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Jahreswechsel in der Payroll: Diese Änderungen in der Entgeltabrechnung sind 2026 relevant
Nach einem Jahr voller grundlegender Änderungen steht 2026 ganz im Zeichen der Feinjustierung. In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Änderungen für 2026 – kompakt zusammengefasst, mit konkreten Praxis-Tipps & einer Webinar-Einladung.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall war nicht immer so selbstverständlich wie heute. Eine einheitliche gesetzliche Grundlage gibt es für diese inzwischen selbstverständliche Zahlung erst seit 1994. Seither ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
In Bezug auf die Lohnfortzahlung bei Krankheit sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende zunächst gleichgestellt. Auch für Minijobber gibt es keine Abweichungen. Die bestehenden Regelungen sind vom Gesetzgeber klar definiert und dürfen in Tarif- und Arbeitsverträgen nur dann verändert werden, wenn die neuen Konditionen für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Generell gilt jedoch, das EFZG gibt einem Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen. Dafür gelten drei Voraussetzungen:
• Der Arbeitnehmer muss aufgrund einer Krankheit daran gehindert sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen
• Den Arbeitnehmer darf kein eigenes Verschulden daran treffen
• Das Arbeitsverhältnis muss mindestens seit 4 Wochen bestehen
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Per Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann diese Wartezeit zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Hat der Arbeitnehmer seine Stelle angetreten, erkrankt dann aber noch vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, bekommt er bis zum Ablauf eben dieser das Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Erkrankt der Arbeitnehmer nach mindestens 4 Wochen, hat er 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch endet unter folgenden Bedingungen:
„Krank sein“ und „arbeitsunfähig sein“ bedeuten nicht immer automatisch das Gleiche. „Arbeitsunfähig erkrankt“ ist der Arbeitnehmer, wenn er aufgrund der gesundheitlichen Probleme seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Grundlage dafür ist die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet wird.
Diese Besonderheiten der Arbeitsunfähigkeit sollten Arbeitgeber kennen:
• Art und Anforderung des Berufs: Nicht jede Verletzung oder Erkrankung ist für jeden Beruf ein Grund für Arbeitsunfähigkeit. Die Verstauchung des kleinen Fingers ist in vielen Berufen nicht weiter hinderlich. Ein Violinist wird dadurch vorübergehend arbeitsunfähig.
• Ansteckungsgefahr: Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine akute Ansteckungsgefahr besteht – auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich gesund fühlt.
• Arbeitsunfall: In diesem Fall ist es Aufgabe des Arbeitgebers, unverzüglich die zuständige Berufsgenossenschaft zu informieren, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sicherzustellen. Wird die Frist versäumt, muss der Arbeitgeber selbst zahlen.
Grundsätzlich bestehen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall klare Regelungen. Kompliziert kann es werden, wenn der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht, sich dort verletzt und deshalb seinen Hauptjob nicht ausüben kann. Oftmals entstehen in solchen Fällen Streitigkeiten. Generell müssen jedoch folgende Punkte erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht:
• Die Nebentätigkeit war vertraglich erlaubt oder zumindest nicht verboten
• Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit oder Selbstverschulden vor
• Die Arbeitsunfähigkeit betrifft auch die Haupttätigkeit
• Die gesetzliche Wartezeit für Lohnfortzahlung (4 Wochen) ist erfüllt