Flüchtlinge beschäftigen

Juli 2017 - Viele Unternehmen sind daran interessiert, Flüchtlingen einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu geben. Sei es aus sozialer Verpflichtung oder schlicht, weil andere Bewerber fehlen. Auf was ist zu achten?

Gesetzliche Regelungen zum Arbeitsmarktzugang

Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz hat im Oktober 2015, als die Flüchtlingskrise sich zuspitzte, einige Neuerungen für den Arbeitsmarktzugang gebracht.

Die Bestimmungen zum Arbeitsmarktzugang für Drittstaatenangehörige, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat kommen, finden sich seither im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beschäftigungsverordnung (BeschV) und im Asylgesetz (AsylG).

Für Asylsuchende in Deutschland sind insbesondere die §§ 31, 32 BeschV sowie § 61 AsylG einschlägig. Außerdem enthalten das 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz sowie die dazugehörige Verordnung einige Neuregelungen zum Arbeitsmarktzugang.

 

Wer ist überhaupt Flüchtling?

Flüchtlinge im rechtlichen Sinne sind Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sowie international subsidiär Schutzberechtigte. Bei Asylbewerbern ist über die Anerkennung noch nicht entschieden. Wer geduldet ist, wurde nicht als schutzberechtigter Flüchtling anerkannt.
Überblick:

  • Entscheidend für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Flüchtling legal beschäftigt werden kann, ist vor allem dessen rechtlicher Status. Anerkannte Flüchtlinge haben einen Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei Asylbewerbern und Geduldeten müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Ein zweiter Gesichtspunkt kann das Herkunftsland sein – für Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsländern besteht grundsätzlich ein Arbeitsverbot.
  • Von Bedeutung ist auch die berufliche Qualifikation: ein akademischer oder Berufsabschluss in einem Mangelberuf kann den Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis begründen.


Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdokumente und Arbeitsmarktzugang

Flüchtlinge durchlaufen unterschiedliche Stadien mit je eigenem rechtlichen Status, der sich aus den jeweiligen Aufenthaltsdokumenten ablesen lässt.

  • Asylsuchende erhalten zunächst direkt nach der Registrierung, noch vor dem Asylantrag, einen sogenannten „Ankunftsnachweis“. Dieser dient nur als Übergangsdokument zur Identifikation. Asylbewerber sind sie, wenn sie beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag gestellt haben. Damit erhalten sie eine „Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens“ (§ 55 AsylG). Diese ist kein Aufenthaltstitel, sondern gilt als „sonstiges Aufenthaltspapier“. Nach einer Wartefrist von drei Monaten ab Erteilung der Aufenthaltsgestattung dürfen Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung einer Beschäftigung nachgehen. Die Ausländerbehörde muss zustimmen. Solange Flüchtlinge in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben, besteht allerdings kein Arbeitsmarktzugang.
  • Ist das Asylverfahren abgeschlossen und der Flüchtling als Asylant anerkannt, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis als befristeten „Aufenthaltstitel“ (nach § 7 AufenthG) – dieser Begriff steht auch über dem entsprechenden Dokument. Damit steht dem Flüchtling der Ausbildungs- und Arbeitsmarkt uneingeschränkt offen. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde benötigt er für die Aufnahme einer Arbeit nicht mehr. Allerdings ist es bis dahin in der Regel ein langer Weg: Ein Asylverfahren kann mehrere Jahre dauern.
  • Ein Sonderfall der Aufenthaltserlaubnis ist das sogenannte Abschiebungsverbot (§ 60 AufenthG). Anders als anerkannte Flüchtlinge benötigen Ausländer mit Abschiebungsverbot eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde, wenn sie eine Tätigkeit aufnehmen wollen.
  • Wer dagegen nur geduldet ist, wird nicht als asylberechtigt anerkannt und erhält keine Aufenthaltserlaubnis. Ist der Asylantrag des Flüchtlings vom BAMF abgelehnt worden, kann eine Duldung erteilt werden. Anders als die Aufenthaltserlaubnis begründet die Duldung aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Sie bedeutet nur, dass die Abschiebung des Flüchtlings vorübergehend ausgesetzt worden ist und bescheinigt, dass der Geduldete registriert ist. Entsprechend trägt die sogenannte Duldungskarte den Titel „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“.
  • Geduldete dürfen grundsätzlich in Deutschland arbeiten, aber ebenfalls erst nach einer Wartefrist von drei Monaten und ebenfalls nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde.


Merke: Die Aufenthaltsdokumente geben Aufschluss darüber, ob der Inhaber Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Sie enthalten die Hinweise „Beschäftigung gestattet“, „Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“ oder „Beschäftigung nicht gestattet“.

 

Arbeitserlaubnis

Ein Asylsuchender oder Geduldeter kann erst nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragen.

Voraussetzung ist ein konkretes Beschäftigungsangebot. Der Antrag, der an die Ausländerbehörde zu richten ist, muss eine Beschreibung dieses Angebots und der Höhe des Verdienstes enthalten.

Die Ausländerbehörde leitet daraufhin eine sogenannte Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Diese führt in manchen Fällen eine sogenannten Vorrangprüfung nach § 39 AufenthG sowie in allen Fällen eine Beschäftigungsbedingungsprüfung durch, bevor sie grünes Licht erteilt.

Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit gar nicht mehr einbezogen werden, dann entfällt auch die Beschäftigungsbedingungsprüfung.
Prüfungen der Agentur für Arbeit

 

Beschäftigungsbedingungsprüfung

Während derzeit in vielen Fällen auf die Vorrangprüfung verzichtet wird (dazu gleich mehr), muss die Beschäftigungsbedingungsprüfung in jedem Fall stattfinden, bevor die Bundesagentur ihre Zustimmung erteilt. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Asylbewerber nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt wird, als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. Geprüft wird zum Beispiel, ob die Arbeitsschutz- und Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden und ob das Entgelt den Tarifvereinbarungen oder dem branchen- und ortsüblichen Gehaltsniveau entspricht.

 

Die Vorrangprüfung

Grundsätzlich ist die Vorrangprüfung Voraussetzung dafür, dass Asylsuchende oder Geduldete eine Arbeitserlaubnis erhalten. Sie entfällt erst, wenn der Kandidat für die Stelle sich 15 Monate ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat.

Außerdem ist die Vorrangprüfung derzeit in den meisten Teilen Deutschlands kein Thema. Um Asylbewerbern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, wird sie in 133 der 153 Arbeitsagenturbezirke seit August 2016 nicht mehr durchgeführt. Diese Regelung ist auf drei Jahre befristet. Die zwanzig Arbeitsamtsbezirke, in denen die Prüfung weiterhin Voraussetzung für die Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten ist, liegen in Mecklenburg-Vorpommern, dem Ruhrgebiet sowie in Teilen von Bayern.

Ablauf der Vorrangprüfung: Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob ein anderer, als arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer die fragliche Stelle besetzen kann, der Vorrang hat. In Betracht kommen

  • deutsche Arbeitnehmer,
  • Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat der EU oder den EWR-Ländern
  • Arbeitnehmer aus der Schweiz sowie
  • andere Ausländer, die in Bezug auf die Arbeitsaufnahme deutschen Arbeitnehmern rechtlich gleichgestellt sind, etwa anerkannte Flüchtlinge.

Als Arbeitgeber müssen Sie gegebenenfalls glaubhaft nachweisen, dass von der Arbeitsagentur vorgeschlagene Kandidaten für die fragliche Stelle nicht geeignet sind. Erst dann erteilt die Arbeitsagentur ihre Zustimmung zur Beschäftigung des Asylbewerbers oder Geduldeten und informiert die Ausländerbehörde darüber. Diese erteilt dann die Arbeitserlaubnis.

 

Mangelberufe

Eine Vorrangprüfung entfällt darüber hinaus, wenn der Asylbewerber oder Geduldete einen (anerkannten oder vergleichbaren) ausländischen Ausbildungsabschluss in einem sogenannten Mangelberuf vorweisen kann. Die Mangelberufe bzw. Engpassberufe sind in der „Positivliste Zuwanderung in Ausbildungsberufe“ der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt.

Typische Mangelberufe sind beispielsweise Tätigkeiten in der Softwareentwicklung sowie viele Gesundheits- und Krankenpflegeberufe.
Blaue Karte EU

Wenn Flüchtlinge einen (anerkennungsfähigen) Hochschulabschluss besitzen und damit die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU in einem Mangelberuf erfüllen, können sie auf diesem Weg eine vierjährige Arbeitsgenehmigung erhalten. Eine Vorrangprüfung entfällt in diesem Fall. Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag mit einem Jahresmindestverdienst in Höhe von 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, das entspricht für 2017 und im Westen 39.624 €.

Mangelberufe sind vor allem Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner (keine Zahnärzte) und IT-Fachkräfte mit akademischem Abschluss.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Flüchtlinge vom ersten Tag des Aufenthalts einen Anspruch darauf, von dem bisherigen Aufenthaltstitel zur Blauen Karte zu wechseln. Blue-Card-Inhaber erhalten in der Regel nach 33 Monaten, bei guten Deutschkenntnissen schon nach 21 Monaten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, außerdem besteht Anspruch auf Familiennachzug.

Beachten Sie: Flüchtlinge, die in Deutschland einen Hochschulabschluss erworben haben, haben ebenfalls vom ersten Tag des Aufenthalts an Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis. Voraussetzung ist, dass die Arbeit der Qualifikation entspricht.

 

Asylbewerber und Zeitarbeit

Immer dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit auf die Vorrangprüfung verzichtet, kann ein Asylbewerber oder Geduldeter auch bei einem Zeit- oder Leiharbeitsunternehmen arbeiten.

Hat der Asylbewerber oder Geduldete sich 15 Monate in Deutschland aufgehalten, darf er ohne Einschränkung bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt werden.
Ausbildung

Die dreimonatige Wartefrist für Asylbewerber vor Aufnahme einer Beschäftigung gilt nicht für eine schulische Berufsausbildung. Diese kann sofort aufgenommen werden. Eine betriebliche Ausbildung setzt dagegen die Wartefrist und eine Arbeitserlaubnis voraus.

Das Integrationsgesetz hat die Voraussetzungen für Geduldete, die eine Ausbildung aufnehmen, verbessert: Sie erhalten nun für die gesamte Dauer einer Berufsausbildung ein Bleiberecht. Werden sie anschließend ausbildungsadäquat übernommen, verlängert sich das Bleiberecht um zwei Jahre. Für den Ausbildungsbetrieb bedeutet das mehr Planungs- und Rechtssicherheit. Geduldeten wird die Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung ohne Wartefrist erteilt.

 

Sichere Herkunftsländer: Arbeitsverbot für Geduldete

In manchen Fällen unterliegen Geduldete allerdings einem grundsätzlichen Arbeitsverbot (§ 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG). Das ist dann der Fall, wenn die Betreffenden selbst dafür gesorgt haben, dass sie nicht abgeschoben werden können (zum Beispiel durch irreführende Angaben, oder durch mangelnde Mitwirkung beim Antrag auf neue Ausweispapiere), oder wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und ihr Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde.

Sichere Herkunftsländer sind derzeit – neben den EU-Staaten – Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

 

Weitere Informationen

Die Liste der Arbeitsagenturbezirke, bei denen keine Vorrangprüfung für Asylbewerber durchgeführt wird, findet sich in der Vierten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und ist als Download beim Bundesarbeitsministerium verfügbar. Die Positivliste der Mängelberufe gibt es bei der Arbeitsagentur. Die Mängelberufe Blaue Karte EU sind auf einer von der EU bereitgestellten Liste unter den Posten 21, 225 und 25 aufgezählt.

Kategorie

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Gesetze Beschäftigungsverhältnis

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