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Urlaub für immer: Die Rechtslage zum Verfall von Urlaubsansprüchen
Viele Beschäftigte können beim Ausscheiden aus dem Unternehmen die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage aus längst vergangenen Jahren einfordern. Das ergibt sich aus europäischem Recht und wird durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unterstrichen. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen, denn ohne solchen Hinweis verfällt der Urlaub nicht.
Erhöhung der Zeitgrenzen für Aushilfsbeschäftigte
September 2014 - Aushilfsbeschäftigte werden oftmals als Vertretung während der Urlaubszeit oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers oder auch für zusätzlich anfallende Arbeiten wie beispielsweise bei einer Inventur eingestellt. Wegen der kurzen Dauer dieser Beschäftigungen handelt es sich um so genannte kurzfristig Beschäftigte.

In vielen Unternehmen arbeiten Familienangehörige und Ehegatten oder Lebenspartner mit. Die Skala reicht von Kindern, die gelegentlich für ein paar Stunden aushelfen, bis zur Ehefrau, die jeden Tag und zu festen Zeiten im Unternehmen am Schreibtisch sitzt und dort für die Buchhaltung zuständig ist. Aus Sicht der Sozialversicherungen sind das ganz unterschiedliche Fälle. Grundlage ist ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren.
Für Familienangehörige, Ehegatten oder Lebenspartner, die im Unternehmen mitarbeiten, gelten bezüglich der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für familienfremde Mitarbeiter.
Nun ist es innerhalb der Familie jedoch üblich, dass man sich gegenseitig hilft und unterstützt – wenn Not am Mann ist, wird mit angepackt, auch im Betrieb. Familiäre Unterstützung im Bedarfsfall begründet noch lange kein reguläres Arbeitsverhältnis. Aber wo ist die Grenze? Während die Versicherungsträger sich über jeden Beitragspflichtigen freuen, ziehen die Familien es oft vor, ohne Abzüge auszukommen. Umgekehrt gibt es auch den Fall, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewünscht ist, etwa um Rentenansprüche zu erwerben.
Es bedarf deshalb klarer Abgrenzungskriterien, um im Einzelfall feststellen zu können, ob es sich um eine bloße familienhafte Unterstützung handelt oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht.
Das beginnt schon mit der Frage, wer als Familienangehöriger zählt. Dies sind, neben Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, in erster Linie Verlobte, Verwandte sowie Verschwägerte. Auch der Grad der Verwandtschaft spielt eine Rolle – je weiter entfernt, desto schwerer lässt sich argumentieren, es handle sich nur um Mithilfe in der Familie.
Geschiedene Ehegatten zählen ebenfalls als Angehörige – nicht jedoch Lebenspartner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft. Daran ändern selbst gemeinsame Kinder nichts.
Als nächstes muss die bloße Mithilfe von einem sozialversicherungspflichtigen, entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis abgegrenzt werden. Von diesem gehen die Sozialversicherungsträger in der Regel aus, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
• Der Angehörige ist wie ein familienfremder Mitarbeiter ins Unternehmen und dessen Organisation eingegliedert.
• Er unterliegt wie jeder andere Mitarbeiter den Weisungen des Arbeitgebers.
• Der Angehörige nimmt eine Stelle ein, die sonst ein anderer Mitarbeiter ausfüllen würde.
• Für die Tätigkeit des Angehörigen ist ein angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart, das regelmäßig bezahlt wird.
• Das Arbeitsentgelt WIRD wie das Gehalt anderer Mitarbeiter in der Buchhaltung gebucht.
Ist der Ehegatte Mitunternehmer und wird gleichzeitig beschäftigt, können sich Folgen für die Sozialversicherungspflicht ergeben.
Ein Beispiel wäre ein bislang nicht sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer-Gesellschafter einer einer GmbH. Dieser kann sozialversicherungspflichtig werden, wenn er zeitweise von seiner Geschäftsführertätigkeit losgelöste, weitere Aufgaben im Betrieb übernimmt.
Ein anderer Fall wäre ein Ehepaar, dessen Betrieb zur ehevertraglich vereinbarten Gütergemeinschaft gehört. Dann zählt der mitarbeitende Ehegatte zwar grundsätzlich als Mitunternehmer und nicht als Arbeitnehmer – aber nur, wenn der Unternehmenswert mehr als sechs Jahresgehälter übersteigt. Andernfalls steht nach Ansicht der Sozialversicherungsträger die persönliche Arbeitsleistung des Ehegatten im Vordergrund, wodurch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch in dieser Konstellation möglich wird.
In allen Fällen, in denen der Angehörige Mitunternehmer ist, sollten im Vorfeld einer Mitarbeit die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen überdacht werden.