Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung der Mobilitätsprämie in 2021

Januar 2021: Die Entfernungspauschale für den täglichen Arbeitsweg wurde seit Beginn des Jahres für Strecken, die mehr als 20 km betragen, erhöht. Zudem wurde die Mobilitätsprämie eingeführt, die sich an Geringverdiener richtet, die keine Einkommensteuer zahlen. Alle wichtigen Informationen rund um die Erhöhung der Entfernungspauschale sowie zahlreiche Details zur Mobilitätsprämie und deren Berechnung lesen Sie hier. 

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie 2021: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Arbeitnehmer können den täglichen Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale, umgangssprachlich Pendlerpauschale genannt. Seit Beginn des Jahres 2021 wurde sie für Entfernungen von mehr als 20 Kilometer erhöht, um die Mehrkosten in Folge des Klimapakets auszugleichen.

Außerdem wurde die neue Mobilitätsprämie eingeführt. Sie ist für Geringverdiener gedacht, die keine Einkommensteuer zahlen und von einer Steuerersparnis nicht profitieren. Stattdessen erhalten sie eine Erstattung direkt vom Finanzamt. Allerdings müssen sie dafür eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Arbeitnehmer, die Fragen zur Mobilitätsprämie haben, wenden sich häufig an ihre Arbeitgeber. Deshalb haben wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Ansonsten haben Arbeitgeber mit der Mobilitätsprämie nichts zu tun. Sie muss allein vom Arbeitgeber beantragt werden und hat in der Lohn- und Gehaltsabrechnung keine Bedeutung.

 

Entfernungspauschale 2021: ab 21 Kilometer gibt es pro Streckenkilometer 0,35 Euro

Wer auf dem Weg von der Wohnung zur Betriebsstätte oder ersten Tätigkeitsstätte pro Fahrt mehr als 20 Kilometer pro Weg zurücklegen muss, kann sich seit Neujahr über eine höhere Entfernungspauschale freuen.

  • Ab dem 21. Kilometer können nun 0,35 Euro geltend gemacht werden.
  • Vom ersten bis zum 20. Kilometer beträgt die Entfernungspauschale wie bisher 0,30 Euro.

Diese Erhöhung gilt bis zum 31.12.2023. Für die Jahre 2024 bis 2026 steigt die erhöhte Entfernungspauschale auf 0,38 Euro.

 

Entfernungspauschale: Weniger Steuern als Ausgleich für den täglichen Arbeitsweg

Der tägliche Weg zur Arbeit ist steuerlich betrachtet eine Belastung. Als Ausgleich müssen Arbeitnehmer weniger Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer bezahlen. Das zu versteuernde Einkommen verringert sich bei ihnen für jeden Arbeitstag und jeden Entfernungskilometer um einen bestimmten Betrag: die Entfernungspauschale.

Die Entfernungspauschale hängt allein von der Entfernung von Wohnort und Arbeitsplatz ab, ausschlaggebend ist grundsätzlich die kürzeste Wegstrecke. Ob die Strecke per Fuß, Auto, Fahrrad, Bus oder Bahn bewältigt wird, ist zunächst einmal gleichgültig. Nur wenn mehr als 4.500 Euro pro Jahr geltend gemacht werden, muss man je nach Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten (Ticketpreise) nachweisen.

Wie oft man die Strecke am Tag zurücklegt, ist ebenfalls ohne Belang. Wer zum Mittagessen nach Hause fährt, kann keinen höheren Betrag geltend machen.

  • Wer von der Entfernungspauschale profitieren will, muss nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dann wird die Entfernungspauschale nachträglich vom Finanzamt berücksichtigt und zu viel abgeführte Lohnsteuer zurückerstattet.
  • Die zweite Möglichkeit: Man stellt beim Finanzamt am Wohnort einen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“. Dann wird ein entsprechender Freibetrag in die „ElStAM“ eingetragen und direkt jeden Monat bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt. (ElStAM steht für „Elektronischen Steuerabzugsmerkale“ und bezeichnet eine Datenbank mit Lohnsteuer-Informationen.)

 

Für Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags: Mobilitätsprämie

Die neue Mobilitätsprämie soll Geringverdienern mit weitem Weg zur Arbeit eine finanzielle Erleichterung bringen. Bisher gingen sie leer aus, wenn ihr Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag lag. Dann zahlt man keine Einkommensteuer und kann deshalb keine Steuerersparnis erhalten. Im Jahr 2021 liegt der Grundfreibetrag bei 9.744 Euro.

Bei gemeinsam veranlagten Verheirateten werden das gemeinsame Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag angesetzt (19.488 Euro).

Ab 2021 ändert sich das: Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag erhalten ab dem 21. Kilometer Arbeitsweg eine Mobilitätsprämie erstattet. Dazu müssen sie jedoch nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Den Anspruch muss der Arbeitnehmer nicht selbst ausrechnen, das übernimmt das Finanzamt. Es genügt, wenn er die Adresse seiner ersten Tätigkeitsstätte, die einfache Entfernung in Kilometern und die Zahl der Arbeitstage angibt.

 

Berechnung der Mobilitätsprämie

Im Grundsatz beträgt die Mobilitätsprämie 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale von derzeit 35 Cent. Anders gesagt: Man nimmt für jeden Arbeitstag die Zahl der Entfernungskilometer Wohnort-Arbeitsstätte ab dem 20 Kilometer und davon 14 Prozent:

Grundformel der Mobilitätsprämie: [Entfernungskilometer > 20 Km] * Arbeitstage * 0,14

Allerdings gilt diese Formel mit der Einschränkung, dass die Summe aus Entfernungspauschale und weiteren Werbungskosten für den betreffenden Arbeitnehmer den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

Für die Frage, was bei der Berechnung der Mobilitätsprämie als Bemessungsgrundlage dient, müssen zwei Werte ermittelt werden:

  • die Summe, um die das Jahreseinkommen den Grundfreibetrag unterschreitet
  • die Summe der Werbungskosten einschließlich der einfachen und erhöhten Entfernungspauschale, aber abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 Euro.

Beispiel 1: Der ledige Arbeitnehmer X arbeitet als Aushilfe. Sein Einkommen liegt für das Jahr 2021 bei 8.000 Euro. Er arbeitet an 120 Tagen im Jahr. Die Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 30 Kilometer. Neben der Entfernungspauschale sind Werbungskosten in Höhe von 100 Euro angefallen.

  • Im ersten Schritt muss ermittelt werden, ob die Werbungskosten einschließlich der einfachen und der erhöhten Entfernungspauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten. 
  • Die einfache Entfernungspauschale beträgt [20 km x 0,30 € x 120 Arbeitstage] 720 €. Die erhöhte Entfernungspauschale beträgt [10 km x 0,35 € x 120 Arbeitstage) 420 €. Gemeinsam mit den sonstigen Werbekosten ergeben sich Gesamtwerbekosten von 1.240€. Sie überschreiten den Pauschbetrag (1.000€) um 240 €.
  • Im zweiten Schritt muss die Differenz von Jahreseinkommen (8.000 €) und dem Grundfreibetrag für das betreffende Jahr (9.744 Euro) ermittelt werden: 1744 €. Dieser Differenzbetrag ist größer als die erhöhte Entfernungspauschale (420€, s.o.). Deshalb ist die erhöhte Entfernungspauschale Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie. 

  • Die Mobilitätsprämie beträgt in diesem Fall 14 % von 420 €: 58,80€.

Beispiel 2: Wie oben, das Einkommen liegt für das Jahr 2021 jedoch bei 9.600 Euro.

  • Der erste Schritt entspricht dem aus Beispiel 1.
  • Das Jahreseinkommen von 9.600 € unterschreitet die Grundfreibetrag in diesem Fall nur um 144 €. Die erhöhte Entfernungspauschale (420 €) ist größer ist als die Differenz des Jahreseinkommens zum Grundfreibetrag (144 €). Deshalb entspricht die Bemessungsgrundlage diesem Unterschreitungsbeitrag: 144 €.
  • Die Mobilitätsprämie beträgt im zweiten Fall 14 % von 144 €: 20,16€.

Die Mobilitätsprämie wird dem Arbeitnehmer X vom Finanzamt aufs Konto überwiesen, wenn er im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung einreicht. Das gilt allerdings nur, wenn der Zahlbetrag mindestens 10 Euro beträgt.

 

Fazit: Leider nur eine beschränkte Entlastungswirkung

Wer die Mobilitätsprämie für einen konkreten Fall berechnet, wird schnell erkennen, dass es sich um eine vergleichsweise geringe Entlastung handelt. Dazu kommt, dass dafür eine Einkommensteuererklärung notwendig ist. Diese Voraussetzung dürfte für viele der betroffenen Geringverdiener durchaus eine Hürde darstellen.

Kategorie

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Themen:

Steuern Beschäftigungsverhältnis

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