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04. April 2019
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Gesetze
Beschäftigungsverhältnis

Informationen zum neuen ElterngeldPlus

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Älterer Mann im Anzug sitzt lächelnd an einem Schreibtisch im modernen Büro – symbolisiert Erfahrung, Unternehmensleitung und Führungsrolle

Was ist ElterngeldPlus?

Seit 1. Januar 2015 gilt das „Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus“ mit Partner­schafts­bonus und einer flexibleren Elternzeit im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG). Mit diesem Gesetz wurde das bisherige Eltern­geld weiterentwickelt. Mit dem ElterngeldPlus soll es für Mütter und Väter einfacher werden, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren – und auch die Eltern­zeit selbst ist nun flexibler ausgestaltet. Die neuen Regel­ungen gelten für Geburten ab dem 01.07.2015.

Wer profitiert vom ElterngeldPlus?

Das neue Gesetz soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken. Es stellt in erster Linie eine Erweiterung der Wahlmöglichkeit von Eltern dar, wie sie ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen möchten. Eltern, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, können die Bezugszeit des Eltern­geldes verlängern. Auf diese Weise wird für die betroffenen Elternteile ein finanzieller Anreiz ge­schaffen, nach der Geburt des Kindes früher in den Beruf zurückzukehren: Ein in Zeiten des Fachkräfte­mangels durchaus sinnvoller Schritt. Außerdem können sich nun alleinerziehende Elternteile und Eltern in anderen Familienformen auch über Eltern­geldPlus freuen.

Weiterhin lockt der neue „Partnerschaftsbonus“ für Elternpaare, die sich die Betreuung des Kindes gleichberechtigt teilen und arbeiten: sie erhalten je­weils zusätzlich für 4 Monate ElterngeldPlus.

Was hat sich im Vergleich zum bisherigen Eltern­geld geändert?

Bisher galt:

  • Elterngeld ist ein Einkommensersatz für maximal 14 Monate nach Geburt des Kindes. Diese Zeit können sich die Eltern unter­einander aufteilen.

  • Das Elterngeld kann von einem Elternteil mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate beantragt werden. Zwei zusätzliche Partnermonate erhält die Familie, wenn auch der Partner das Kind ohne Ein­kommen be­treut.

  • Das Elterngeld richtet sich nach dem monat­lichen Erwerbseinkommen vor der Geburt. Es beträgt monatlich mindestens 300 und maxi­mal 1800 Euro.

  • 65% des bisherigen Einkommens werden durch das Elterngeld ersetzt. Bei geringem Einkommen unter 1000 Euro steigt die Ersatz­rate bis auf 100 Prozent. Je geringer das Ein­kommen, desto höher die Ersatz­rate.

  • Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochen­stun­den ist erlaubt und ersetzt die Differenz zum Ein­kommen vor der Geburt.

Seit 01.01.2015 gilt – allerdings erst für Geburten ab dem 01.07.2015:

  • Das ElterngeldPlus kann von beiden Eltern­teilen genutzt werden. Arbeiten Eltern wäh­rend der Eltern­zeit in Teilzeit, erhalten Sie das ElterngeldPlus dopp­elt so lange wie das bis­herige Elterngeld. Ein Eltern­geldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten.

  • Mütter und Väter, die sich die Erwerbs- und Erziehungszeit für mindestens 4 Monate mit einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden gleichberechtigt teilen, dürfen hier­für länger ElterngeldPlus in Form der neuen Partner­schaftsmonate bezie­hen.

  • Auch das neue ElterngeldPlus ersetzt das weg­­fallende Einkommen - abhängig vom Vor­einkommen zu 65 bis 100 Prozent.

  • Das neue ElterngeldPlus ist ein Gewinn für Allein­erziehende und Eltern in anderen Fami­lien­konstella­tionen. Auch sie können die Zahl der ElterngeldPlus-Monate auf bis zu 28 Mona­te ausdehnen.

Welche Bemessungszeiträume sind zu be­achten?

Nach § 2b Abs. 1 BEEG sind die letzten 12 Kalen­der­monate vor der Geburt des Kindes für die Ein­kom­mensermittlung zu betrachten. Dabei han­delt es sich um Kalendermonate, während sich im Elterngeldbezug alles nach Lebensmona­ten des Kindes richtet.

Der Monat, in dem das Kind geboren wurde bleibt unberücksichtigt. (Beispiel: Das Kind wurde am 31.03.2015 geboren. Für die Ermittlung des Ein­kommens sind somit die Monate März 2014 bis Februar 2015 zu berücksichtigen. Das Einkom­men im März 2015 wird nicht betrachtet.)

Beispielrechnungen: Wie berechnet sich das neue ElterngeldPlus?

1. Berechnung des monatlichen Elterngeldes OHNE Einkommen nach der Geburt:

Einkommen vor der Geburt:                      

1.400 €

davon 65% = 910 € Elterngeld

2. Berechnung des monatlichen Elterngeldes mit Teilzeittätigkeit:

Einkommen vor der Geburt:

Einkommenswegfall aufgrund von Teil­zeit:

Teilzeiteinkommen nach der Geburt:

1.400 €

1.000 €

400 €

davon 65% = 650 € Elterngeld

3. Berechnung des monatlichen ElterngeldPlus mit Teilzeittätigkeit:

Elterngeld in Teilzeit, Berechn­ung wie unter 2.:

jedoch maximal die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes OHNE Erwerbstätigkeit (aus 1.: 910/2 € = 455 €)

650 €

455 € ElterngeldPlus

 Das ElterngeldPlus i.H.v. 455 € wird längstens für 24 Monate und ggf. noch für zusätzliche vier Part­ner­­schaftsmonate gezahlt.

Bisherige Elterngeld-Basismonate

ElterngeldPlus Monate

12 + 2

24 + 4

Was bedeutet der Partnerschaftsbonus?

Der Partnerschaftsbonus verlängert den Anspruch auf das ElterngeldPlus beider Elternteile um je­weils 4 Monate und muss von beiden Elternteilen bean­tragt werden. Die Elternpaare müssen paral­lel min­destens vier Monate eine Arbeitszeit zwi­schen 25 und 30 Wochenstunden durch schrift­liche Verein­barung mit den jeweiligen Ar­beit­gebern nachweisen und die Bonusmonate unmit­telbar an den Eltern­geld(Plus)-Bezug an­schlie­ßen.

Was müssen die Arbeitgeber beachten?

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Dieser beginnt in der Regel, sobald die Elternzeiterklärung beim Arbeitgeber einge­gangen ist und er besteht bis zum Ende der Elternzeit.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 36 Monate unbezahlte Auszeit. Davon können jetzt 24 Monate – statt bisher 12 Monate – zwischen dem 3. Und 8. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hier nicht mehr erforderlich.

Außerdem dürfen die Eltern die Elternzeit auf drei statt bisher auf zwei Abschnitte verteilen. Der Arbeitgeber muss mindestens den ersten zwei Abschnitten zustimmen.

Die sog. „7-Wochen-Frist“ bleibt zur Inanspruch­nahme der Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes bestehen, die Frist zur Bekanntgabe der geplanten Elternzeit vom 3. bis einschließlich 8. Lebensjahr des Kindes verlängert sich auf 13 Wochen.

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