Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Infos & Tipps

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall war nicht immer so selbstverständlich wie heute. Eine einheitliche gesetzliche Grundlage gibt es für diese inzwischen selbstverständliche Zahlung erst seit 1994. Seither ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Lohnfortzahlung und Krankheit – die wichtigsten Voraussetzungen
In Bezug auf die Lohnfortzahlung bei Krankheit sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende zunächst gleichgestellt. Auch für Minijobber gibt es keine Abweichungen. Die bestehenden Regelungen sind vom Gesetzgeber klar definiert und dürfen in Tarif- und Arbeitsverträgen nur dann verändert werden, wenn die neuen Konditionen für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Generell gilt jedoch, das EFZG gibt einem Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen. Dafür gelten drei Voraussetzungen:
Der Arbeitnehmer muss aufgrund einer Krankheit daran gehindert sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen
Den Arbeitnehmer darf kein eigenes Verschulden daran treffen
Das Arbeitsverhältnis muss mindestens seit 4 Wochen bestehen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wann der Anspruch entsteht und endet
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Per Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann diese Wartezeit zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Hat der Arbeitnehmer seine Stelle angetreten, erkrankt dann aber noch vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, bekommt er bis zum Ablauf eben dieser das Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Erkrankt der Arbeitnehmer nach mindestens 4 Wochen, hat er 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch endet unter folgenden Bedingungen:
nach 6 Wochen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit
wenn der Arbeitnehmer die Krankheit selbst verschuldet hat (z. B. durch grob fahrlässiges Verhalten)
wenn der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, etwa durch verspätete Krankmeldung
bei wiederholter Erkrankung mit derselben Ursache, ohne dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war
Wichtig ist, dass die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall korrekt angegeben werden. Eine professionelle Payroll-Software kann Arbeitgebern hier helfen, ihre Lohnabrechnung selbst zu machen.
Lohnfortzahlung: Sechs Wochen krank – was passiert mit dem Gehalt?
Wer arbeitsunfähig oder krank ist oder sich in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung befindet, der hat Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung. Das entspricht 42 fortlaufenden Kalendertagen. Die Anzahl der Arbeitstage sowie Sonn- oder Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt.
Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet mit Ablauf des 42. Kalendertags, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht. Grundsätzlich gilt zudem – verlässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wegen Erkrankung, beginnt die Frist erst am Folgetag. Meldet sich der Arbeitnehmer bereits vor dem Arbeitsantritt krank, ist dieser Tag für die Berechnung der Lohnfortzahlung bei Krankheit bereits zu berücksichtigen.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Höhe der Entgeltfortzahlung entspricht dem, was der Arbeitnehmer an Lohn oder Gehalt erhalten hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig geworden. Festgehälter sind hier wesentlich leichter zu händeln als variable Gehälter im Zuge eines Tarifvertrages. Im letzteren Fall werden für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall häufig Durchschnittsverdienste festgelegt.
Bei der Fortzahlung sind außerdem Zuschläge (Gefahren-, Erschwernis-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge) sowie vermögenswirksame Leistungen oder auch Wertguthaben zu berücksichtigen, falls diese vom Arbeitgeber gewährt worden sind. Leisten Arbeitnehmer regelmäßig Überstunden über die tarifliche oder betriebliche Arbeitszeit hinaus, dann müssen auch diese bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berücksichtigt werden. In diesem Fall muss die regelmäßige Arbeitszeit anhand des Durchschnitts für einen Referenzzeitraum von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit errechnet werden. Bei Kurzarbeit verringert sich die Lohnfortzahlung auf den Kurzlohn (§ 4 Abs. 3 EFZG).
Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Entgeltfortzahlung
Im Rahmen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird der Lohn in Bezug auf Lohnsteuer und Sozialversicherungen nicht anders behandelt als üblicher Arbeitslohn – mit einer wichtigen Ausnahme. Fließen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in die Entgeltfortzahlung ein, dürfen diese nicht steuer- und beitragsfrei bleiben. Die Steuerfreiheit gilt nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsunfähigkeit
„Krank sein“ und „arbeitsunfähig sein“ bedeuten nicht immer automatisch das Gleiche. „Arbeitsunfähig erkrankt“ ist der Arbeitnehmer, wenn er aufgrund der gesundheitlichen Probleme seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Grundlage dafür ist die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet wird.
Diese Besonderheiten der Arbeitsunfähigkeit sollten Arbeitgeber kennen:
Art und Anforderung des Berufs: Nicht jede Verletzung oder Erkrankung ist für jeden Beruf ein Grund für Arbeitsunfähigkeit. Die Verstauchung des kleinen Fingers ist in vielen Berufen nicht weiter hinderlich. Ein Violinist wird dadurch vorübergehend arbeitsunfähig.
Ansteckungsgefahr: Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine akute Ansteckungsgefahr besteht – auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich gesund fühlt.
Arbeitsunfall: In diesem Fall ist es Aufgabe des Arbeitgebers, unverzüglich die zuständige Berufsgenossenschaft zu informieren, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sicherzustellen. Wird die Frist versäumt, muss der Arbeitgeber selbst zahlen.
Lohnfortzahlung für Arbeitsunfall während einer Nebentätigkeit?
Grundsätzlich bestehen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall klare Regelungen. Kompliziert kann es werden, wenn der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht, sich dort verletzt und deshalb seinen Hauptjob nicht ausüben kann. Oftmals entstehen in solchen Fällen Streitigkeiten. Generell müssen jedoch folgende Punkte erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht:
Die Nebentätigkeit war vertraglich erlaubt oder zumindest nicht verboten
Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit oder Selbstverschulden vor
Die Arbeitsunfähigkeit betrifft auch die Haupttätigkeit
Die gesetzliche Wartezeit für Lohnfortzahlung (4 Wochen) ist erfüllt
Keine Lohnfortzahlung bei selbstverschuldeter Krankheit
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht nur dann, wenn die Krankheit nicht selbst verschuldet worden ist. Eigenes Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat.
Besonders problematisch sind Fälle, in denen beispielsweise ein Drogen- oder Alkoholabhängiger nach der Entwöhnung eine lange Zeit abstinent war, dann aber wieder rückfällig und deshalb arbeitsunfähig krank wird. In solchen Fällen erkennen Sozialrichter häufig ein Selbstverschulden.
Keine Zweifel am Selbstverschulden gibt es dagegen, wenn der Arbeitnehmer eine Schlägerei anzettelt und dabei verletzt wird. Notwehr zum Schutz der eigenen Person oder anderen ist dagegen ein vollkommen anderer Sachverhalt, der den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach sich ziehen kann. Einige Anregungen zu der praktischen Umsetzung sind hier zu finden.
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