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Mit dem Jahreswechsel steht eine weitere Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns an. Die Mindestlohn-Erhöhung reagiert erneut auf gestiegene Lebenshaltungskosten und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen der vergangenen Jahre. Während Arbeitnehmer von höheren Stundenlöhnen profitieren, sind Arbeitgeber gefordert, die neuen Vorgaben rechtzeitig und korrekt in der Lohnabrechnung umzusetzen. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Änderungen rund um den Mindestlohn und branchenspezifische Besonderheiten.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland im Jahr 2015 eingeführt, um Beschäftigte vor Dumpinglöhnen zu schützen und faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Seitdem hat er sich als zentrales Instrument der Einkommenssicherung etabliert, das regelmäßig an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst wird.
Gemäß dem Mindestlohngesetz (§ 9 MiLoG) überprüft die Mindestlohnkommission in festgelegten Abständen die Höhe des Mindestlohns. Die Kommission setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften sowie der Wissenschaft zusammen und bewertet unter anderem die Tarifentwicklung und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Vor dem Hintergrund von Inflation, den Nachwirkungen der Corona-Pandemie, des Fachkräftemangels sowie weiteren weltwirtschaftlichen und politischen Entwicklungen wurde eine erneute Anpassung beschlossen. Mit Wirkung zum Jahreswechsel steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 EUR auf 13,90 EUR pro Stunde. Parallel dazu erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 556 EUR auf 603 EUR pro Monat. Der Übergangsbereich (Midijobs) beginnt ab 2026 bei 603,01 EUR monatlich.
Die Erhöhung bringt mehrere Vorteile mit sich:
Mehr Kaufkraft für Arbeitnehmer
Verbesserter Schutz vor Armut trotz Erwerbstätigkeit
Förderung sozialer Gerechtigkeit und fairer Arbeitsbedingungen
Die Anpassung des Mindestlohns erfolgt auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Nach § 11 MiLoG ist die Bundesregierung verpflichtet, die Empfehlungen der Mindestlohnkommission per Rechtsverordnung umzusetzen. Dadurch wird eine einheitliche und rechtssichere Anwendung gewährleistet.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies einen verbindlichen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber, die gegen die Vorgaben verstoßen, müssen mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Dazu zählen unter anderem:
Bußgelder von bis zu 500.000 EUR
Rückwirkende Nachzahlungen für betroffene Beschäftigte
Einträge in das Gewerberegister bei wiederholten Verstößen
Die Mindestlohn-Erhöhung tritt (wie üblich) zum 1. Januar 2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 EUR pro Stunde. Arbeitgeber sollten die neue Mindestlohnhöhe sowie die angepassten Verdienstgrenzen frühzeitig in ihrer Personal- und Lohnplanung berücksichtigen.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt branchenübergreifend als verbindliche Untergrenze. In einigen Wirtschaftszweigen bestehen jedoch tarifliche oder gesetzliche Sonderregelungen mit höheren Mindestlöhnen. Besonders relevant ist dies unter anderem für die Pflegebranche.
Wichtig für Arbeitnehmer:
Der gesetzliche Mindestlohn bildet die Basis
Tarifverträge können höhere Löhne vorsehen
Sonderregelungen, etwa für Auszubildende, sind zu beachten

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In der Pflege gelten gestaffelte Mindestlöhne nach Qualifikation. Grundsätzlich gilt: Je höher der Ausbildungsgrad, desto höher der Pflege-Mindestlohn.
Einteilung der Pflege-Mindestlöhne
Pflegehilfskräfte: Hilfskräfte in der Pflege (Mindestlohn ab 01.07.2025: 16,10 EUR)
Qualifizierte Pflegehilfskräfte: Mindestens einjährige Ausbildung und entsprechende Tätigkeit (Mindestlohn ab 01.07.2025: 17,35 EUR)
Pflegefachkräfte: Abgeschlossene Ausbildung gemäß § 4 Pflegeberufegesetz (Mindestlohn ab 01.07.2025: 20,50 EUR)
Hinweis: Die Pflege-Mindestlöhne sollen auch in den kommenden Jahren weiter angehoben werden. Die neue Regelung soll bis zum 30.09.2028 gelten und weiterhin nach Qualifikation unterscheiden. Es sollen dann folgende Pflege-Mindestlöhne gelten.
Für Pflegehilfskräfte:
ab 01.07.2025 bis 30.6.2026: 16,10 Euro
ab 01.07.2026 bis 30.06.2027: 16,52 Euro
ab 01.07.2027 bis 30.09.2028: 16,95 Euro
Für qualifizierte Pflegehilfskräfte:
ab 01.07.2025 bis 30.6.2026: 17,35 Euro
ab 01.07.2026 bis 30.06.2027: 17,80 Euro
ab 01.07.2027 bis 30.09.2028: 18,26 Euro
Für Pflegefachkräfte:
ab 01.07.2025 bis 30.6.2026: 20,50 Euro
ab 01.07.2026 bis 30.06.2027: 21,03 Euro
ab 01.07.2027 bis 30.09.2028: 21,58 Euro
Die erneute Mindestlohn-Anpassung hat Auswirkungen auf Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Gesamtwirtschaft. Eine höhere Kaufkraft kann die Binnenkonjunktur stärken, während Unternehmen gleichzeitig steigende Personalkosten berücksichtigen müssen. Besonders kleine und mittelständische Betriebe stehen hier vor organisatorischen und finanziellen Herausforderungen. Für Arbeitgeber gewinnt ein strukturiertes und rechtssicheres HR- und Lohnmanagement weiter an Bedeutung. Nur so lassen sich Risiken minimieren, Fachkräfte binden und die eigene Wettbewerbsfähigkeit sichern. Wer sich frühzeitig vorbereitet, bleibt rechtssicher und vermeidet Nachzahlungen oder Bußgelder.