Kurzarbeit und betriebliche Altersvorsorge

September 2020: Das Pandemiejahr 2020 wurde in Folge auch zum Jahr, in dem das Ausmaß der Kurzarbeit neue Rekorde erreichte. In dieser Ausgabe der Lohn-Updates steht die Auswirkung des Kurzarbeitergeld-Bezugs auf die betriebliche Altersvorsorge im Zentrum.

Die Praxisfrage für die Lohn- und Gehaltsabrechnung: Beeinflusst eine Entgeltumwandlung im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge den Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld (KuG)?

 

Ausgestaltung und Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

Zur Erinnerung: betriebliche Altersvorsorge kann recht unterschiedlich ausgestaltet sein.

  • Nach wie vor gibt es Konstellationen, in denen nur der Arbeitnehmer per Entgeltumwandlung in die Altersvorsorge einzahlt. In anderen Fällen zahlt auch der Arbeitgeber Beiträge, oder übernimmt diese sogar ausschließlich.
  • Die möglichen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge sind die Direktversicherung, eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse. Die Pensionszusage als fünfter Durchführungsweg spielt für die Kurzarbeitsproblematik keine maßgebliche Rolle.

Ausführlichere Informationen fasst das Lohnupdate zur betrieblichen Altersvorsorge vom August 2019 zusammen.

 

Entgeltumwandlung mit Festbetrag: kaum Auswirkung auf das Kurzarbeitergeld

In der Regel wird die Entgeltumwandlung auf Basis eines konstanten Betrags oder als dynamische Steigerung gestaltet. Wenn damit ein fester Teil des Lohns oder Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt wird, dann verringert sich das ausgezahlte, beitragspflichtige Entgelt. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt allerdings nahezu gleich. Die für den KuG-Anspruch entscheidende Nettoentgeltdifferenz (pauschaliertes Netto des Soll-Entgelts minus pauschaliertes Netto des Ist-Entgelts, § 106 SGB III) wird kaum beeinflusst.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ohne Kinder bezieht vor Kurzarbeit ein Bruttoentgelt inHöhe von 3.000 Euro. Der Bruttolohn mit Kurzarbeit (Kurzlohn) beträgt 2.250 Euro. Das Kurzarbeitergeld beträgt insgesamt 244 Euro.

Werden vom Bruttoentgelt 100 Euro in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt, beträgt der KuG-Anspruch 245 Euro.

Gelten für die betriebliche Altersvorsorge dagegen prozentuale Beiträge, wird bei Kurzarbeit eine geringere Summe umgewandelt und die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge verringern sich.

Weitere Informationen zu Ist- und Soll-Entgelt und zur Berechnung von Kurzarbeitergeld finden Sie im zweiten Teil unseres Lohn-Updates zur konjunkturellen Kurzarbeit vom März 2017.

 

Kurzarbeit Null: Keine Entgeltumwandlung

Im Fall des kompletten Arbeitsausfalls (Kurzarbeit Null), bei dem die Arbeitnehmer nur noch Kurzarbeitergeld beziehen, kann keine Entgeltumwandlung mehr stattfinden. Umwandlungsfähig ist nur Entgelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG), nicht jedoch eine Entgeltersatzleistung wie Kurzarbeitergeld.

 

Eigenbeiträge

Allerdings kann der Arbeitnehmer während Kurzarbeit Null freiwillig Eigenbeiträge einzahlen und sich so den vollen Versicherungsschutz bzw. die volle Anwartschaft erhalten.

Eigenbeträge sind immer dann möglich, wenn der Mitarbeiter „bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt“ erhält (§ 1a Abs. 4 BetrAVG). Neben Kurzarbeit Null existiert diese Option beispielsweise auch während Sabbaticals, unbezahltem Urlaub, Pflege- und Elternzeiten sowie bei Krankengeld-Bezug.

 

Aussetzung der Beitragszahlung während der Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer die Beitragszahlung zur betrieblichen Altersvorsorge einschränken oder ganz aussetzen, wenn die Entgeltumwandlungsvereinbarung diese Möglichkeit vorsieht.

 

Gesetzliche Arbeitgeberzuschüsse

Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent leisten, als Ausgleich für die eingesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG):

  1. Durchführungsweg ist eine Direktversicherung, ein Pensionsfonds oder eine Pensionskasse, und
  2. die Entgeltumwandlungsvereinbarung wurde im Jahr 2019 oder später geschlossen. (Bei Vereinbarungen, die vor dem 01. 01. 2019 datieren, wird der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss erst mit Beginn des Jahres 2022 fällig.)

 

Freiwillige und tarifliche Arbeitgeberbeiträge bei Kurzarbeit

Kurzarbeit kann sich auf freiwillige oder tariflich festgelegte Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge auswirken. Dabei gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei einer Reduktion der Arbeitszeit im Rahmen von Teilzeit.

  • Wenn die Arbeitgeberzuschüsse laut Vereinbarung von der Entgelthöhe abhängig sind, führt die Kurzarbeit zu einer entsprechend verringerten Einzahlung und damit einer geringeren Anwartschaft.
  • Wenn die Umwandlungsvereinbarung den Arbeitgeberbeitrags dagegen unabhängig von der Vergütung festlegt, kann der Arbeitgeber die Zahlungen auch bei Kurzarbeit nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen kürzen.

 

Arbeitgeberbeiträge bei Kurzarbeit Null und Eigenbeiträgen

Bei Kurzarbeit Null kann sich die steuerliche Behandlung eines freiwilligen oder tariflichen Arbeitgeberbeitrags ändern, und zwar dann, wenn in diesem Fall statt Entgeltumwandlung Eigenbeiträge eingezahlt werden.

Dann sind Arbeitgeberbeiträge steuerlich nach Maßgabe von § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei (für Lohnzahlung in der Zeit vom 01. 02. 2020 bis 31. 12. 2020), und nicht wie sonst gemäß § 3 Nr. 63 EStG.

 

Keine Auswirkung auf den Zeitpunkt der Unverfallbarkeit

Eine Versorgungsanwartschaft aus betrieblicher Altersvorsorge wird ab einem bestimmten Zeitpunkt unverfallbar: dann kann der Arbeitgeber sie nicht mehr einseitig entziehen. Damit bleibt der Anspruch auf die im Versorgungsfall fälligen späteren Leistungen auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt. Die Unverfallbarkeit tritt nicht direkt mit der Erteilung der Versorgungszusage ein, sondern erst dann, wenn bestimmte gesetzlichen oder vertragliche Voraussetzungen eingetreten sind.

Seit dem 01.01.2018 sind Anwartschaften gesetzlich unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 21 Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit mindestens drei Jahren besteht Für Altverträge besteht eine komplizierte Staffelung.
Trotzdem kann man die Situation in Bezug auf Kurzarbeit einfach zusammenfassen: Kurzarbeitsphasen haben für die Unverfallbarkeit keine Bedeutung. Das gilt auch, wenn es zu mehreren Kurzarbeitsphasen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist irrelevant für die Frage, ob der Mitarbeiter bei einem späteren Ausscheiden die erworbenen Anwartschaften mitnehmen kann.

Zum Weiterlesen: Die Unverfallbarkeit von Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge ist ein rechtlich komplexes Thema. Eine Zusammenfassung der Rechtslage gemäß § 1b BetrAVG findet sich im Lohnupdate zur betrieblichen Altersvorsorge vom August 2019.

Grundsätzlich kann eine betriebliche Altersvorsorge nicht gekündigt werden. Ausnahmen gibt es lediglich dann, wenn der Arbeitgeber einer Kündigung der Entgeltumwandlung zustimmt. Weitere Informationen lesen Sie im Lohnupdate vom Juni 2018 zur „Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge“

 

Fazit: Mit Abrechnungsexperten auf der sicheren Seite

Sowohl die betriebliche Altersvorsorge wie auch das Kurzarbeitergeld unter Corona-Bedingungen stellen Arbeitgeber vor Herausforderungen. Bei einem Spezialisten für Lohn- und Gehaltsabrechnung wie Paychex sind diese Fragen in guten Händen: Paychex-Kunden können sich auch in besonderen Situationen stets auf eine rechtssichere, korrekte Lohnabrechnung verlassen.

Kategorie

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Altersvorsorge Beschäftigungsverhältnis

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