Zeitlich begrenzte Dienstleistung in Deutschland mit Arbeitnehmern aus dem Ausland

Oktober 2019: Vorübergehende Dienstleistungen in Deutschland

In bestimmten Fällen können Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten, dem EWR-Raum sowie der Schweiz vorübergehend Dienstleistungen in Deutschland ausführen, ohne hier eine Niederlassung zu gründen.

In diesen Fällen können Unternehmen zudem für die temporären Einsätze Arbeitnehmer nach Deutschland mitbringen. Dazu kommen Unternehmen aus Staaten, die aufgrund von Verträgen mit der Bundesrepublik mit ihren Mitarbeitern Werkleistungen in Deutschland erbringen können.

Typische Beispiele für zeitlich begrenzte Dienstleistungen in Deutschland:

 

  • Ein polnisches Unternehmen übernimmt Fassadenarbeiten auf einer deutschen Baustelle. Seine Arbeitnehmer, die es aus Polen entsendet, sind teils polnischer, teil ukrainischer Staatsangehörigkeit.
  • Ein dänisches IT-Unternehmen entsendet zur Einführung und Anpassung neuer Software: zwei dänische und einen schwedischen Staatsangehörigen für vier Monate nach Hamburg.
  • Ein serbisches Unternehmen setzt serbische Arbeitnehmer in deutschen Großschlachtereien ein.

 

Entsendung aus welchem europäischen Land?

Von solchen Konstellationen profitieren auch die deutschen Auftraggeber. Allerdings hängen Dienstleistungsfreiheit und die Möglichkeit vorübergehender Werkvertragsarbeit in Deutschland von diversen Voraussetzungen ab. Das betrifft auch die Entsendung von Arbeitnehmern.
Die Möglichkeiten, ausländische Arbeitnehmer für vorübergehende Dienstleistungen in Deutschland einzusetzen, hängt zunächst davon ab, in welchem europäischen Land das Dienstleistungsunternehmen seinen Sitz hat.

 

Mitgliedsstaaten der EU

Handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der EU, profitiert das Unternehmen von der Dienstleistungsfreiheit. Es darf in Deutschland grundsätzlich befristete Dienstleistungsaufträge ausführen, ohne hier eine Niederlassung zu gründen.
Setzt es Mitarbeiter mit einer EU-Staatsangehörigkeit ein, benötigen diese ohnehin kein Visum. Mitarbeiter mit Staatsangehörigkeit von Drittstaaten müssen benötigen in bestimmten Fällen ein sogenanntes Vander-Elst-Visum (siehe unten). Die Anforderungen dafür sind jedoch deutlich niedriger als für einen regulären, unbefristeten Aufenthaltstitel mit Arbeitsberechtigung in Deutschland.

 

Die sogenannte aktive Dienstleistungsfreiheit gemäß gilt für …

  • die EU-Staaten (gemäß Art. EU 57 AEUV): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (Republik), außerdem (zumindest derzeit noch) für Großbritannien
  • die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • die Schweiz (mit einigen Einschränkungen gemäß Freizügigkeitsabkommen)
  • Vander-Elst-Visum
  • Ein Vander-Elst muss beantragt werden, wenn …
  • ein Unternehmen aus den EU-/EWR-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz ….
  • vorübergehende Dienstleistungen in Deutschland erbringt,
  • dazu Mitarbeiter mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten einsetzt und
  • die vorübergehende Dienstleistung mehr als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauert.

Die Aufenthaltsberechtigung gemäß Vander-Elst-Rechtsprechung gilt nur für die Dauer der Dienstleistung. Zuständig sind die deutschen Botschaften und Generalkonsulate vor Ort.

Voraussetzung für die Erteilung ist eine dauerhafte Beschäftigung bei dem Dienstleistungsunternehmen und eine langfristige Aufenthaltsberechtigung im Entsendestaat. Für ein Vander-Elst-Visum müssen Aufenthaltstitel, Arbeitsvertrag, EU-Krankenversicherungskarte und eine A1-Bescheinigung vorgelegt werden. Umfasst der „Dienstleistungsaufenthalt“ in Deutschland nicht mehr als drei Monate innerhalb eines Jahres, ist kein Visumsantrag erforderlich.

 

Werkvertragsvereinbarungen: Türkei, Serbien, Nordmazedonien, Bosnien-Herzegowina

Auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU/EWR können im Bundesgebiet zeitlich begrenzt Dienstleistungen erbringen, ohne eine deutsche Niederlassung zu gründen, wenn Deutschland mit dem jeweiligen Staat eine Werkvertragsvereinbarung geschlossen hat. Das gilt derzeit für Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei. Unternehmen aus diesen Staaten können Werkverträge mit deutschen Auftraggebern schließen und zur Ausführung Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Allerdings gelten in diesem Fall besondere Anforderungen. So bestehen jährliche Kontingente für die Zahl der Entsendungen.

Die so entsandten Arbeitnehmer benötigen eine Werkvertragsarbeitnehmerkarte, die von der bundesweit zuständigen Arbeitsagentur in Stuttgart erteilt wird. Zudem gelten branchenabhängige Anforderungen an Werkvertragsregelungen, die im Rahmen der Zulassung geprüft werden.

 

Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Mindestlohngesetz

Bei der Entsendung müssen sowohl die Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes als auch die Mindestlohnvorschriften beachtet werden. Die Regelungen sind durchaus komplex. Zusammengefasst kann man festhalten:

  • Die Entlohnung der Arbeitnehmer darf das Niveau einschlägiger deutscher Tarifverträge nicht unterschreiten.
  • Für die Dauer der Dienstleistung oder Werkleistungen in Deutschland gelten die deutschen Mindestlohnvorschriften (d. h. der gesetzliche Mindestlohn, oder gegebenenfalls ein allgemeinverbindlicher, tariflicher Branchenmindestlohn).
  • Auch andere tarifliche Ansprüche müssen erfüllt werden, sofern Tarifverträge in der jeweiligen Branche für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Das gilt ganz besonders, aber nicht nur, für die Baubranche, für Gebäudereinigung und Briefdienstleistungen, das Sicherheitsgewerbe, Wäschereien im B2B-Geschäft, für Entsorger, Fleischindustrie und Bildungsunternehmen im geförderten Markt.
  • Im Baugewerbe, bei Dachdeckern, Gerüstbauern und im Garten- und Landschaftsbau müssen für die entsandten Arbeitnehmer Sozialkassenbeiträge abgeführt werden (z. B. an die SOKA-Bau).

 

Obergrenzen im Baugewerbe

Für die Entsendung von Werkvertragsarbeitnehmern im Baubereich gelten Obergrenzen. Das gilt nicht nur für Unternehmen aus Staaten, mit denen eine Werkvertragsvereinbarung besteht, sondern auch für EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Zahl der Arbeitnehmer, die ein Unternehmen von dort nach Deutschland entsenden kann, hängt von der Zahl der Arbeitnehmer ab, die der Auftraggeber in Deutschland beschäftigt.

  • Beschäftigt der Auftraggeber 50 Arbeitnehmer oder weniger, kann der Auftragnehmer höchstens 15 Arbeitnehmer entsenden, maximal so viele, wie beim Auftraggeber arbeiten.
  • Sind beim Auftraggeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, können höchsten 30 Prozent der Arbeitnehmerzahl des Auftraggebers entsandt werden, allerdings nicht mehr als 300.

 

Deutschsprachige Lohnunterlagen und Arbeitszeitdokumente

Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer müssen Details zu ihrem Arbeitsverhältnis angeben, etwa bei Zollkontrollen gegen Schwarzarbeit und illegale Arbeitnehmerüberlassung. Zu den erforderlichen Angaben gehört in diesem Fall:

  • die exakte Zahl der geleisteten Arbeitsstunden
  • der Bruttolohn, den der Arbeitnehmer in Deutschland erzielt hat
  • der Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld sowie Angaben zu bereits gewährtem Urlaub

Außerdem müssen auf Verlangen entsprechende Unterlagen (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeit-Nachweis, Lohnzahlungsbelege) vorgelegt werden, und zwar auf Deutsch.

 

Steuerliche Behandlung

Ein eigenes Thema ist die Besteuerung der Einkünfte von nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern. In diesem Zusammenhang sind die sogenannte 183-Tage-Regel und die Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig.

 

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