Wachstumschancengesetz: Das hält der Entwurf für die Lohn- und Gehaltsabrechnung bereit

Das Wachstumschancengesetz, das bis zum Jahresende beschlossen werden soll, bringt eine Vielzahl steuerlicher Neuregelungen. Eine ganze Reihe davon betrifft die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Lesen Sie, was sich ändern soll.

Das Wachstumschancengesetz: ein steuerrechtlicher Rundumschlag

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Steuerpaket auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf, der mit Begründung auf 249 Seiten kommt, soll nach dem Willen der Regierung bis Ende des Jahres von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Er enthält zahlreiche Änderungen des Steuerrechts.
Viele der geplanten neuen Regelungen wirken sich auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung aus. Diese Änderungen werden, gemäß dem Stand des Kabinettsentwurfs, in diesem Überblick vorgestellt. In Stein gehauen ist der jetzige Stand der geplanten Änderungen nicht. Beratungen in Parlament und Länderkammer und eine Abstimmung zwischen beiden Häusern kann den Entwurf durchaus verändern.

Das E-Auto-Privileg bei Firmenwagen soll auf Fahrzeuge bis 80.000 Euro erweitert werden

Wer seinen Firmenwagen privat fahren darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: die 1-Prozent-Methode (monatlich werden ein Prozent des Listenpreises angesetzt) oder das Führen eines Fahrtenbuchs, mit dem der Anteil der Privatfahrten festgestellt werden kann. In beiden Fällen gilt für Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß (Brennstoffzellen- und Elektrofahrzeuge) eine besondere Vergünstigung: für sie wird der 1-Prozent-Methode nur mit einem Viertel des Listenpreises gerechnet. Bei der Fahrtenbuchmethode muss für sie nur ein Viertel der Anschaffungskosten berücksichtigt werden.
Dieser besondere Steuerabzug ist auf Fahrzeuge beschränkt, die seit 2019 angeschafft wurden. Außerdem darf ihr Bruttolistenpreis maximal 60.000 Euro betragen. Viele E-Autos sind allerdings teurer. Für Fahrzeuge ab Anschaffungsjahr 2024 soll die Grenze nun auf 80.000 Euro angehoben werden. Dazu ist die Änderung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 geplant.

Der pauschale Verpflegungsmehraufwand für Auswärtstätigkeiten soll auf 15 bzw. 30 Euro steigen

Ob Geschäftsreise oder Service-Einsatz beim Kunden vor Ort: Für Auswärtstätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber den sogenannten Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstatten. Das gilt allerdings nicht für die tatsächlich gezahlten Preise der auswärts eingenommenen Mahlzeiten. Vielmehr gibt es feste, in § 9 Abs. 4a EstG vorgegebene Pauschalen.
Diese Beträge soll das Wachstumschancengesetz ab 2024 erhöhen: von 28 Euro auf 30 Euro für jeden vollen Tag der Abwesenheit sowie von 14 auf 15 Euro für Anreisetage, Abreisetage und Tage ohne auswärtige Übernachtung mit mindestens achtstündiger Abwesenheit.

Aufwand bei Betriebsveranstaltungen soll bis 150 Euro pro Person steuerfrei bleiben

Wenn Arbeitgeber Firmenfeiern bezahlen, oder wie es das Gesetz in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EstG nennt, „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“, dann sieht das Finanzamt darin einen geldwerten, lohnsteuerpflichtigen Vorteil für die Arbeitnehmer. Allerdings bleiben die Kosten der Feier bis zu einem bestimmten Pro-Kopf-Betrag steuerfrei. Dieser Betrag liegt bisher bei 110 Euro. Mit dem Jahr 2024 soll er auf 150 Euro steigen. Die Steuerfreiheit gilt weiterhin nur, wenn alle Angehörigen des betreffenden Betriebs oder Betriebsteils eingeladen sind, und für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Freibetrag von Versorgungsbezügen soll langsamer sinken

Als Versorgungsbezüge zählen, in Abgrenzung von Renten und vereinfacht dargestellt, Pensionen sowie Zusatzversorgungsleistungen des öffentlichen Dienstes sowie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn deren Empfänger mindestens 63 ist. Von solchen Versorgungsbezügen bleiben ein Freibetrag sowie ein Zuschlagsbetrag steuerfrei. Dieser Versorgungsfreibetrag wird als Prozentsatz ermittelt und ist auf einen Maximalwert gedeckelt. Für Prozentsatz, Maximalwert und Zuschlag gilt eine gesetzliche Tabelle in § 19 Abs. 2 EstG, die seit 2005 und noch bis 2040 von Jahr zu Jahr sinkende Werte vorsieht, so dass der Freibetrag insgesamt schrumpft.
Dieses Schrumpfen soll verlangsamt werden. Die Schritte, in denen Höchstbetrag sich verringert, will das neue Gesetz von 0,4 auf 0,8 Prozentpunkte pro neues Jahr verkürzen, der Zuschlag soll nur um 9 Euro statt um 18 Euro sinken. Entsprechend endet die neue Tabelle im Jahr 2040 mit einem steuerfreien Höchstbetrag von 540 Euro und einem Zuschlag von 162 Euro, nicht mehr mit jeweils null Euro. Die Änderung soll ab 2023 greifen.

Arbeitgeber sollen die Fünftelregelung nicht länger anwenden müssen

Zum Lohnsteuerabzug bei außerordentlichen Einkünften ist bislang die für Arbeitgeber sehr komplizierte Fünftelregelung vorgesehen. Sie ist in § 34 EstG geregelt. Zu den außerordentlichen Einkünfte, die im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung anfallen, gehören Abfindungen, geballt gezahlte Entschädigungen etwa für ein Wettbewerbsverbot sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, beispielsweise die geballte Nachzahlung der Überstunden mehrerer Jahre oder Provisionen für einen mehrjährigen Abrechnungszeitraum.
In diesen Fällen würde die geballte Zahlung den Grenzsteuersatz und damit die Lohnsteuer bei regulärer Abrechnung stark erhöhen und den Empfänger benachteiligen. Deshalb wird beim Anheben des Grenzsteuersatzes nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt. Für die Lohnabrechnung ist dazu ein kompliziertes Verfahren notwendig: zum einen muss die Lohnsteuer auf das Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte ermittelt werden, dann die Lohnsteuer auf das Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte, dann muss die Differenz beider Beträge errechnet und mit fünf multipliziert werden.
Von dieser Aufgabe sollen Arbeitgebern ab 2024 befreit werden. Dazu ist die ersatzlose Streichung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EstG geplant. Arbeitnehmer, die von der Steuervergünstigung durch die Fünftelregelung profitieren wollen, müssten in Zukunft eine Einkommensteuererklärung einreichen. Auch beschränkt Steuerpflichtige wie Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland könnten dann einen entsprechenden Antrag auf Veranlagung stellen, ein entsprechender zusätzlicher Punkt d) soll in die Liste unter § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 EStG aufgenommen werden.

Keine Deckelung bei steuerfreien Gruppenunfallversicherungen mehr

Wenn Arbeitgeber für ihre Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung mit direktem Leistungsanspruch abschließen und die Versicherungsbeiträge übernehmen, ist nur der Versicherungsanteil für Dienstreisen lohnsteuerfrei. Eine solche Gruppenunfallversicherung kann daneben sonstige Unfälle im beruflichen und, anders als die gesetzliche Unfallversicherung, auch im privaten Rahmen abdecken. Diese Versicherungsanteile sind lohnsteuerpflichtig.
Dafür besteht eine Steuerbegünstigung. Die Lohnsteuer auf diese Arbeitgeberleistung kann mit pauschal zwanzig Prozent ermittelt werden, Sozialversicherungsbeiträge fallen dann keine an. Allerdings gilt dafür im Moment noch eine Deckelung: der lohnsteuerpflichtige Pro-Kopf-Beitrag darf, nach Abzug der Versicherungssteuer in Höhe von 19 Prozent, maximal 100 Euro jährlich erreichen. Wird diese Grenze überschritten, fallen der volle individuelle Lohnsteuersatz sowie Sozialversicherungsbeiträge auf den Beitrag an.
Das ist für Arbeitgeber lästig, da sich die Besteuerung durch eine Tariferhöhung der Versicherung oder eine Änderung der Zahl der versicherten Mitarbeiter ändern kann. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass die Gruppenversicherung sie plötzlich höhere Steuerabzüge kostet. Diese Unsicherheit soll beseitigt werden. Dazu sieht das geplante Wachstumschancengesetz ab 2024 eine Streichung der entsprechenden Einschränkung in § 40b Abs. 3 EstG vor.

Homeoffice-Tage von Grenzgängern im Ausland können als Inlands-Tage zählen

In der Pandemie sahen sich viele Grenzgänger gezwungen, im ausländischen Homeoffice zu arbeiten, statt nach Deutschland zu pendeln. Damit dies nicht zu einer Änderung der Besteuerung führte, wurden zwischen Deutschland und mehreren Nachbarländern befristete Regelungen getroffen, wonach diese Homeoffice-Tage wie reguläre Arbeitstage im anderen Land behandelt wurden.
Das Wachstumschancengesetz will eine solche Regelung auch im deutschen Steuerrecht verankern. Ab 2024 sollen ausländische Grenzgänger selbst dann deutscher Lohn- bzw. Einkommensteuer unterliegen, wenn sie im Homeoffice und damit im Nachbarland arbeiten. Die geplante Ergänzung von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EstG knüpft dies allerdings an eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Ländern, beispielsweise als Teil von Doppelbesteuerungsabkommen. Eine solche Regelung existiert derzeit nur mit Luxemburg, soll aber mit weiteren Staaten getroffen werden.

Die Rechtslage ändert sich? Paychex ist immer auf aktuellem Stand

Die gesetzlichen Vorschriften zur Lohn- und Gehaltsabrechnung ändern sich laufend. Dazu kommen neue Entscheidungen der Finanzgerichte, der Sozialgerichte und Arbeitsgerichte, die die Abrechnungspraxis beeinflussen.
Paychex-Kunden müssen sich darum keine Sorgen machen. Wer die Lohnabrechnung an uns auslagert, kann sich darauf verlassen, dass sie den jeweiligen aktuell geltenden Vorgaben entspricht. Das ist Teil unserer professionellen Abrechnungsdienstleistung. Überzeugen Sie sich selbst!

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Lohn- und Gehaltsabrechnung

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