Krankenversicherungspflicht für Selbstständige bei gleichzeitiger Beschäftigung als Arbeitnehmer

Juni 2014 - Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (2014: 53.550 €) nicht übersteigt (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Dabei gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Solidarprinzip. Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz prozentual vom Arbeitsentgelt einbehalten. Der Anspruch auf medizinische Krankenkassenleistungen hängt hingegen nicht von der Höhe der gezahlten Beiträge ab. Beschäftigte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, werden allerdings von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 5 SGB V). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass ein versicherungsfreier Selbstständiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und mit geringen Beitragsleistungen den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält.

 

Selbstständig oder angestellt?

Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (2014: 53.550 €) nicht übersteigt (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dabei gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Solidarprinzip. Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz prozentual vom Arbeitsentgelt einbehalten. Der Anspruch auf medizinische Krankenkassenleistungen hängt hingegen nicht von der Höhe der gezahlten Beiträge ab.

Beschäftigte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, werden allerdings von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 5 SGB V). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass ein versicherungsfreier Selbstständiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und mit geringen Beitragsleistungen den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält.

Beachte:

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer sowie Künstler und Publizisten sind jedoch nach den für diese Personen geltenden Sondervorschriften versicherungspflichtig.

Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht

Entscheidend für den Ausschluss von der Versicherungspflicht ist, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die Erwerbstätigkeit als abhängig Beschäftigter deutlich übersteigt.

Der Ausschluss von der Versicherungspflicht führt dazu, dass auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung als Arbeitnehmer besteht.Werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind sie zusammenzurechnen. Hierbei sind auch selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist einzubeziehen.

Zunächst wird verfahrensvereinfachend von Grundannahmen ausgegangen (siehe Checkliste). Soll eine nach den Grundannahmen getroffene Vermutung widerlegt werden oder lässt sich nach diesen Grundannahmen nicht eindeutig bestimmen, ob eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist zu prüfen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt. Für diese Einzelfallprüfung sind die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand der jeweiligen Erwerbstätigkeit zu beurteilen und zu vergleichen.

Das monetäre Kriterium

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung sind das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung und das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit gegeneinander abzuwägen.

Als Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung zu werten (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV). Hierbei kommt es nicht darauf an, inwieweit bei der Gewinnermittlung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen worden sind. Damit entspricht das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit angegeben ist (BSG-Urteil vom 29.9.1997 – 10 RK 2/97).

Das zeitliche Kriterium

Hinsichtlich des zu vergleichenden zeitlichen Aufwandes ist auch die als Selbstständiger für die kaufmännischen und organisatorischen Aufgaben erforderliche Zeit, insbesondere zur Erledigung der laufenden Verwaltung und Buchhaltung, Behördengänge, Geschäftsbesorgungen und ähnliche Aufgaben zusätzlich zur eigentlichen selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 29.9.1997 – 10 RK 2/97).

Von einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die Summe der selbstständigen Tätigkeiten sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 % übersteigt.

Das Kriterium „Arbeitgeber“

Bisher war generell anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, wenn mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird (Besprechungsergebnis der SV-Spitzenverbände vom 2./3.11.2010). Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte in der Summe die 450-€-Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, war ebenfalls von einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Danach galten alle Beschäftigten allein aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion – unabhängig von ihrem persönlichen Arbeitseinsatz – als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit spielten keine Rolle.

Das neue Besprechungsergebnis der SV-Spitzenverbände vom 20./21.11.2013 folgt nunmehr einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.2.2012 (Az.: B 12 KR 4/10 R), wonach eine Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet nicht zur generellen Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit führen kann.

Tritt ein Arbeitnehmer in eine neue Beschäftigung ein, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob Krankenversicherungspflicht vorliegt oder nicht.

Sofern es sich um einen Selbstständigen handelt, der nebenher als Arbeitnehmer beschäftigt sein möchte, ist die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht nach diesen neuen Grundsätzen vorzunehmen.

Checkliste zur Krankenversicherungspflicht für Selbstständige bei gleichzeitiger Beschäftigung

GrundsatzErläuterung
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die parallel dazu eine nichtselbstständige Beschäftigung ausüben, sind in dieser Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V) und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. Damit soll vermieden werden, dass ein versicherungsfreier Selbstständiger durch eine niedrig vergütete versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Landwirte, Künstler und Publizisten sind jedoch nach den für diesen Personenkreis geltenden Sondervorschriften versicherungspflichtig.
Beschäftigung von Arbeitnehmern
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist ein wichtiges Merkmal für eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit. Entscheidend ist aber die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Deshalb sind bei Aufnahme der Beschäftigung eines Arbeitnehmers folgende Grundannahmen zu prüfen: Die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet führt nicht zur Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit.
Grundannahmen (widerlegbare Vermutungen), wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden
Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht, gilt – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – eine daneben selbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht als hauptberuflich. Damit besteht Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer.
Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, gilt eine daneben selbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht als hauptberuflich. Die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt (2014) 1.382,50 €. Bei Überschreitung dieser Zeit- und Arbeitsentgeltgrenze besteht Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer.
Bei Arbeitnehmern, die bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, wird eine daneben selbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt. Ein Versicherungsschutz aufgrund der ausgeübten Beschäftigung ist dann ausgeschlossen, d.h. sie müssen sich selbst in der Krankenversicherung versichern.
Einzelfallbetrachtung (Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit)
Übersteigt sowohl das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit das Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung als auch der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den zeitlichen Aufwand der Erwerbstätigkeit um jeweils mindestens 20 %, kann von einem deutlichen Überwiegen der selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Der angegebene Prozentsatz dient der Orientierung. Ein Versicherungsschutz aufgrund der ausgeübten Beschäftigung ist ausgeschlossen, d.h. sie müssen sich selbst in der Krankenversicherung versichern. Kurzfristige Unterbrechungen eines fortdauernden Arbeitsverhältnisses oder Zeiten ohne Arbeitsentgelt im Falle der Elternzeit führen nicht zu einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit, wenn die selbstständige Tätigkeit in dieser Zeit nicht ausgeweitet wird.

Kategorie

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Versicherungen Beschäftigungsverhältnis

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