Die Auswirkungen des Sozialschutzpakets auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung

April 2020: Am 27. März trat das Sozialschutz-Paket in Kraft. Das Gesetz ist eine Reaktion auf die Covid-19-Epidemie. Es wurde unter Federführung des Bundesarbeitsministeriums ausgearbeitet und enthält eine Reihe arbeits- und sozialpolitischer Krisenmaßnahmen von befristeter Dauer.

Diese Ausgabe der Lohn-Updates fasst die Änderungen des Sozialschutzpakets zusammen, die sich auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung auswirken.

Kurzarbeitergeld: Anrechnungsfreier Nebenverdienst bei systemrelevanten Tätigkeiten

  • Befristete Sonderregelung: Arbeitnehmer in Kurzarbeit können Nebentätigkeiten in systemrelevanten Branchen und Berufen aufnehmen, ohne dass der Verdienst auf ihr Kurzarbeitergeld angerechnet wird Auf den Nebenverdienst fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.
  • Allerdings darf die Summe aus Nebenverdienst, Kurzarbeitergeld und Kurzlohn nicht das reguläre Entgelt aus dem Hauptberuf übersteigen.
  • Geltungsdauer: Diese Regelung ist vom 01. April bis 31. Oktober 2020 befristet.
  • Bisherige Regelung: Ein Nebenverdienst parallel zum Bezug von Kurzarbeitergeld war zuvor nur dann anrechnungsfrei, wenn er schon vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt worden war. Diese Regelung wird ab November wieder gelten.
  • Gesetzesgrundlage: § 421c SGB III
  • Anmerkung: Welche „Branchen und Berufe“ als systemrelevant gelten, wird von den Bundesländern festgelegt und kann damit variieren. Typischerweise fallen darunter Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, in der Landwirtschaft, im Groß- und Einzelhandel (Supermärkte, Nahrungsmittel- und Drogeriemärkte), in der Nahrungsmittelproduktion, in der Energie- und Wasserversorgung, in der Abfallentsorgung, in der Telekommunikation, in der Betreuung und Pflege, in bestimmten Nachrichtenmedien, in Logistik, Transport und Verkehr sowie in bestimmten Bereichen der Finanzwirtschaft. Hinweise ergeben sich auch aus den Aufzählungen in der „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz“ (BSI-KritisV) sowie in der COVID-19-Arbeitszeitverordnung (mehr dazu weiter unten).

 

Verlängerte Höchstdauer von kurzfristiger Beschäftigung

  • Befristete Sonderregelung: Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGV IV) kann mit Vorbeschäftigungszeiten bis zu fünf Monate oder 115 Tage dauern, innerhalb eines Kalenderjahrs.
  • Geltungsdauer: Diese Ausweitung ist befristet vom 01. März bis zum 31. Oktober 2020
  • Bisherige Regelung: Vor dem Sozialschutzpaket waren drei Monate oder 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs (samt Vorbeschäftigungszeiten) die Maximaldauer für kurzfristige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Voraussichtlich wird dies wieder ab dem 01. November 2020 gelten.
  • Gesetzesgrundlage: § 115 SGB IV.
  • Anmerkung: Weiterhin gilt, dass solche kurzfristigen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie „berufsmäßig“ ausgeübt werden und dabei das Entgelt 450 Euro pro Monat übersteigt. Wenn ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis über den 31. 10. 2020 hinaus andauert, darf es nur maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfassen, da die Ausnahmeregelung ab 01. 11. keine Anwendung mehr findet. Entsprechendes gilt für Zeiten kurzfristiger Beschäftigung, die vor dem 01. 03. 2020 lagen.

 

Mehr Überschreitungsmonate bei 450-Euro-Jobs möglich

  • Befristete Sonderregelung: Die Einkommensgrenze von 450 Euro/Monat bzw. 5.400 Euro/Jahr bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob/450-Euro-Job gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) darf in maximal fünf Monaten innerhalb einer 12-Monatsfrist überschritten werden, ohne dass Sozialversicherungspflicht entsteht.
  • Geltungsdauer: 01. März bis zum 31. Oktober 2020
  • Bisherige Regelung: Die Zeitgrenze von Überschreitungen lag bei drei Monaten innerhalb einer Jahresfrist.
  • Grundlage: Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 30. 03. 2020: „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen“, Regelung analog zur gesetzlichen Sonderregelung für kurzfristige Beschäftigung.
  • Anmerkung: Voraussetzung für das Überschreiten ohne Verlust der Minijob-Eigenschaft ist, dass dies „unvorhergesehen“ geschieht. Als unvorhergesehen gelten Einsätze, die durch die Pandemie notwendig werden, etwa zur Vertretung von erkrankten oder in Quarantäne befindlichen Kollegen. Wurde die Mehrarbeit vorab vereinbart, ist sie jedoch nicht unvorhergesehen.

 

Hinzuverdienstgrenze für Rentner steigt für 2020 auf mehr als 44.000 Euro

  • Befristete Sonderregelung: Rentner können im laufenden Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 44.590 Euro als Hinzuverdienst erzielen, ohne den Anspruch auf Vollrente zu verlieren. Wird diese Grenze überschritten, wird der Anspruch auf Teilrente ohne den Hinzuverdienstdeckel berechnet (§ 34 Abs. 3a SGB VI). Damit werden selbst bei Überschreiten der erweiterten Hinzuverdienstgrenze maximal 40 Prozent eines Zwölftes des Jahreshinzuverdienstes von der monatlichen Vollrente abgezogen.
  • Geltungsdauer: 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020
  • Grundsätzliche Regelung: Vor und nach der für 2020 geltenden Sonderregelung darf der Hinzuverdienst maximal 6.300 Euro im Jahr betragen. Beträge über dem Hinzuverdienstdeckel werden zu 100 Prozent vom vollen Rentenanspruch abgezogen
  • Gesetzesgrundlage: § 302 Abs. 8 SGB VI
  • Anmerkung: Ab Erreichen der Altersgrenze können Rentner in jedem Fall unbegrenzt hinzu verdienen, ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch.

 

Ausweitung der Höchstarbeitszeit auf 12-Stunden-Schichten

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt bislang schon verlängerte Arbeitszeiten in einer Reihe eng begrenzter „außergewöhnliche Fälle“, etwa wenn Rohstoffen oder Lebensmittel zu verderben drohen (§ 14 ArbZG). Selbst dann ist die Arbeitszeit begrenzt, auf 48 Wochenarbeitsstunden im Halbjahresdurchschnitt.

Dieser Paragraph wurde nun ergänzt durch eine Verordnungsermächtigung: Das Bundesarbeitsministerium kann in außergewöhnlichen Notfällen wie Epidemien die Arbeitszeitbegrenzung weiter ausdehnen. Davon hat Bundesarbeitsminister Heil mit der „COVID-19-Arbeitszeitverordnung“ vom 07.04. 2020 Gebrauch gemacht. Die Verordnung erweitert für systemrelevante Tätigkeiten viele Begrenzungen aus dem Arbeitszeitgesetz. Voraussetzung ist, dass die Epidemie diese Arbeitszeiten notwendig macht und sie nicht durch Neueinstellungen oder Personalplanung zu vermeiden sind.

 

In diesem Fall gilt vom 10. 04 bis zum 30. 06. 2020 Folgendes:

  • In den betreffenden Berufen sind Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden täglich erlaubt. Innerhalb von sechs Monaten muss ein Ausgleich auf 48 Wochenstunden erfolgen.
  • Die Wochenarbeitszeit ist in diesem Fall auf 60 Stunden begrenzt – davon darf in „dringenden Ausnahmefällen“ allerdings abgewichen werden.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit sind bei Bedarf grundsätzlich gestattet. Der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit kann bis zu acht Wochen später gewährt werden, spätestens aber am 31. 07. 2020.
  • Gleichzeitig wird die vorgeschriebene Ruhezeit zwischen zwei Schichten von 11 auf 9 Stunden verkürzt. Diese Verkürzung muss innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden, spätestens bis zum 31. 07. 2020

 

Die Sonder-Arbeitszeiten sind u. a. möglich in folgenden Branchen und Tätigkeitsgebieten:

  • Herstellung, Transport und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs einschließlich von Rohstoffen und Verpackungsmaterial
  • Herstellung, Transport und Einräumen von Arzneimitteln und Medizinprodukten einschließlich von Rohstoffen und Verpackungsmaterial
  • medizinische Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  • Not- und Rettungsdienste, öffentliche Sicherheit
  • Gerichte und Behörden
  • Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung
  • Landwirtschaft und Veterinäreinrichtungen
  • Wachdienste sowie Geld- und Werttransport
  • IT und Netzwerk-Dienstleistungen


Voraussetzung ist stets ein Bezug zur COVID-19-Epidemie und ihrer Bekämpfung oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Versorgung.

 

Werkstudenten: Corona- Ausfallzeiten fallen unter Werkstudenten-Privileg

Die Deutsche Rentenversicherung hat bekannt gegeben, dass die aufgrund der Epidemie verlängerten vorlesungsfreien Zeiten der Hochschulen aus Sicht der Sozialversicherung wie reguläre Semesterferien behandelt werden. Das bedeutet: Studenten können in dieser Zeit unbegrenzt viele Stunden arbeiten, ohne dass das Werkstudenten-Privileg bedroht ist und die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.

Als Werkstudentenprivileg wird die Regelung bezeichnet, dass Studenten neben dem Studium beruflich tätig sein können, ohne dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass das Studium gegenüber der Arbeit vorrangig bleibt.

  • Grundsätzlich ist dieser Vorrang des Studiums nur gewährleistet, wenn Studenten während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Bei Überschreitung droht Sozialversicherungspflicht.
  • Bei Arbeitszeiten über 20 Wochenstunden hinaus müssen die zusätzlichen Stunden nachts oder am Wochenende abgeleistet werden. Außerdem darf die Beschäftigung dann nur 26 Wochen dauern.
  • In der vorlesungsfreien Zeit entfallen diese Beschränkungen: Dann kann die sozialversicherungsfreie Beschäftigung auch mehr als zwanzig Stunden umfassen, unabhängig von Tageszeit und Wochentag.
  • Beschäftigungen, die während der Vorlesungszeit 20 Stunden und in der vorlesungsfreien Zeit längere Arbeitszeiten umfassen, können zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden.

Übrigens gilt auch bei Werkstudenten in jedem Fall Rentenversicherungspflicht.

 

Altersteilzeit: Corona-Ausfallzeiten zählen nicht zur Freistellungsphase

  • Eine Corona-bedingte Freistellung von Arbeitnehmern in Altersteilzeit während der Arbeitsphase wird für die Sozialversicherung wie eine vorübergehende, betriebsbedingte Freistellung behandelt. Sie gefährdet die Altersteilzeit grundsätzlich nicht. Voraussetzung ist, dass das Entgelt samt der zusätzlichen Arbeitgeberleistungen für die Altersteilzeit weiter bezahlt wird. Das hat die Deutsche Rentenversicherung ebenfalls mitgeteilt.
  • Auch Quarantäne-Zeiten unterbrechen die Altersteilzeit grundsätzlich nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall im Zuge seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung auch weiter in das Wertguthaben einzahlen und die Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge abführen. Im Gegenzug besteht auch in diesem Fall ein Entschädigungsanspruch gegenüber der zuständigen Landesbehörde.
  • Für Arbeitnehmer aus Gesundheitsberufen, die sich bereits in der Freistellungsphase befinden, gefährdet eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit beispielsweise im Krankenhaus angesichts der Corona-Krise ihre Altersteilzeitregelung nicht.

Wenn ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart hat, wird seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert. Das Entgelt wird nicht im gleichen Maß verringert, da der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt einen steuer- und beitragsfreien Zuschlag von 20 Prozent bezahlt. Außerdem muss er zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge abführen (zusätzlich mindestens für 80 Prozent des Lohns oder Gehalts).

In der Regel wird Altersteilzeit im Block durchgeführt: Die gesamte damit verbleibende Arbeitszeit wird zunächst in Vollzeit abgeleistet, danach wird die zusätzliche arbeitsfreie Zeit ebenfalls als Block bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen genommen.

Eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase kann die Altersteilzeit gefährden. Das gilt dann, wenn Lohn oder Gehalt sowie die zusätzlichen Leistungen nicht weiterbezahlt werden, aber auch dann, wenn die Freistellung nicht betriebsbedingt erfolgt oder der Mitarbeiter in Altersteilzeit während der Freistellung nicht mehr für Arbeitseinsätze zur Verfügung steht. Genauso kann die Aufnahme einer Beschäftigung in der Freistellungsphase das Modell gefährden. Ausnahmen bestehen in Normalfall nur für bestimmte, geringfügige Beschäftigungen etwa zum Abschluss dringender betrieblicher Projekte.


Kategorie

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Themen:

Lohnabrechnung Steuern Gesetze

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