Wenn ein Kind erkrankt
September 2010 - Sowohl berufstätige Eltern als auch deren Arbeitgeber haben Fragen zum Freistellungsanspruch und zur Entgeltzahlung, wenn ein Kind erkrankt und häusliche Pflege erforderlich wird.Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Ansprüche und Hinweise für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Anspruch auf unbezahlte Freistellung
Sind Eltern berufstätig und muss einer von ihnen ein erkranktes Kind unter zwölf Jahren nach ärztlichem Attest zu Hause beaufsichtigen, pflegen und betreuen, weil kein anderer Haushaltsangehöriger diese Aufgabe übernehmen kann, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.
Der Freistellungsanspruch beträgt nach § 45 SGB V für jeden berufstätigen Elternteil im Kalenderjahr
- für jedes Kind längstens zehn Arbeitstage,
- bei drei und mehr Kindern insgesamt längstens 25 Arbeitstage.
Für Alleinerziehende verdoppelt sich dieser Anspruch und beträgt je Kind 20 Arbeitstage, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage. Dadurch werden bei erforderlicher Pflege erkrankter Kinder Alleinerziehende Ehepaaren gleichgestellt.
Hinweis: | |
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Wenn ein Kind während des vom Arbeitgeber bereits bewilligten Erholungsurlaubs erkrankt, besteht kein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. (Urteil des ArbG Berlin vom 17.6.2010, Az. 2 Ca 1648/10) |
Der unbezahlte Freistellungsanspruch der berufstätigen Eltern gilt für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte und seit 1.8.2002 auch für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte (§ 45 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 SGB V). Damit ist der arbeitsrechtliche Anspruch für alle berufstätigen Eltern gesichert. Er kann nicht durch eine vertragliche Regelung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Hinweis: | |
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Wenn ein Kind während des vom Arbeitgeber bereits bewilligten Erholungsurlaubs erkrankt, besteht kein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. (Urteil des ArbG Berlin vom 17.6.2010, Az. 2 Ca 1648/10) |
Der unbezahlte Freistellungsanspruch der berufstätigen Eltern gilt für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte und seit 1.8.2002 auch für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte (§ 45 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 SGB V). Damit ist der arbeitsrechtliche Anspruch für alle berufstätigen Eltern gesichert. Er kann nicht durch eine vertragliche Regelung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Hinweis: | |
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• Bei unbezahlten Freistellungstagen wegen Pflege eines erkrankten Kindes sind die SV-Tage des jeweiligen Abrechnungsmonats zu kürzen. Sozialversicherungsbeiträge sind somit für einen sogenannten Teillohnzahlungszeitraum zu berechnen (§ 224 SGB V). • Entfällt wegen der erforderlichen Pflege eines erkrankten Kindes an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Wesentlichen der Anspruch auf Arbeitslohn, ist in den Lohnunterlagen der Großbuchstabe U einzutragen (§ 41 Abs. 1 EStG). |
Anspruch auf bezahlte Freistellung
Wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen und ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Arbeit fernbleiben muss, hat er nach § 616 BGB Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung der vollen Vergütung. Das gilt auch bei erforderlicher Pflege eines erkrankten Kindes. Nach einer BAG-Entscheidung ist bei Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren eine Freistellung unter Fortzahlung der vollen Vergütung für einen Zeitraum bis zu fünf Arbeitstage gerechtfertigt (BAG-Urteil vom 19.4.1978 – 5 AZR 834/76).
Hinweis: | |
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Der Arbeitgeber kann keine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für das fortzuzahlende Arbeitsentgelts beanspruchen, da es sich nicht um eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes handelt. |
Dieser Anspruch des Arbeitnehmers nach § 616 BGB auf Fortzahlung der Vergütung bei Erkrankung eines Kindes kann jedoch vertraglich eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden. Durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag könnte zum Beispiel der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf drei oder auf vier Tage begrenzt werden. Möglich ist auch ein bis zum zwölften Lebensjahr erweiterter bezahlter Freistellungsanspruch für fünf Arbeitstage oder eine Vereinbarung, dass das von den Krankenkassen gewährte Kinderpflege-Krankengeld bis zum Nettoentgelt aufgestockt wird. Die arbeitsrechtlichen Verträge können auch eine Ausschlussklausel enthalten, beispielsweise folgenden Satz: „Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes der Arbeit fernbleiben muss.“
Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Hat ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter Anspruch auf Krankengeld, besteht dieser Krankengeldanspruch auch für die Dauer der unbezahlten Freistellung zur Pflege eines erkrankten Kindes. Die versicherte Mutter oder der versicherte Vater erhalten für die Zeit der Freistellung und Betreuung das sogenannte Kinderpflege-Krankengeld. Voraussetzung ist, dass auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Diese Bedingung ist bei einer Familienversicherung (§ 10 SGB V) stets erfüllt.
Da Kinderpflege-Krankengeld nur gewährt wird, wenn der Betreuende selbst mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich versichert ist, erhalten Privatversicherte kein Kinderpflege-Krankengeld.
Kinderpflege-Krankengeld wird auch nicht gezahlt, solange arbeitsrechtlich Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Freistellungen zur Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes besteht. Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers hat also Vorrang und ist auf dem Antrag auf Kinderpflege-Krankengeld vom Arbeitgeber mit zu bescheinigen. Die vom Arbeitgeber bezahlten Tage der Freistellung werden dann auf die Bezugsdauer des Kinderpflege-Krankengeldes angerechnet. Der Freistellungsanspruch und die Bezugsdauer für das Kinderpflege-Krankengeld verlängert sich auch nicht um die Ent-geltfortzahlungstage des Arbeitgebers.
Hinweis: | |
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Wird während des vom Arbeitgeber bereits bewilligten Erholungsurlaubs eine unbezahlte Freistellung zur Pflege des Kindes nach § 45 SGB V beantragt, entfällt auch die Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG durch den Arbeitgeber. (Urteil des ArbG Berlin vom 17.6.2010, Az. 2 Ca 1648/10) |
Das Kinderpflege-Krankengeld wird analog zum Freistellungsanspruch nicht nach Kalendertagen, sondern nach Arbeitstagen gewährt. Es beträgt – wie das Krankengeld des Versicherten bei eigener Arbeitsunfähigkeit – 70% des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und darf 90% des Nettoentgelts nicht überschreiten (§ 47 SGB V). Vom Kinderpflege-Krankengeld werden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Krankenkasse einbehalten und abgeführt.
Hinweis: | |
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Eventuelle Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kinderkranken-Pflegegeld sind lohnsteuersteuerpflichtig. Sie sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie zusammen mit dem Kinderpflege-Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 € übersteigen (§ 23c SGB IV). |
Übertragung des Freistellungsanspruchs und des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld
Manchmal ist der Anspruch eines Elternteils auf Freistellung und Kinderpflege-Krankengeld bereits ausgeschöpft und der andere Elternteil kann die weitere Pflege und Betreuung des erkrankten Kindes trotz des bestehenden Freistellungsanspruchs aus beruflichen Gründen nicht übernehmen. In solchen Fällen ist eine Übertragung des Freistellungsanspruchs möglich. Zunächst muss der Arbeitgeber zustimmen, dass er eine weitergehende Freistellung zur Pflege und Betreuung des erkrankten Kindes gewährt. Für den freigestellten Mitarbeiter besteht jedoch gegenüber seinem Arbeitgeber kein nochmaliger Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Im Interesse einer familienorientierten Handhabung des § 45 SGB V wird dieser Übertragungswunsch der Eltern von den Krankenkassen akzeptiert und Kinderpflege-Krankengeld von der Krankenkasse des Versicherten gezahlt, der die weitergehende Freistellung in Anspruch nimmt (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 29.6.1994). Zuvor muss die Krankenkasse des anderen Elternteils den noch bestehenden Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld bestätigen. Eltern mit einem Übertragungswunsch sollten sich also rechtzeitig an ihre Krankenkasse wenden und diese einbeziehen. Das ist vor allem auch dann wichtig, wenn die Eltern unterschiedlichen Krankenkassen angehören.
Hinweis: | |
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Eine Übertragung des Freistellungsanspruchs mit Kinderpflege-Krankengeld ist nur möglich, wenn • der Freistellungsanspruch eines Elternteils bereits ausgeschöpft ist und der andere Elternteil die Betreuung des erkrankten Kindes aus beruflichen Gründen nicht übernehmen kann, • der Arbeitgeber einer weitergehenden Freistellung zustimmt, • beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, • die Bestätigung der anderen Krankenkasse über den für dieses Kind bestehenden Freistellungsanspruch erfolgt ist. |
Beispiel: | |
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Ein berufstätiges Elternpaar ist gesetzlich krankenversichert. Ihre drei mitversicherten Kinder Anke, Berit und Caspar sind noch unter zwölf Jahre alt. Die Mutter hatte in diesem Kalenderjahr bereits für Anke und Berit jeweils zehn Tage Kinderpflege-Krankengeld beanspruchen müssen. Jetzt ist Caspar krank. Die Mutter hat nur noch für fünf Tage Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld. Da der Vater die weitere Betreuung aus dienstlichen Gründen nicht übernehmen kann, besteht die Möglichkeit, seinen für dieses Kind zehntägigen Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld auf die Mutter zu übertragen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Mutter einer weitergehenden Freistellung zustimmt. |
Die Krankenkasse des Elternteils, dessen Arbeitgeber einer weiteren Freistellung zustimmt, berechnet und zahlt das Kinderpflege-Krankengeld an ihren Versicherten aus. Grundlage für die Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes ist auch hier das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des zur Pflege des erkrankten Kindes freigestellten Elternteils.
In einem internen Abrechnungsverfahren erhält die auszahlende Krankenkasse eine Erstattung ihrer Aufwendungen für das Kinderpflege-Krankengeld von der Krankenkasse, deren Versicherter die Betreuung des erkrankten Kindes nicht wahrnehmen konnte.
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Kategorie
Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter
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