Krankenkassenwechsel während der Krankschreibung: neues Verfahren ab April

Auf Arbeitnehmer, die während einer Arbeitsunfähigkeit zu einer neuen Kasse wechseln, war das eAU-System bisher nicht gut vorbereitet. Ab April soll diese Lücke geschlossen werden. Dann tauschen die Kassen untereinander die Daten zur Arbeitsunfähigkeit aus. So wird gewährleistet, dass Arbeitgeber die für sie relevanten AU-Daten abfragen können.

eAU: Und wenn der krankgeschriebene Mitarbeiter die Kasse wechselt?

Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, die seit Jahresbeginn 2023 die „gelben Zettel“ abgelöst hat, verlief nicht gerade störungsfrei. Es kam zu Verschiebungen, manche Arztpraxen nahmen an dem neuen digitalen System nicht teil und stellten weiterhin AU-Bescheinigungen auf Papier aus.

Ein weiteres mögliches Problem ergibt sich bisher bei Arbeitnehmern, bei denen ein Wechsel der Krankenkasse in den Zeitraum einer Krankschreibung fällt. In diesem Fall erhält in der Regel die alte Krankenkasse vom Arzt die digitale Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Diese landet jedoch nicht bei der neuen Krankenkasse. Will der Arbeitgeber die AU-Angaben von der neuen Krankenkasse abrufen, erhält er oft nur die elektronische Information, dass keine AU-Daten vorliegen.

Ab April: Die Kassen halten sich untereinander auf dem Laufenden

Das wird sich nun ändern. Ab April sind die Kassen im Fall eines Kassenwechsels von Krankgeschriebenen verpflichtet, die AU-Daten von sich aus auszutauschen.

  • Dauert die Krankschreibung über das Datum des Kassenwechsels hinaus an, schickt die bisherige Kasse die eAU automatisch an die neue Krankenkasse des Mitarbeiters. Somit kann der Arbeitgeber auch von der neuen Kasse die für ihn bestimmten Arbeitsunfähigkeitsinformationen abfragen: das Vorliegen der ärztlichen Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer, ob es sich um eine neue oder um eine Folgeerkrankung handelt sowie das mögliche Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

  • Ist der Kassenwechsel noch nicht abgeschlossen, wird die elektronische Arbeitgeberanfrage von der neuen Kasse an die bisherige Krankenkasse weitergereicht. Diese sorgt dann im Regelfall für die Antwort an den Arbeitgeber.

Für die Arbeitgeber bedeutet die Neuregelung, dass er selbst bei einem Kassenwechsel während einer Arbeitsunfähigkeit die entsprechenden Angaben erhält und die Daten für die Personalbuchhaltung sowie die Lohnabrechnung zur Verfügung stehen. Dabei kann es unter Umständen geschehen, dass trotz Anfrage bei der einen Kasse eine digitale Antwort von der anderen Kasse kommt.

Bis April: Austausch auf dem Postweg

Die Neuregelung wurde durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz im Sozialgesetzbuch verankert (§ 304 Abs. 2 SGB V n. F.). Sie gilt ab dem 01. April 2024.

Bis Ende März tauschen die Kassen AU-Angaben zu Kassenwechslern auf dem Postweg und in Papierform aus. Arbeitgeberabfragen zu einer AU-Bescheinigung werden dabei jedoch nicht weitergeleitet. Dies wird erst ab April und als Teil des digitalen Verfahrens erfolgen.

Die technischen Abläufe und Vorgaben sind in den Grundsätzen zum Datenaustausch zur eAU enthalten, die der GKV-Spitzenverband veröffentlicht.

 

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