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04. April 2019
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Gesetze
Beschäftigungsverhältnis

Kurzfristige Beschäftigungen - Änderungen 2015

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Beschäftigungsverhältnis
Junge Frau in weißem Blazer steht mit verschränkten Armen im Büro und blickt konzentriert – symbolisiert Verantwortung in der Lohnbuchhaltung

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigungen sind ein Sonder­fall der geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV). Sie können für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer von besonderem Interesse sein, da sie – unter Einhaltung der Voraussetzungen – eine sozialver­sicherungsfreie Beschäftigung erlau­ben. In diesem Fall sind die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber gering (Umlagebeiträge). Unter bestimmten Voraus­setzungen kann zudem die Lohn­steuer pau­scha­liert abge­führt werden (i. d. R. vom Arbeitgeber zu leisten – Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist möglich).

Änderungen in 2015

Änderungen bei den Regelungen zur kurzf­ristigen Beschäftigung ergeben sich direkt aus dem Tarifautomnomiestärkungsgesetz (Bun­desgesetzblatt S. 1348ff Nr. 39 vom 15.08.2014), das das SGB IV um den § 115 ergänzt.

In der gleichen Ausgabe des Bundesgesetz­blattes wird das Mindestlohngesetz festge­schrieben. Die Einführung des allgemeinen Mindestlohns (auch der sich daraus impli­zierenden Regelungen zur Vergütung von Urlaub und Feiertagen) hat unmittelbaren Einfluss auf das Entgelt bestehender Beschäft­igungsverhältnisse. Ob bestehende Beschäfti­gungen weiterhin gering­fügig sind (und somit sozialversicherungsfrei und die Lohnsteuer pauschaliert abgeführt werden darf), sollte unbedingt überprüft werden.

Voraussetzungen für die Sozialversicherungsfreiheit

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Be­schäf­ti­gung liegt vor,

wenn die Beschäfti­gung nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt istund nicht berufsmäßig ausgeführt wird (bei einem monatlichen Entgelt über 450 Euro).

Zeitgrenzen nach SGB IV

8 SGB IV regelt die Zeitgrenzen, die für eine kurzfristige Beschäftigung nicht überschritten werden dürfen. Von 2015 bis 2018 werden diese Regelungen jedoch durch § 115 SGB IV modifiziert.Bei der Prüfung der Zeitgrenzen müssen weitere kurzfristige Vorbeschäftigungen im gleichen Jahr berücksichtigt und ggf. zusammengerechnet werden.

vor 2015

2015 bis 2018

nach 2018

2 Monate* oder

50 Arbeitstage**

(§ 8 SGB IV)

3 Monate* oder

70 Arbeitstage**

(§ 115 SGB IV)

2 Monate* oder

50 Arbeitstage**

(§ 8 SGB IV)

* bei 5 oder mehr Tagen Beschäftigung pro Woche

** bei weniger als 5 Tagen Beschäftigung pro Woche

Zeitgrenzen bei jahresüberschreitenden Beschäftigungen

Entscheidend für die Prüfung der Zeitgrenzen sind der Beginn der Beschäftigung und eine Betrachtung der jeweilig zum Abrechnungs­monat gültigen Rechtslage.

Beispiele

Joe Short soll vom 1.11.2014 bis 15.1.2015 für 2,5 Monate an 5 Tagen/Woche ohne Vorbe-schäftigungen befristet beschäftigt werden.

Entschei­dend für die Beurteilung der Beschäf­ti­gung ist der Beginn der Beschäftigung (Zeitgrenze für 2014: 2 Monate). Eine sozialversicherungsfreie kurz­fris­tige Beschäfti­gung liegt nicht vor, da die Zeitgrenze überschritten wird. Dabei ist es un­er­heblich, dass nur zwei der Monate in das Jahr 2014 fallen.

Die Beschäftigung im Januar 2015 kann jedoch als kurzfristige sozialversicherungsfreie Tätigkeit abgerechnet werden, weil die Gesamtdauer der Beschäftigung 3 Monate nicht überschreitet.

Jim Kurz soll vom 15.11.2018 bis 31.1.2019 an 5 Tagen/Woche befristet beschäftigt werden. Er wird 2018 bereits vom 15.7. bis 15.8. sozialversicherungsfrei kurz­fristig an 5 Tagen pro Woche beschäftigt gewesen sein.

Ent­schei­dend ist die Zeitgrenze von 3 Monaten. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäf­tigung liegt in 2018 erneut vor, weil das zu be­ur­tei­lende Beschäftigungsverhältnis nur für 2,5 Monate besteht. Die Vorbeschäftigung im Juli/August ist in diesem Fall schadlos, weil in 2018 in der Summe lediglich an 2,5 Monaten eine sozial­ver­siche­rungs­freie kurzfristige Beschäfti­gung besteht.

Rahmenvereinbarungen

Kurzfristige Beschäftigungen können auch in Rahmenverträgen mit längerer Laufzeit be­stehen. Solche Rahmenvereinbarungen können nach Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 07.05.2014; B 12 R 5/12 R) auch über mehrere Jahre geschlossen werden.

Beispiel

Jack Jump, selbstständiger Holzfäller, vereinbart mit einem Supermarkt, dass er als Aushilfe bei seltenen Personalengpässen gelegentlich und nach Bedarf einspringt. Die Konditionen für diese Arbeitseinsätze schreibt er mit seinem Arbeitgeber in einer Rahmenvereinbarung nieder.

2015 bis 2018 könnten somit bis zu 70 Arbeits­tage sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist mög­lich, wenn der Stundenlohn 12 Euro nicht über­steigt (s.u.). Die Tagesarbeitsentgeltgrenze von 62 Euro nach § 40a EStG wäre in diesem Fall vermutlich nicht maßgeblich, da die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wurde.

Berufsmäßigkeit

Eine Prüfung der Berufsmäßigkeit muss nicht durchgeführt werden, wenn das monatliche Entgelt einer kurzfristigen Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro beträgt. Anderenfalls ist die Berufsmäßigkeit zu prüfen!

Berufsmäßig werden Beschäftigungen dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftig­ten sind. Diese Beurteilung ist für Ungeübte im Einzelfall nicht einfach!

So sind kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. Studium nicht berufsmäßig. Kurzfristige Beschäftigungen zwi­schen Schulentlassung und Freiwilligen­dienst dagegen berufsmäßig, selbst wenn danach ein Studium folgen soll.

Wegen der untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung sind kurzfristige Beschäftigungen in der Regel nicht berufsmäßig

  • neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung

  • neben Bundesfreiwilligendienst / freiwil­li­gem Sozialen / Ökologischen Jahr oder ver­gleich­barem Freiwilligendienst / freiwilligem Wehrdienst

  • neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld.

Dagegen sind kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub als berufsmäßig einzustufen.

Umfassende Erläuterungen hierzu finden sich in den so genannten Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzen­verbän­de der Sozialversicherungs­träger.

Voraussetzungen für Pauschalsteuer

Die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer in § 40a EStG gelten unver­ändert weiter. Sie weichen von denen für die Sozialversicherungsfreiheit ab. Maßgeblich ist hier, dass

  • der Arbeitnehmer, gelegentlich, nicht regel­mäßig wiederkehrend beschäftigt wird,

  • die Beschäftigungsdauer 18 zusammen­hän­gende Arbeitstage nicht übersteigt

  • der Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro beträgt

  • der Arbeitslohn während der Dauer der Beschäf­tigung 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt (wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt nicht sofort erforderlich wurde).

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