Informationen zum neuen ElterngeldPlus
Mai 2015 - Seit 1. Januar 2015 gilt das „Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus“ mit Partnerschaftsbonus
und einer flexibleren Elternzeit im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG). Mit diesem Gesetz wurde das bisherige Elterngeld weiterentwickelt. Mit dem ElterngeldPlus soll es für Mütter und Väter einfacher werden,
Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren – und auch die Elternzeit selbst ist nun flexibler ausgestaltet. Die neuen Regelungen gelten für Geburten ab dem 01.07.2015.

Was ist ElterngeldPlus?
Seit 1. Januar 2015 gilt das „Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus“ mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG). Mit diesem Gesetz wurde das bisherige Elterngeld weiterentwickelt. Mit dem ElterngeldPlus soll es für Mütter und Väter einfacher werden, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren – und auch die Elternzeit selbst ist nun flexibler ausgestaltet. Die neuen Regelungen gelten für Geburten ab dem 01.07.2015.
Wer profitiert vom ElterngeldPlus?
Das neue Gesetz soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken. Es stellt in erster Linie eine Erweiterung der Wahlmöglichkeit von Eltern dar, wie sie ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen möchten. Eltern, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern. Auf diese Weise wird für die betroffenen Elternteile ein finanzieller Anreiz geschaffen, nach der Geburt des Kindes früher in den Beruf zurückzukehren: Ein in Zeiten des Fachkräftemangels durchaus sinnvoller Schritt. Außerdem können sich nun alleinerziehende Elternteile und Eltern in anderen Familienformen auch über ElterngeldPlus freuen.
Weiterhin lockt der neue „Partnerschaftsbonus“ für Elternpaare, die sich die Betreuung des Kindes gleichberechtigt teilen und arbeiten: sie erhalten jeweils zusätzlich für 4 Monate ElterngeldPlus.
Was hat sich im Vergleich zum bisherigen Elterngeld geändert?
Bisher galt:
- Elterngeld ist ein Einkommensersatz für maximal 14 Monate nach Geburt des Kindes. Diese Zeit können sich die Eltern untereinander aufteilen.
- Das Elterngeld kann von einem Elternteil mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate beantragt werden. Zwei zusätzliche Partnermonate erhält die Familie, wenn auch der Partner das Kind ohne Einkommen betreut.
- Das Elterngeld richtet sich nach dem monatlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt. Es beträgt monatlich mindestens 300 und maximal 1800 Euro.
- 65% des bisherigen Einkommens werden durch das Elterngeld ersetzt. Bei geringem Einkommen unter 1000 Euro steigt die Ersatzrate bis auf 100 Prozent. Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate.
- Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden ist erlaubt und ersetzt die Differenz zum Einkommen vor der Geburt.
Seit 01.01.2015 gilt – allerdings erst für Geburten ab dem 01.07.2015:
- Das ElterngeldPlus kann von beiden Elternteilen genutzt werden. Arbeiten Eltern während der Elternzeit in Teilzeit, erhalten Sie das ElterngeldPlus doppelt so lange wie das bisherige Elterngeld. Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten.
- Mütter und Väter, die sich die Erwerbs- und Erziehungszeit für mindestens 4 Monate mit einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden gleichberechtigt teilen, dürfen hierfür länger ElterngeldPlus in Form der neuen Partnerschaftsmonate beziehen.
- Auch das neue ElterngeldPlus ersetzt das wegfallende Einkommen - abhängig vom Voreinkommen zu 65 bis 100 Prozent.
- Das neue ElterngeldPlus ist ein Gewinn für Alleinerziehende und Eltern in anderen Familienkonstellationen. Auch sie können die Zahl der ElterngeldPlus-Monate auf bis zu 28 Monate ausdehnen.
Welche Bemessungszeiträume sind zu beachten?
Nach § 2b Abs. 1 BEEG sind die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes für die Einkommensermittlung zu betrachten. Dabei handelt es sich um Kalendermonate, während sich im Elterngeldbezug alles nach Lebensmonaten des Kindes richtet.
Der Monat, in dem das Kind geboren wurde bleibt unberücksichtigt. (Beispiel: Das Kind wurde am 31.03.2015 geboren. Für die Ermittlung des Einkommens sind somit die Monate März 2014 bis Februar 2015 zu berücksichtigen. Das Einkommen im März 2015 wird nicht betrachtet.)
Beispielrechnungen: Wie berechnet sich das neue ElterngeldPlus?
1. Berechnung des monatlichen Elterngeldes OHNE Einkommen nach der Geburt: |
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Einkommen vor der Geburt: |
1.400 € |
davon 65% = 910 € Elterngeld |
2. Berechnung des monatlichen Elterngeldes mit Teilzeittätigkeit: |
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Einkommen vor der Geburt: Einkommenswegfall aufgrund von Teilzeit: Teilzeiteinkommen nach der Geburt: |
1.400 € 1.000 € 400 € |
davon 65% = 650 € Elterngeld |
3. Berechnung des monatlichen ElterngeldPlus mit Teilzeittätigkeit: |
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Elterngeld in Teilzeit, Berechnung wie unter 2.: jedoch maximal die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes OHNE Erwerbstätigkeit (aus 1.: 910/2 € = 455 €) |
650 € |
455 € ElterngeldPlus |
Das ElterngeldPlus i.H.v. 455 € wird längstens für 24 Monate und ggf. noch für zusätzliche vier Partnerschaftsmonate gezahlt.
Bisherige Elterngeld-Basismonate |
ElterngeldPlus Monate |
12 + 2 |
24 + 4 |
Was bedeutet der Partnerschaftsbonus?
Der Partnerschaftsbonus verlängert den Anspruch auf das ElterngeldPlus beider Elternteile um jeweils 4 Monate und muss von beiden Elternteilen beantragt werden. Die Elternpaare müssen parallel mindestens vier Monate eine Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden durch schriftliche Vereinbarung mit den jeweiligen Arbeitgebern nachweisen und die Bonusmonate unmittelbar an den Elterngeld(Plus)-Bezug anschließen.
Was müssen die Arbeitgeber beachten?
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Dieser beginnt in der Regel, sobald die Elternzeiterklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist und er besteht bis zum Ende der Elternzeit.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 36 Monate unbezahlte Auszeit. Davon können jetzt 24 Monate – statt bisher 12 Monate – zwischen dem 3. Und 8. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hier nicht mehr erforderlich.
Außerdem dürfen die Eltern die Elternzeit auf drei statt bisher auf zwei Abschnitte verteilen. Der Arbeitgeber muss mindestens den ersten zwei Abschnitten zustimmen.
Die sog. „7-Wochen-Frist“ bleibt zur Inanspruchnahme der Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes bestehen, die Frist zur Bekanntgabe der geplanten Elternzeit vom 3. bis einschließlich 8. Lebensjahr des Kindes verlängert sich auf 13 Wochen.
Kategorie
Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches
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