Lohn- und Gehaltsabrechnung 2013 – was ändert sich jetzt?

Juli 2013 - Der 1. Juli ist auch im Jahr 2013 ein wichtiger Änderungsstichtag für die Lohn- und Gehaltsabrechnung. In den folgenden Erläuterungen werden drei Neuregelungen kurz dargestellt.

Entgeltbescheinigungsverordnung

Die Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung – EBV) vom 19.12.2012 (BGBl. I S. 2712) tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Die Entgeltbescheinigungsverordnung ersetzt die im Jahr 2009 erlassene Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung und ist inhaltlich im Wesentlichen mit der bisherigen Richtlinie identisch. Im Unterschied dazu sind jedoch die Vorgaben der Entgeltbescheinigungsverordnung für alle Arbeitgeber rechtlich verpflichtend.

Dem Beschäftigten ist für jeden Abrechnungszeitraum eine Entgeltbescheinigung in Textform zu übergeben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine Änderungen ergeben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 EBV). Das entspricht auch der bisher üblichen betrieblichen Praxis. Es ist also weiterhin zulässig, dass eine Entgeltbescheinigung nur dann ausgestellt wird, wenn es Änderungen gegenüber dem vorherigen Entgeltabrechnungszeitraum gibt.

Neu ist aber, dass in eine nachfolgende Entgeltbescheinigung mit inhaltlichen Änderungen ein Hinweis aufzunehmen ist, für welche Entgeltabrechnungszeiträume aus diesem Grund keine Bescheinigung ausgestellt wurde, sodass ein durchgehender Nachweis möglich wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 EBV).

Die im jeweiligen Unternehmen verwendeten Entgeltbescheinigungen – meist werden sie von der eingesetzten Lohnabrechnungssoftware erzeugt – müssen an die neuen Vorgaben angepasst werden und sind als „Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Gewerbeordnung“ zu kennzeichnen. Damit ist erkennbar, dass die Daten den Anforderungen der Entgeltbescheinigungsverordnung entsprechen (§ 2 Abs. 4 EBV).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV e.V.) zur Umsetzung der neuen Entgeltbescheinigungsverordnung eine Kommentierung des Gesetzes und praxisbezogene Fallbeispiele mit detaillierten Beschreibungen und Informationen zu den einzelnen Punkten erstellt. Sie sind im Internet unter www.bmas.de >Themen > Soziale Sicherung >Aktuelle Meldungen >Meldung vom 15.4.2013 abrufbar.

Die Entgeltbescheinigung muss folgende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
  • Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
  • Versicherungsnummer des Arbeitnehmers,
  • Beschäftigungsbeginn und gegebenenfalls das Ende der Beschäftigung,
  • bescheinigter Abrechnungszeitraum und Anzahl der Steuer- und Sozialversicherungstage,
  • Steuerklasse, gegebenenfalls Faktor, Kinderfreibeträge, Merkmale für den Kirchensteuerabzug sowie Steuerfreibeträge oder  Steuerhinzurechnungsbeträge nach Monat und Jahr,
  • Beitragsgruppenschlüssel und zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
  • bei Kinderlosen Hinweis auf erhobenen Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung.

Neu ist, dass auch folgende Angaben aufzunehmen sind:

  • Steuer-Identifikationsnummer,
  • Anwendung der Gleitzone,
  • Vorliegen einer Mehrfachbeschäftigung.

In den Entgeltbescheinigungen sind alle Bezüge und Abzüge mit ihrer Bezeichnung und ihrem Betrag aufzuführen. Dabei ist auch anzugeben, ob sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge und Abzüge handelt.

Nach der neuen Entgeltbescheinigungsverordnung sind bestimmte Entgeltarten besonders darzustellen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,
  • Geldwerte Vorteile und Sachbezüge,
  • Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, • abgewälzte Pauschallohnsteuer,
  • Einstellung in ein Wertguthaben,
  • Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung,
  • Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Zukunftssicherung.

Außerdem ist nunmehr verbindlich festgelegt, was unter Gesamtbruttoentgelt und Nettoentgelt zu verstehen ist. So dürfen zwischen dem Gesamtbruttoentgelt und dem Nettoentgelt nur die gesetzlichen Abzüge des Arbeitnehmers liegen. Das führt beispielweise dazu, dass auf den Arbeitnehmer abgewälzte Pauschalsteuern die Höhe des Gesamtbruttoentgelts mindern und dass Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig oder privat Versicherter erst nach dem ausgewiesenen Nettoentgelt anzuführen sind.

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Die in den Lohnpfändungstabellen berücksichtigten Pfändungsfreibeträge werden seit 2003 jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Sie sind abhängig von der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 850c Abs. 2a ZPO). Ab 1. Juli 2013 gelten deshalb neue Pfändungsfreibeträge. Sie wurden mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26.3.2013 (BGBl. I S. 710) veröffentlicht.

Das unpfändbare monatliche Arbeitseinkommen wird von 1.028,89 € auf 1.045,04 € angehoben.

Da für die Bestimmung der Pfändungsbeträge Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind und außerdem der pfändbare monatliche Nettolohn auf einen durch 10 € teilbaren Betrag nach unten abzurunden ist, fällt bei folgenden Nettolöhnen kein pfändbarer Betrag an:

SchuldnerNettolohn unpfändbar bis
Alleinstehend 1.049,99 €
Unterhaltspflichtig für eine Person 1.439,99 €
Unterhaltspflichtig für zwei Personen 1.659,99 €
Unterhaltspflichtig für drei Personen 1.879,99 €
Unterhaltspflichtig für vier Personen 2.099,99 €

Bei der Feststellung der unterhaltsberechtigten Personen wird regelmäßig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgegangen (Ehegatte, Kinderfrei-beträge). Sollen darüber hinaus unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden, so muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen und dazu den Nachweis erbringen.
Unpfändbar sind neben den gesetzlichen Abzügen nach §§ 850a und 850e ZPO auch:

  • Beiträge zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Mehrarbeitsvergütungen und -zuschläge mit 50 % des Bruttobetrages,
  • Aufwandsentschädigungen,
  • Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial,
  • Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen,
  • Reise- und Umzugskosten, Auslösungen sowie sonstige Zulagen für auswärtige Beschäftigungen,
  • zusätzliches Urlaubsgeld,
  • Weihnachtsgratifikationen bis 50 % des monatlichen Bruttoarbeitseinkommens (höchstens jedoch 500 €),
  • Jubiläumszuwendungen und Treuegelder.

Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen sind nach § 2 Abs. 2 des 5. VermBG nicht übertragbar und damit nach § 852 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht pfändbar.

Wenn dem Arbeitgeber vom zuständigen Amtsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeht, so ist der Arbeitgeber als Drittschuldner verpflichtet, die vom Arbeitseinkommen pfändbaren Lohnteile des betreffenden Arbeitnehmers zu berechnen, einzubehalten und an den Gläubiger abzuführen, bis die Forderung getilgt ist. Sollte der Arbeitgeber zu pfändende Beträge nicht abführen, kann er unter Umständen zum Schadenersatz verpflichtet werden.

Praxishinweis:
Die höheren Pfändungsfreigrenzen sind bei der Lohnauszahlung für alle bestehenden Lohnpfändungen zu berücksichtigen. Die neuen Grenzwerte gelten auch für Schuldner, bei denen bereits Pfändungen laufen.

 Der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil in Höhe von 560 € ist in der Lohn- und Gehaltsabrechnung als sonstiger Bezug zu berücksichtigen.

Hinweis:
Der Rabattfreibetrag ist ein Jahresbetrag und wird nicht auf monatliche Lohnzahlungszeiträume aufgeteilt. So kann z.B. auch ein Arbeitnehmer, der im Laufe des Jahres eingestellt wird, den vollen Rabattfreibetrag nutzen.

Neue Rentenwerte und Hinzuverdienstgrenzen

Die Rentenwerte werden zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Lohnentwicklung, die sich aus dem vergangenen Kalenderjahres im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr ergeben hat, angepasst.

Der aktuelle Rentenwert steigt zum 1. Juli 2013 auf 28,14 € (bisher: 28,07 €), der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 25,74 € (bisher: 24,92 €).

Dadurch ändern sich auch die Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug von Witwen/Witwer-, Erziehungs- und Waisenrenten zum 1. Juli 2013.

Bei Hinzuverdienstgrenzen, die von der Bezugsgröße abgeleitet werden, erfolgt im Rechtskreis Ost eine zusätzliche Anpassung an die aktuellen Rentenwerte (§ 228a Abs. 2 SGB VI). Das betrifft sowohl vorgezogene Altersrenten als auch Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten.

So beträgt beispielsweise bei einer vorgezogenen Altersteilrente in Höhe der hälftigen Altersvollrente die allgemeine Hinzuverdienstgrenze bei Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aus Beschäftigungen und Tätigkeiten in den neuen Bundesländern im 2. Halbjahr 2013 702,57 € (1. Halbjahr 2013: 681,88 €). Im Rechtskreis West beträgt diese Hinzuverdienstgrenze im gesamten Kalenderjahr 2013 768,08 €.

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Lohn- und Gehaltsabrechnung

Themen:

Lohn und Gehalt Gesetze

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