstattet.

Stand: 02. November 2018