Brutto- oder Nettomethode – Neuregelung bei Lohnpfändungen

Oktober 2013 - Erhalten Sie als Arbeitgeber für einen Ihrer Mitarbeiter einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sind Sie als Drittschuldner verpflichtet, die vom Arbeitseinkommen pfändbaren Lohnteile des betreffenden Arbeitnehmers zu berechnen, einzubehalten und an den Gläubiger abzuführen, bis die Forderung getilgt ist. Die Berechnung des Pfändungsbetrags erfolgt nach §§ 850a bis 850e ZPO.

Unpfändbare Bezüge

Nach § 850a ZPO sind folgende Bezüge unpfändbar:

  1. Mehrarbeitsvergütungen und -zuschläge mit 50 % des Bruttobetrages,
  2. Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
  3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
  4. Weihnachtsgratifikationen bis zu 50 % des monatlichen Bruttoarbeitseinkommens, höchstens jedoch 500 €,
  5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern der Lohnpfändungsanspruch nicht durch die Heirat oder die Geburt entstanden ist,
  6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,
  7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
  8. Blindenzulagen.

Der Schuldner soll auch weiterhin zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten motiviert und ein Ausgleich für tätigkeitsbedingte Mehraufwendungen gewährt werden – unabhängig davon, ob tatsächlich Mehraufwendungen entstanden sind. Auch aus sozialen Gründen werden dem Schuldner einige Zuwendungen belassen.

Pfändbares Arbeitseinkommen

Bei der sich anschließenden Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850e ZPO werden die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO mit dem Bruttobetrag in Abzug gebracht – so als ob der Schuldner die unpfändbaren Bezüge gar nicht erhalten hätte. Damit wird sichergestellt, dass diese Bezüge nicht durch die Lohnpfändung geschmälert werden.

Ferner gehören auch Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind, nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen (vgl. § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ferner gehören auch Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind, nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen (vgl. § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Regelung in § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO wurde bereits 1950 in die Zivilprozessordnung aufgenommen und ist seitdem nicht verändert oder konkretisiert worden. Aus dem Gesetzestext lässt sich aber nicht eindeutig erkennen, welche Berechnungsmethode für die der Lohnpfändung entzogenen und abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge angewendet werden soll, denn hierfür ist sowohl die Bruttomethode als auch die Nettomethode möglich. Nach herrschender Meinung war bisher das pfändbare Arbeitseinkommen nach der Bruttomethode zu berechnen.

Bruttomethode

Bei der Bruttomethode werden neben dem Abzug der unpfändbaren Bezüge auch die auf das gesamte Arbeitseinkommen vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zum Abzug gebracht. Durch diese Methode wird das pfändbare Einkommen zusätzlich gemindert, da von dem verbleibenden Bruttoeinkommen auch die auf die nach § 850a ZPO unpfändbaren (Brutto-)Beträge abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben zum Abzug gebracht werden. Das pfändbare Einkommen fällt umso geringer aus, je höher die in der Regel steuer- und sozialversicherungspflichtigen unpfändbaren Bezüge sind.

Beispiel: Bruttomethode – Weihnachtsgratifikation
Wolfgang Winter ist verheiratet und hat ein Kind. Die Entgeltabrechung für Oktober enthält folgende Beträge:

Monatslohn 2.900,00 €

./. gesetzliche Abzüge (aus 2.900 €)

Summe LSt, SolZ, KiSt 216,58 €

Summe AN-Anteil KV, PV, RV, AV 585,07 €

Nettolohn 2.098,35 €

Es liegen keine unpfändbaren Bezüge vor, sodass der Nettolohn mit dem Nettolohn für die Lohnpfändung identisch ist. Unter Berücksichtigung zwei unterhaltsberechtigter Personen (Ehegatte, ein Kind) ergibt sich aus der Lohnpfändungstabelle ein pfändbarer Betrag von 173,02 €.

Im November erhält Wolfgang Winter zusätzlich eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 600 €. Die Entgeltabrechnung enthält folgende Beträge:

Monatslohn 2.900 €

Weihnachtsgratifikation 600 €

Gesamtbruttoentgelt 3.500 €

./. gesetzliche Abzüge (aus 2.900 € + 600 €)

Summe LSt, SolZ, KiSt 360,85 €

Summe AN-Anteil KV, PV, RV, AV 706,12 €

Nettolohn 2.433,03 €

Für die Lohnpfändung ergibt sich nach der Bruttomethode folgende Berechnung:

Gesamtbruttoentgelt 3.500 €

./. unpfändbare Bezüge

Weihnachtsgratifikation (Höchstbetrag) 500 €

für Pfändung verbleibendes Bruttoentgelt 3.000 €

./. gesetzliche Abzüge (aus 2.900 € + 600 €)

Summe LSt, SolZ, KiSt 360,85 €

Summe AN-Anteil KV, PV, RV, AV 706,12 €

Nettolohn für Lohnpfändung 1.933,03 €

Aus der Lohnpfändungstabelle ergibt sich ein pfändbarer Betrag von 109,02 €. Er ist niedriger als im Oktober (ohne Weihnachtsgratifikation).
Insolvenzgeldumlage
Weihnachtsgratifikationen sind umlagepflichtig als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 358 Abs. 2 SGB III). Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt (2013) 0,15 %.

Diese Berechnungsmethode kann auch dazu führen, dass in einem Lohnabrechnungszeitraum gar keine Lohnpfändung vorgenommen werden kann, obwohl der Schuldner durch ein zusätzliches, aber nicht pfändbares Entgelt finanziell wesentlich besser gestellt ist als in anderen Lohnabrechnungszeiträumen.

Beispiel: Bruttomethode – Lohnabrechnungszeitraum mit Urlaubsgeld und ohne pfändbaren Betrag
Im Juli erhielt Wolfgang Winter zusätzlich Urlaubsgeld in Höhe von 1.000 €. 

Monatslohn 2.900 €

Urlaubsgeld 1.000 €

Gesamtbruttoentgelt 3.900 €

./. gesetzliche Abzüge (aus 2.900 € + 1.000 €)

Summe LSt, SolZ, KiSt 457,03 €

Summe AN-Anteil KV, PV, RV, AV 786,82 €

Nettolohn 2.656,15 €

Für die Lohnpfändung ergibt sich nach der Brutto-methode folgende Berechnung:

Gesamtbruttoentgelt 3.900 €

./. unpfändbare Bezüge

Urlaubsgeld 1.000 €

für Pfändung verbleibendes Bruttoentgelt 2.900 €

./. gesetzliche Abzüge (aus 2.900 € + 1.000 €)

Summe LSt, SolZ, KiSt 457,03 €
Summe AN-Anteil KV, PV, RV, AV 786,82 €

Nettolohn für Lohnpfändung 1.656,15 €

Für diesen Nettolohn ist nach der Lohnpfändungstabelle keine Lohnpfändung möglich.

Nettomethode

Bei der Nettomethode werden nach den Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren (Brutto-)Beträge lediglich die vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, die auf das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind. Durch diese Methode wirken sich unpfändbare Bezüge nicht auf die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens aus. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens entspricht vielmehr immer dem Betrag, der auch dann gepfändet werden kann, wenn der Schuldner keine nach § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge erhalten hätte.

Beispiel: Nettomethode – Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation
Im Juli erhielt Wolfgang Winter zusätzlich Urlaubsgeld in Höhe von 1.000 €.

Gesamtbruttoentgelt 3.900 €

./. unpfändbare Bezüge

für Pfändung verbleibendes Bruttoentgelt 2.900 €

./. gesetzliche Abzüge (aus 2.900 €)

Summe LSt, SolZ, KiSt 216,58 €

Summe AN-Anteil KV, PV, RV, AV 585,07 €

Nettolohn für die Lohnpfändung 2.098,35 €

Aus der Lohnpfändungstabelle ergibt sich ein pfändbarer Betrag von 173,02 €.

Im November erhält Wolfgang Winter zusätzlich eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 600 €.

Gesamtbruttoentgelt 3.500 €

./. unpfändbare Bezüge

Weihnachtsgratifikation (Höchstbetrag) 500 €

für Pfändung verbleibendes Bruttoentgelt 3.000 €

./. gesetzliche Abzüge (aus 2.900 € + 100 €)

Summe LSt, SolZ, KiSt 239,48 €

Summe AN-Anteil KV, PV, RV, AV 605,25 €

Nettolohn für Lohnpfändung 2.155,27 €

Aus der Lohnpfändungstabelle ergibt sich ein pfändbarer Betrag von 197,02 €.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat nun erstmals in einem Grundsatzurteil zu dieser Problematik entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO die so genannte Nettomethode anzuwenden ist (BAG-Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12).

Bei Anwendung der Nettomethode hat der Arbeitgeber als Drittschuldner neben der Ermittlung der auf das Gesamtbruttoentgelt abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auch die Steuer- und Sozialversicherungsbeträge zu berechnen, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoentgelt abzuführen wären.

Der so ermittelte pfändbare Betrag ist als „weiterer Abzug“ vom tatsächlichen Nettoentgelt abzuziehen und an den Gläubiger zu überweisen.

Wichtig für die Abrechnungspraxis:
Stellen Sie sicher, dass Sie bei Lohnpfändungen die Nettomethode anwenden. Nach diesem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Sie als Arbeitgeber und Drittschuldner nunmehr mit einer berechtigten Schadensersatzforderung des Gläubigers rechnen, wenn Sie – wie bisher üblich – weiterhin die Bruttomethode zugrunde legen.

Kategorie

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Themen:

Lohnabrechnung Lohn und Gehalt

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