Loading...
Loading...

Für eine Direktversicherung schließen Sie als Arbeitgeber für Ihren Mitarbeiter eine Lebensversicherung bei einer inländischen oder bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft als Rentenversicherung mit monatlichen Rentenzahlungen oder gemäß eines Auszahlungsplans und anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab. Der Arbeitgeber ist also Versicherungsnehmer und haftet gegenüber dem Versicherungsunternehmen für die Beiträge.
Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen erhält Ihr Mitarbeiter als Bezugberechtigter oder im Todesfall seine Hinterbliebenen. Dabei dürfen die Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (vgl. auch BMF-Schreiben vom 31.3.2010, BStBl. I S. 270).
Biologische Ereignisse AltersversorgungAltersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben InvaliditätsversorgungInvaliditätseintritt HinterbliebenenversorgungTod des Arbeitnehmers
Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall des 60. Lebensjahr (= vollendetes 59. Lebensjahr). Die Direktversicherung muss für den Erlebensfall also mit einer Mindestlaufzeit bis zum 60. Lebensjahr des Arbeitnehmers abgeschlossen werden.In Ausnahmefällen können betriebliche Altersversorgungsleistungen auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Ob solche Ausnahmefälle vorliegen, ergibt sich aus dem Gesetz bzw. aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Einzelvertragliche Regelungen genügen hierfür nicht.Es ist unschädlich, wenn Ihr Mitarbeiter im Zeitpunkt der Auszahlung bereits das 60. Lebensjahr erreicht hat, aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist.
Hinweis:
Für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt an Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr.
Bei der Invaliditätsversorgung kommt es auf den Invaliditätsgrad nicht an. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei jedem Grad der Invalidität Leistungsanspruch aus der Direktversicherung hat.
Eine Hinterbliebenenversorgung darf nur Leistungen an den Ehegatten des Beschäftigten, an Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes, an frühere Ehegatten oder Lebensgefährten vorsehen. Achten Sie deshalb bei der Erteilung der Versorgungszusage auf die Erfüllung dieser Voraussetzung. Werden für den Todesfall des Arbeitnehmers andere Begünstigte genannt, handelt es sich nicht mehr um eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinn. Das bedeutet, dass für Versicherungsverträge, in denen bei Tod des Beschäftigten die Eltern oder Geschwister als Bezugsberechtigte vorgesehen sind, die Regelungen zur Steuer- und damit auch zur Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr gelten. Wird während einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer Betriebsprüfung der Sozialversicherung festgestellt, dass in einem Direktversicherungsvertrag nicht nur Hinterbliebene bezugsberechtigt sind, werden die eingezahlten Beiträge im Nachhinein steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis:
Bei Pauschalbesteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist es aber unschädlich, wenn eine beliebige Person als Bezugsberechtigte für den Todesfall des Arbeitnehmers benannt wird.
Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor:
• wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vererblichkeit der Anwartschaften vereinbart ist oder
• wenn der Arbeitgeber einem nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten eines Arbeitnehmers eigene Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.
Der Arbeitgeber kann den Beitrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auf der Grundlage eines Kollektivs- oder Individualvertrags als freiwillige soziale Leistung zahlen. Es handelt sich dann um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge. Die Beiträge können aber auch durch eine Entgeltumwandlung aufgebracht werden. Dazu vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, künftige Entgeltansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen. Der Arbeitnehmer verwendet dann einen Teil seines laufenden Arbeitslohnes oder eine Sonderzahlung, beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, für die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung. Die Verwendung von laufendem Arbeitslohn oder von Sonderzahlungen zugunsten der betrieblichen Altersversorgung wird auch dann anerkannt, wenn die Änderungsvereinbarung zur Herabsetzung des Arbeitslohnes bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Lohnanteile erfasst.
Hinweis:
Wird laufender Arbeitslohn zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, kann der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin als Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder anderer Arbeitgeberleistungen wie z.B. Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen beibehalten werden.
Jeder rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Wenn Sie als Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder über eine Pensionskasse anbieten, kann Ihr Mitarbeiter verlangen, dass Sie für ihn eine Direktversicherung abschließen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Durch diesen Anspruch des Arbeitnehmers entsteht für Sie als Arbeitgeber keine finanzielle Mehrbelastung, sondern die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind von Ihrem Mitarbeiter durch eine Entgeltumwandlung aufzubringen. Dazu werden von den künftigen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers mindestens 1/160 der Bezugsgröße – das sind 2011 (1/160 von 30.660 € =) 191,63 € – für die betriebliche Altersversorgung verwendet. Der Arbeitnehmer kann durch Entgeltumwandlung bis zu 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung anlegen lassen. Werden Teile des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersversorgung verwendet, können Sie als Arbeitgeber verlangen, dass während des laufenden Kalenderjahres monatlich gleichbleibende Beträge abgeführt werden.