Erhöhung der Zeitgrenzen für Aushilfsbeschäftigte

September 2014 - Aushilfsbeschäftigte werden oftmals als Vertretung während der Urlaubszeit oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers oder auch für zusätzlich anfallende Arbeiten wie beispielsweise bei einer Inventur eingestellt. Wegen der kurzen Dauer dieser Beschäftigungen handelt es sich um so genannte kurzfristig Beschäftigte.

Mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns werden auch die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV festgelegten Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung vorübergehend von zwei auf drei Monate bzw. von 50 auf 70 Arbeitstage erhöht, um insbesondere im Bereich der Saisonarbeit Probleme zu vermeiden (Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie – Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.8.2014, BGBl. I S. 1348).

Allerdings ist nicht beabsichtigt, damit eine allgemeine Erweiterung der versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen vorzunehmen. Deshalb wird diese Regelung auf vier Jahre befristet.

Kurzfristige Beschäftigung (§ 115 SGB IV)

Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 sind kurzfristige Beschäftigungen versicherungs- und beitragsfrei, wenn die Beschäftigung

- längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird,

- im Voraus befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts spielen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Aushilfsbeschäftigungen keine Rolle.

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Aushilfstätigkeit im Voraus durch einen Arbeitsvertrag oder durch die Art der Beschäftigung, wie z. B. bei Saisonarbeiten und bei Urlaubsvertretungen, befristet ist. Dabei darf die Beschäftigung entsprechend dieser Übergangsregelung ab 1. Januar 2015 auf längstens drei Monate befristet sein, wenn sie an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Für Beschäftigungen an weniger als fünf Tagen in der Woche ist eine Beschäftigung an 70 Arbeitstagen zulässig. Die Befristung kann auch durch einen auf längstens zwölf Monate befristeten Rahmenarbeitsvertrag erfolgen.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen. Hat der Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr bereits Aushilfsbeschäftigungen ausgeübt, sind – ausgehend vom Ende der bevorstehenden befristeten Tätigkeit – alle Zeiträume kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung, dass mit der erneuten Aushilfstätigkeit die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird, besteht mit Beginn der neuen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht. Handelt es sich bei den einzelnen zusammenzurechnenden Beschäftigungen nicht um volle Kalendermonate, beträgt die Zeitgrenze 90 Kalendertage.

Zurückliegende sozialversicherungsfreie Beschäftigungen bleiben jedoch weiterhin versicherungsfrei.

Aushilfsbeschäftigungen sind aber nur dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Deshalb sind nur bestimmte Personenkreise bei Aushilfstätigkeiten versicherungsfrei, wie z.B. Hausfrauen oder Rentner, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben zur Aushilfe arbeiten, oder Studenten oder Schüler, die eine Ferienarbeit übernehmen.

Auch bei kurzfristiger Beschäftigung liegt eine berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit vor bei Personen, die

  • Entgeltersatzleistungen der Agentur für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld) beziehen,
  • bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind,
  • während der Elternzeit eine Beschäftigung aufnehmen,
  • während eines unbezahlten Urlaubs beschäftigt sind,
  • zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres beschäftigt werden, auch wenn nach diesem Jugendfreiwilligendienst ein Fach- oder Hochschulstudium aufgenommen werden soll,
  • zwischen Schulentlassung und Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem Wehrdienst beschäftigt werden, auch wenn danach ein Fach- oder Hochschulstudium aufgenommen werden soll,
  • zwischen Schulentlassung und Beginn eines Ausbildungsverhältnisses oder Aufnahme eines dualen Studiums beschäftigt werden.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, in der der Beschäftigte monatlich nicht mehr als 450 € Arbeitsentgelt erhält, gilt als nicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit.

Zu Beginn der Beschäftigung müssen Sie als Arbeitgeber einschätzen können, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige oder um eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt. Dazu hat der Arbeitnehmer Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr und über die Zugehörigkeit zu einem besonderen Personenkreis zu geben. Eine entsprechende Erklärung des Beschäftigten ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und Aufbewahrungspflichtig.

Praxistipp:

Das Muster für einen Personalfragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügig Beschäftigter finden Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de im Servicebereich.

Dieser Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag mit dem Beschäftigten. Er dient lediglich als Nachweis gegenüber der Sozialversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Meldungen zur Sozialversicherung
Sofortmeldung

In folgenden Wirtschaftsbereichen haben Sie als Arbeitgeber spätestens bei Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung (Meldegrund 20) an die Datenstelle der RV-Träger zu erstatten:

  • Bau-, Schausteller- und Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • Fleischwirtschaft.

Die Sofortmeldung ist auch für alle kurzfristig Beschäftigten abzugeben. Diese Meldung ersetzt nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung.

Anmeldung

Kurzfristig Beschäftigte sind mit der ersten folgenden Lohnund Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn anzumelden (Meldegrund 10). Die Anmeldung ist ausschließlich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ("Minijob-Zentrale") vorzunehmen.

Personengruppenschlüssel "110"
Beitragsgruppenschlüssel "0000"

Abmeldung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist mit der nächstfolgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsende, eine Abmeldung (Meldegrund 30) bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen.

An- und Abmeldungen können auch mit dem Meldegrund 40 innerhalb der Frist für Anmeldungen zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.

Bei kurzfristig Beschäftigten ist das Arbeitsentgelt nicht rentenversicherungspflichtig und deshalb in der Abmeldung mit sechs Nullen anzugeben. Das Arbeitsentgelt gehört jedoch zur Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur Unfallversicherung und ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung zu melden.

Außerdem sind in den Abmeldungen die folgenden Daten für die gesetzliche Unfallversicherung anzugeben:

  • die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  • die Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  • die anzuwendende Gefahrtarifstelle,
  • die geleisteten Arbeitsstunden.
Drei Monate, 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage – welche Zeitgrenze gilt wann? (gültig ab 1. Januar 2015)
Kurzbeschreibung der Beschäftigung Zulässige Zeitdauer für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
Die Beschäftigung wird regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt. im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate
Die Beschäftigung wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt. im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Arbeitstage
Mehrere Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr sind zusammenzurechnen. Es handelt sich jeweils um volle Kalendermonate. im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate
Mehrere Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr sind zusammenzurechnen. Es handelt sich nicht um volle Kalendermonate. im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 90 Kalendertage
Mehrere Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr sind zusammenzurechnen. Es handelt sich sowohl um Zeiträume, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, als auch um Zeiträume, in denen die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Arbeitstage
Die Beschäftigung wird durch einen auf längstens zwölf Monate befristeten Rahmenarbeitsvertrag vereinbart. im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Arbeitstage

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Beschäftigungsverhältnis Arbeitszeiten

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